Kaiser Leopold II. hatte die josefinischen Gesetze über die Bauernerbfolge in Niederösterreich aufgehoben und an ihrer Statt ein neues Gesetz erlassen[242]. Noch im Jahre 1790 begannen Verhandlungen über die Einführung dieses Gesetzes in Galizien. Gleichzeitig wurde auch eine Neuordnung des Bestiftungszwanges in Erörterung gezogen. Die Beratungen zogen sich bis zum Jahre 1848 hin, ohne daß sie zu einem Ergebnisse geführt hatten. Die josefinische Erbfolgeordnung blieb in Galizien – freilich nur auf dem Papiere – bis 1868 bestehen. Der Bestiftungszwang wurde, nachdem er ein Scheindasein geführt hatte, ebenfalls 1868 durch Landesgesetz aufgehoben[243]. Wir dürfen über die Resultatlosigkeit dieser Beratungen umsoweniger erstaunt sein, als doch auch die konstitutionelle Ära in mehr als einem Menschenalter es bis heute noch zu keiner befriedigenden Lösung dieser hochwichtigen Frage gebracht hat.
"Über die schlechte Bestellung der Rechtspflege auf dem flachen Lande sind alle Berichte der politischen und Justizbehörden einstimmig," klagte die Hofkanzlei[244] und beriet daher bereits seit 1803 über die Regulierung der ersten Instanzen in Galizien. Bald sollten Kreisgerichte errichtet werden, bald wieder Bezirksgerichte, dann endlich Friedensgerichte, die nach französischem Muster eben im Großherzogtume Warschau geschaffen wurden. Bald wollte man die Jurisdiktion der Gutsherren ganz aufheben, bald wieder hieß es, sie solle erhalten bleiben und nur über oder neben sie eine andere Gerichtsbehörde gesetzt werden[245]. Erst 1818 verdichteten sich diese Pläne zu einem positiven Vorschlage des Guberniums: landesfürstliche Distriktsgerichte ins Leben zu rufen, denen mit Ausnahme der aus dem Bande der Untertänigkeit herrührenden Geschäfte, deren Behandlung den Grundobrigkeiten verbleiben sollte, alle Gegenstände der politischen und Civilgerichtsbarkeit zugewiesen werden sollten[246]. Der Gouverneur Franz Freiherr von Hauer war gerade von Lemberg abwesend. Als ihm das Projekt zu Gesicht kam, erklärte er, er sei "nicht einverstanden, weil die Landesstelle die verschiedenen Gegenstände der politischen und Civilgerichtsbarkeit unter eine und dieselbe Behörde vereinigen will, deren Beamte sich eine ganz unerschwingliche Universalität von Gesetz- und Geschäftskenntnissen aneignen müssten." Überhaupt aber mache die Sache "einen Einriss in die Patrimonialgerichtsbarkeit, welcher mir nicht in der Absicht und in dem Geiste der österreichischen Staatsverwaltung zu liegen scheint." Für den Fall, als die Zentralregierung doch auf der Reform bestehen sollte, machte Hauer den Vorschlag, den Grundobrigkeiten die Grundbuchsführung[247], das Vormundschaftswesen und die Verlassenschaftsabhandlungen zu belassen. Zur Besorgung der politischen Geschäfte sollten Bezirksobrigkeiten, zur Besorgung der judiziellen Geschäfte Kreisgerichte errichtet werden[248].
Es wurde noch so mancher Bogen Papier beschrieben, doch blieb alles beim alten. Nur im Steuerwesen wurde eine große Reform in Angriff genommen. Durch Patent vom 23. Dezember 1817[249] wurde die Grundsteuerregulierung angeordnet, die auf Grund des "stabilen Katasters", der durch sorgfältige Messung und Abschätzung herzustellen war, vorgenommen werden sollte. Da es sich jedoch bald nach Beginn der Arbeiten zur Herstellung des stabilen Katasters herausstellte, daß diese Arbeiten einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würden, als man ursprünglich angenommen hatte, so wurden aus den Archiven die josefinischen Steuerregulierungsoperate, die 1790 kaum dem Einstampfen entgangen waren, wieder ans Tageslicht gezogen und mit einigen Veränderungen, die der Wechsel der Zeiten verlangte, als provisorischer Kataster zum Maßstabe der Steuerveranlagung benützt[250]. Der provisorische Kataster sollte so bald als möglich durch den stabilen ersetzt werden. Das geschah aber nicht, und bis zu der im Jahre 1882 durchgeführten Grundsteuerregulierung blieb in Galizien der provisorische Kataster in Kraft[251].
