Zweierlei hatte das Gubernium bei diesem Vorschlage übersehen. Erstens waren die galizischen Untertanen – besonders im Osten – gänzlich unvermögend, die Reluitionszinse zu zahlen und noch weniger sie abzulösen[319]. Und zweitens war es sicher, daß die Bauern, durch die lange Unterdrückung stumpf und arbeitsscheu gemacht, sich weigern würden, auf den herrschaftlichen Feldern gegen Bezahlung zu arbeiten.

Was die Gutsherren an dem Vorschlage der Regierung auszusetzen hatten, war, daß er sie mit ihren Ansprüchen an die Bauern wies. Die Gesinnung des Landvolkes war ihnen zu gut bekannt, als daß sie erwarteten, bei dieser Reform den sicheren Bezug ihrer Renten genießen zu können. Vollständige Auflösung des gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisses um jeden Preis mußte ihre Forderung sein. Den Untertanen sollte das volle Eigentum ihrer Gründe eingeräumt werden, die Roboten sollten gegen Entschädigung der Gutsherren aufhören, so lautete der Antrag, den Kraiński und Gołuchowski in der Gubernialsitzung stellten[320]. Von dem jährlichen Urbarialerträgnisse wären bei Ermittlung der Entschädigung in Anschlag zu bringen 30% für die Lasten, die der Obrigkeit aus dem Verhältnisse erwuchsen[321], und 5% für die zu kapitalisierende Urbarialsteuer, die aufzuheben wäre. Der erübrigende Rest, mit 20 multipliziert, sollte das Entschädigungskapital darstellen, das die Gemeinden (denn nur mit den Gemeinden und nicht mit den einzelnen Grundwirten wollten es die Gutsherren zu tun haben) entweder bar oder – da voraussichtlich kaum eine Gemeinde über die nötigen Kapitalien verfügte – mit 4%igen Obligationen begleichen sollten. Für die pünktliche Zahlung der Interessen und der Kapitaltilgungsquote (von jährlich 1%) sollte die ganze Gemeinde mit ihrem Grundbesitze zu ungeteilter Hand haften. Die Einhebung sollte die landesfürstliche Steuerbezirksobrigkeit besorgen, die gegen säumige Zahler mit Exekutionszwang vorgehen sollte. Auf dieselbe Weise sollten die Gemeinden den Staat für den Ausfall der Urbarialsteuer entschädigen.

Die Voraussetzung dieses Antrages, daß das gutsherrlich-bäuerliche Verhältnis unhaltbar sei und je eher, je lieber beseitigt werden müsse, war zutreffend. Der Antrag selbst war aber undurchführbar, da es geradezu ein Ding der Unmöglichkeit war, den galizischen Bauern die Leistung einer Summe von 81·2 Millionen Gulden C. M. aufzubürden. Recht klug ersonnen war es von den Antragstellern, die Eintreibung der Geldraten den landesfürstlichen Behörden zu überlassen, damit die Gehässigkeit der zu ergreifenden Zwangsmaßregeln auf die Regierung zurückfalle.

Ehe noch die Entscheidung über die verschiedenen Reformprojekte fiel, trat der greise Generalgouverneur Erzherzog Ferdinand, der zwar im allgemeinen die Notwendigkeit der Reformen zugestand, jedoch den nexus subditelae nicht völlig beseitigt wissen wollte, von dem verantwortungsvollen Posten, den er durch 14 Jahre bekleidet hatte, zurück[322]. Die Stelle eines Generalgouverneurs wurde nicht wieder besetzt. Der Gubernialpräsident Baron Krieg sollte fortan die Geschäfte leiten. Um aber die Beschlußfassung über jene Reformen, die die Lage erheischte, zu beschleunigen, wurde der mährisch-schlesische Landesgouverneur Graf Rudolf Stadion zum außerordentlich bevollmächtigten Hofkommissär für das Königreich Galizien ernannt, und "mit der Amtsmacht der vereinigten Hofkanzlei versehen", insoferne er diese benötigen sollte "für die gänzliche Herstellung und dauerhafte Begründung der Ruhe zwischen den Grundherren und der untertänigen Klasse, dann für organische Einrichtungen und Verbesserungen der wahrgenommenen Mängel in der öffentlichen Verwaltung"[323]. Der Hofkommissär sollte "dem verführten Landvolke den Wahn benehmen, daß die von ihm den Grundherrschaften gebührenden Leistungen, namentlich die Frohne, ohne eine vollständige Entschädigung der Forderungsberechtigten aufgehoben und überhaupt Erleichterungen in seinem Schicksale durch Widersetzlichkeit oder Gewalt erzwungen werden können". Um die Errichtung landesfürstlicher ersten Instanzen vorzubereiten, wurde er ermächtigt, Kreisamtsexposituren zu errichten, und wurde ihm aufgetragen, für die beabsichtigte Feststellung des Nutzungseigentums und die Einführung der Grundbücher für die untertänigen Grundbesitzer die Vorbereitungen zu treffen[324]. Doch gerade in der wichtigen Frage der Fronablösung wurde dem Hofkommissär jeder Einfluß benommen. Die Ablösung der Fron- und Zehentrechte sollte im ganzen Reiche einer einheitlichen Regelung unterzogen werden, zu welchem Zwecke auf Grund des kaiserlichen Handschreibens vom 26. Mai in der Hofkanzlei Beratungen gepflogen wurden[325].

