Die Provinzialregierung war anderer Ansicht. Vorerst sollten die Untertanen gehorsam die Arbeit auf den herrschaftlichen Äckern wieder aufnehmen, dann erst sollten sie die Begünstigungen genießen, die man ihnen zugedacht hatte. Diese Forderung war vom Standpunkte der Landeskultur gerechtfertigt. Es war höchste Zeit, daß die Dominikalländereien bestellt werden. Aus Mangel an freien Arbeitern konnte dies nur mit Hilfe der Fronbauern geschehen. Da die Mehrzahl der Gutshöfe verödet war – die Gutsherren und die Beamten waren teils getötet, teils geflüchtet, teils wegen Teilnahme am Aufstande verhaftet – mußten Vorkehrungen für die Besorgung der politischen und judiziellen Geschäfte getroffen werden. Ein Erlaß des General-Gouverneurs befahl den Kreishauptleuten, in jenen Dominien, auf welchen aus was immer für einer Ursache sich kein Mandatar befinde, einen solchen von Amts wegen provisorisch aufzustellen. Es war dies der erste Schritt zur Errichtung landesfürstlicher erster Instanzen, einer Maßregel, deren Notwendigkeit nach den letzten Ereignissen jedermann einleuchtete[309].
Viele Bauern erschienen in den Kreisämtern mit der Anfrage, ob es wahr sei, daß der Kaiser die Robot aufgehoben habe. Das Gubernium ließ ihnen bedeuten, "dass durch die stattgefundenen Ereignisse sich in ihren Pflichten gegen die Grundherrschaften nichts geändert habe, und dass Entscheidungen bezüglich der Zukunft nur von Sr. Majestät kommen können."[310] So groß war das Vertrauen der Bauern zur Regierung, daß ein großer Teil von ihnen auf diese Auskunft hin die Arbeit wieder aufnahm. Nur im Kreise Tarnow weigerten sich viele Gemeinden entschieden, die Robot zu leisten. Wieder war es Jakob Szela, der die Bauern zum Widerstande trieb. Von Tarnow breitete sich die Robotrenitenz bald auch auf jene Kreise aus, in denen die Untertanen schon angefangen hatten, die Schuldigkeiten zu prästieren. Gegen Ende März war die Lage wieder kritisch. Inzwischen war jedoch die Besatzung Westgaliziens verstärkt und die Stellung der Regierung befestigt worden. Das Gubernium beschloß daher, den Untertanen vorderhand keine Konzessionen zu machen oder in Aussicht zu stellen, weil dies als Belohnung für die verübten Gewalttaten erscheinen könnte. Wo die Untertanen den gütlichen Ermahnungen der Beamten keine Folge leisten würden, sollten sie durch Militärexekutionen zur Wiederaufnahme der Arbeit gezwungen werden[311].
Während das Gubernium sich abmühte, den alten Stand der Dinge wiederherzustellen, wurden in Wien Maßregeln von größter Tragweite in Erwägung gezogen. Unter dem frischen Eindrucke der galizischen Ereignisse hatte der Kaiser am 9. März den Vorschlag der Hofkanzlei, den Gutsherren das Jurisdiktionsrecht, das sie durch ihre Empörung verwirkt hätten, abzunehmen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten, im Prinzipe genehmigt und den Auftrag erteilt, einen genau ausgearbeiteten Entwurf für die neue Verwaltungs- und Gerichtsorganisation vorzulegen. Gleichzeitig wurden in der Hofkanzlei Beratungen über die Regelung der Robotverhältnisse gepflogen; radikale Vorschläge wurden gemacht, die Güter der Insurgenten zu konfiszieren, den Untertanen die Robot gänzlich nachzusehen und ihnen unentgeltlich das Eigentum ihrer Gründe zu verleihen. Bald jedoch gewannen kühlere Überlegungen die Oberhand. Die Aufhebung der Untertansschuldigkeiten in Galizien mußte auch die Agrarverfassung der westlichen Provinzen erschüttern und das wollten die maßgebenden Kreise, die mit den Gutsherren in inniger Fühlung standen, vermeiden. Man kam daher von der beabsichtigten Aufhebung der Naturalfrone ab. Doch gab man deshalb den Plan, die gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse zu regeln, nicht auf[312].