Die Grundsteuerregulierung gab der Regierung Veranlassung, sich mit der Feldgemeinschaft zu befassen. Bei der josefinischen Grundsteuerregulierung hatte man die Vermessung und Ertragsschätzung vorgenommen, ohne damit eine stabile Grundverteilung zu verbinden. Dies war auch jetzt ganz gut möglich und sollte auch wieder durchgeführt werden, da ja die Katastrierung von dem Besitzrecht nicht beeinflußt wurde[252]. Dennoch wollte das Gubernium die Feldgemeinschaft beseitigt wissen, wie es auch schon seit Jahren – freilich vorläufig ohne Erfolg – die Einführung des Individualbesitzes in der Bukowina anstrebte. Und zweifelsohne befand sich das Institut der Feldgemeinschaft in Pokutien bereits in der Auflösung. Die Gemeinden selbst wünschten die Verteilung der Gründe, in vielen Ortschaften war sie bereits vollzogen worden, in anderen stand sie unmittelbar bevor[253].
Darüber, wie der Staat in diese Verhältnisse eingreifen sollte, war man im Unklaren. Das Gubernium war gegen eine imperative Regelung; die meisten Stimmen waren dafür, abzuwarten, was in der Bukowina geschehen werde. Dort wurde die Feldgemeinschaft 1835 beseitigt[254], aber in Galizien geschah von Seite der Regierung nichts in dieser Beziehung. Noch die Grundentlastung fand den wandelbaren Feldbesitz vor und mußte zu ihm Stellung nehmen[255]. Erst gelegentlich der Katastraldetailvermessung wurde die Feldgemeinschaft in Galizien vollständig beseitigt und der Besitzstand der einzelnen Grundwirte fixiert[256].
§ 3. Das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis in der ersten Hälfte des neunzehnten Jahrhunderts.
Die Macht und der Einfluß der österreichischen Regierung reichte in Galizien kaum über die Gemarkungen der Kreisstädte hinaus. Die wenig zahlreichen Kreisbeamten, mit Amtsgeschäften, vielfach auch mit überflüssigen Schreibereien überbürdet, konnten unmöglich ihre weit ausgedehnten Amtsbezirke ganz übersehen. Selbst die polizeilichen Aufgaben, die ihnen oblagen, vermochten sie nicht entsprechend durchzuführen, da ihnen eine landesfürstliche Sicherheitswache nicht zur Verfügung stand. Die 1835 errichtete und 1842 reorganisierte Finanzwache, die in kleinen Abteilungen im ganzen Lande verteilt war, konnte und sollte die Stelle einer solchen nicht vertreten, da sie ausschließlich fiskalischen Zwecken diente. Der Schwerpunkt der Verwaltung lag bei den Dominien, denen die Ausübung der politischen und judiziellen Geschäfte in erster Instanz zustand[257]. Die Art und Weise, wie die Herrschaften sich dieser Aufgabe entledigten, war die denkbar schlechteste; das obrigkeitliche "Amt" in Galizien konnte mit dem, wenn auch nicht tadellos, so doch zur allgemeinen Zufriedenheit funktionierenden Wirtschaftsamt der westlichen Kronländer nicht im entferntesten verglichen werden[258].
Die Dominien waren verpflichtet, zur Ausübung der Civilgerichtsbarkeit in Streitsachen einen rechtskundigen Justitiär zu besolden. Hören wir nun, was ein mit den Landesverhältnissen vertrauter Mann über die Tätigkeit der Justitiäre berichtet: "Zur Ausübung der Civil-Jurisdiction sind eigene, jedoch mit dem wirklichen Bedarf unverhältnismäßig wenige Justitiäre aufgestellt, an welche einzelne sich 20 und mehrere Dominien gegen einen kaum Erwähnung verdienenden Beitrag von 10, 15, 20 fl. lediglich darum anschließen, um sich ausweisen zu können, dass für ihr Gebiet die Civilgerichtsbarkeit bestellt sei. Die Geschäftsprotocolle dieser Justitiäre stellen den Beweis her, dass diese Jahrelang die ihnen zugewiesenen Gerichtsbezirke nicht besuchen, und nur dann dahin gelangen, wenn es einer streitenden Partei oder einem Erben auf kostspielige Art dies durchzusetzen gelingt. Verlassenschaftsabhandlungen, Sicherstellung und Überwachung des unterthänigen Waisenvermögens und der Vormundschaften hingegen werden der Willkür anderweiter herrschaftlicher und gesetzunkundiger Beamter überlassen. Wenn Klagen wegen vernachlässigter oder parteiischer Gerechtigkeitspflege von denen hiedurch benachtheiligten Parteien nur selten bei den Oberbehörden vorkommen, so irrt man sich sehr in der Voraussetzung und in dem Vertrauen zu einer rechtlichen und thätigen Gerichtspflege in denen herrschaftlichen Gerichtsbezirken, man muss vielmehr die Armuth, den Zeitverlust, die Unbehilflichkeit und Gesetzunkenntnis von Seite des gemeinen Volkes als einziges Hindernis anerkennen, um die wahre Ursache der Unterlassung kostspieliger Beschwerdeführungen aufzufinden."[259]