Die Absicht, den Dominien alle politischen und judiziellen Befugnisse zu entziehen und landesfürstliche erste Instanzen zu errichten, war allmählich aufgegeben worden. Die Regierung scheute die großen Kosten, welche die Errichtung mehrerer hundert neuer Amtsstellen dem Staatssäckel aufbürden würde, und fürchtete die schlechte Wirkung, die eine solche Maßregel auf die westlichen Provinzen, in denen die Patrimonialgerichtsbarkeit erhalten bleiben sollte, ausüben mußte. Nichtsdestoweniger wurden die Beratungen über eine neue Gerichts- und Amtsorganisation Galiziens in Wien und Lemberg fortgesetzt, inzwischen aber der Versuch unternommen, ob nicht eine zweckmäßige Einrichtung des öffentlichen Dienstes in Galizien möglich wäre, ohne daß zu dem radikalen Mittel der vollständigen Beseitigung des herrschaftlichen Amtes gegriffen werde.

Die Bestimmung des Patentes vom 13. April 1846, daß die Untertansbeschwerden fortan mit Umgehung der Grundobrigkeit beim Kreisamte einzureichen seien, sowie die zahlreichen Agenden, die seit dem Aufstande von landesfürstlichen Beamten besorgt werden mußten, erforderten dringend eine Vermehrung des Personals der Kreisämter. Als diese vollzogen war, wurden in jedem Kreise mehrere Kreisamtsexposituren errichtet, die nicht selbständige Behörden, sondern Organe des Kreisamtes bilden sollten. Doch sollten die Exposituren "in allen Robot-, Urbarialangelegenheiten, Grundentziehungsbeschwerden als erste Instanz eintreten". Sie sollten "ex commissione provisorische, oder wo es möglich ist, gleich entscheidende Verfügungen treffen. Der Recurszug in diesen Angelegenheiten sollte zur Vereinfachung des Geschäftsganges unmittelbar an die Landesstelle gehen"[326]. Die in den westlichen Kreisen im Laufe des Monates März eingesetzten "ex officio Mandatare" sollten unter den Kreisamtsexposituren weiter fungieren. Die Stellung der übrigen Mandatare wurde verbessert, indem für sie ein Minimalgehalt von 250 fl. gefordert und ihre Entlassung von der Zustimmung des Kreisamtes abhängig gemacht wurde[327]. Die Bestätigung der Dorfrichter wurde den Kreisämtern übertragen, um die Gemeinde dem obrigkeitlichen Einflusse zu entziehen[328]. Für die Besorgung des Sicherheitsdienstes wurde eine landesfürstliche Sicherheitswache errichtet[329].

Nach langen Beratungen fiel endlich im November die Entscheidung über die Bauernfrage und wurde durch drei Kreisschreiben kundgemacht[330].

Den uneingekauften Wirten wurde unter gleichzeitiger Beseitigung der obrigkeitlichen Pflicht, sie in Notfällen zu unterstützen, – welche Enthebung drei Jahre nach Einführung der Grundbücher über den untertänigen Besitzstand in Wirksamkeit treten sollte – das volle Nutzungseigentum an ihren Gründen eingeräumt. Fortan sollten sie mit ihren Gründen frei schalten und sie bis zu zwei Drittel des Wertes einschulden dürfen. Ihre Verpflichtung: vor dem Abzug der Obrigkeit taugliche Wirte zu stellen, sollte nur mehr in einer den Bestimmungen des allg. bürgerl. Gesetzbuches über das Nutzungseigentum (§ 1140) entsprechenden Weise Anwendung finden.

Als Normalzeitpunkt zur Bestimmung der gesetzlichen Eigenschaft der Grundstücke sollte nicht mehr das Jahr 1786, sondern das Jahr 1820 (als das Jahr des Grundsteuerprovisoriums) gelten.

Die Verleihung des Nutzungseigentums an die Untertanen hatte keine allzugroße Wichtigkeit. Besaßen sie es doch de facto schon seit der josefinischen Zeit. Nur der Name hatte gefehlt. Von wohltätiger Wirkung mußte die in Aussicht gestellte Aufhebung der obrigkeitlichen Unterstützungspflicht sein. Es wurde damit eine Quelle beständigen Streites zwischen Obrigkeit und Untertanen verstopft. Die Änderung des Normaljahres war im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung hoch erwünscht. War es doch bei dem Mangel authentischer Urkunden geradezu unmöglich, den Beweis für den Besitzstand in dem um 60 Jahre zurückliegenden Normalzeitpunkte zu führen.