Bereits am 2. März war der Hofrat bei der vereinigten Hofkanzlei Wenzeslaus Ritter von Zaleski nach Galizien mit dem Auftrage entsendet worden, Vorschläge zur dauernden Beruhigung des Landes zu erstatten. Zaleski trug auf die sofortige Abstellung der Aushilfstage und der weiten Fuhren, sowie auf Herabsetzung der Inmannsfrone auf die Hälfte an[313]. Die Hofkanzlei legte diese Anträge dem Kaiser vor, zugleich aber ersuchte sie "um Genehmigung des Princips der Umgestaltung der Naturalfrone in eine Geldleistung an den Staat gegen die Verpflichtung desselben zur Entschädigung der Dominien und mit dem Vorbehalte festgesetzter, entgeltlicher Arbeitsleistungen von Seite der Unterthanen an die Dominien nach Preisen, welche die Kreisämter zu bestimmen hätten"[314]. So wichtige und einschneidende Maßregeln wollte der Kaiser nicht ohne Befragung der Landesbehörden treffen. Er gab daher den Befehl, über die von der Hofkanzlei vorgeschlagene Modalität der Robotablösung und über die Frage der Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen sofort mit dem Gubernium Verhandlungen einzuleiten. Die Herabsetzung der Inmannsfrone wurde verworfen, dagegen die Vorschläge, betreffend die Aufhebung der weiten Fuhren und der Aushilfstage, gebilligt und durch Patent vom 13. April kundgemacht. Dasselbe Patent bestimmte auch, daß Untertanen, die sich durch eine Forderung ihrer Herrschaft beschwert glauben, sich mit ihrer Beschwerde unmittelbar an das Kreisamt wenden können, ohne, wie es der § 8 des Patentes vom 1. September 1781 verlangte, die Klage vorerst bei der Grundobrigkeit vorbringen zu müssen, eine Bestimmung, die auf Veranlassung des Erzherzog-Generalgouverneurs aufgenommen worden war[315].
Brachte das Patent vom 13. April den Bauern nicht das, was sie erwartet hatten, nämlich die vollständige Beseitigung der Frondienste, so enthielt es doch einige unzweifelhaft wirkungsvolle Begünstigungen. Die Untertanen in Ostgalizien waren auch vollkommen befriedigt. Weniger die in Westgalizien. Aber auch hier wurde, besonders unter dem Eindrucke der Zwangsmaßregeln der Regierung, die Arbeit wieder aufgenommen[316].
§ 4. Die außerordentlich bevollmächtigte Hofkommission.
Die Untertanen gaben sich umso eher mit den im Patente vom 13. April gewährten Erleichterungen zufrieden, als sie wußten, daß sie diese nur als Abschlagszahlung zu betrachten hatten. War es doch ein öffentliches Geheimnis, daß die Regierung die Absicht habe, die Naturalfrone aufzuheben, und damit dem Wunsche der untertänigen Bevölkerung nicht nur Galiziens, sondern ganz Österreichs nachzukommen[317]. Aus allen Teilen des Reiches liefen bei der Regierung Projekte und Entwürfe für die Regulierung oder gänzliche Auflösung des Untertänigkeitsverhältnisses ein.
Entsprechend dem Auftrage des Kaisers legte das galizische Gubernium einen Vorschlag zur Ablösung der bäuerlichen Lasten vor[318]. Danach sollte den Bauern das Nutzungseigentum der Gründe, das de facto ihnen schon zustand, ohne jede Entschädigung der Gutsherren verliehen werden. Die Roboten und übrigen Leistungen sollten "mit Benützung des Grundsteuerkatasters und der Urbarialfassionen in eine Geldrente umgestaltet werden, die einerseits mit dem Reinertrage dieser Gründe in einem angemessenen Verhältnis steht und die Hälfte desselben nie überschreitet, andererseits den Berechtigten im Falle der Überschreitung dieses Maßes nie einen höheren Entgang als 30% des Werthes der bisherigen Urbarialleistungen erleiden lässt, für welchen derselbe, wie alle Berechtigten, den Vortheil erhält, von der Verpflichtung der Unterstützung der Unterthanen in Nothfällen, von der Vertretung derselben vor Gericht und von anderen aus diesem Titel bestandenen Verpflichtungen enthoben zu werden, – ihren Grundbesitz da, wo sich dies als unumgänglich nothwendig darstellt, einer rationellen Bewirtschaftung angemessen zu arrondieren, und von dem bäuerlichen Besitzthum abzusondern, und denselben von beschwerlichen, die Kultivierung hemmenden Verpflichtungen zu befreien". Den über 30% betragenden Ausfall von dem Urbarialbetrage (in der Höhe von jährlich 222.049 Gulden C. M.) sollte das Land vergüten. Die Geldrente sollte durch Erlegung des zwanzigfachen Wertes ablösbar sein. Um den Übergang zu der neuen Bewirtschaftungsart des herrschaftlichen Bodens, die die Einführung dieser Maßregeln erforderlich machte, zu erleichtern, sollten die Untertanen noch durch 6 Jahre zu entgeltlichen Dienstleistungen verpflichtet sein.