Weniger segensreich war die Lösung der Robotfrage. Kaum hatte sich die Aufregung, in die das Landvolk durch die letzten Ereignisse versetzt worden war, gelegt, da gab auch die Regierung die beabsichtigte imperative Fronablösung auf. Die Ablösung der Untertansschuldigkeiten sollte dem freien Übereinkommen zwischen Grundherr und Grundhold überlassen werden. Im Widerspruche mit allen Kennern der Landesverhältnisse erklärte Stadion: "die Robot an und für sich, als eine naturgemäße, dem Landmann, der Hand- und Arbeitskräfte hat, homogenste Leistung, für durchaus nicht unhaltbar." Nur das Übermaß der Robot und die mit ihr verbundenen Mißbräuche hätten das Untertänigkeitsverhältnis verhaßt gemacht. Darum müsse man, unter Anwendung des im Fronpatente vom 16. Juni 1786 ausgesprochenen Vorbehaltes, eine Urbarialregulierung durchführen. Die Grundzüge dieser von Stadion beantragten Reform, die sich an die mährische Regulierung von 1775 anlehnte, waren folgende:

"Die Hälfte des Ertrages der sogenannten unterthänigen Besitzungen, so wie er durch den provisorischen Kataster ermittelt ist, hat als Maßstab der an die Grundherrschaften zu entrichtenden Leistungen zu gelten, daher der nach Abzug des katastralmäßigen Wertes der Kleingaben, welche unverändert zu bleiben haben, noch übrige Rest jener Hälfte als Robot zu veranschlagen und so auf den Rusticalgrundbesitz nach dem gegenwärtigen Steuergulden zu vertheilen, und nach Klassen den einzelnen unterthänigen Grundbesitzern vorzuschreiben sein wird"[331]. "Mit Aufhebung der bezüglichen Bestimmung des § 10 im Robotpatente vom 16. Juni 1786 soll den Grundherrschaften wie den Unterthanen gestattet sein, zu verlangen, dass die künftige Robotschuldigkeit nicht nach der gesetzlichen Stundenzahl, sondern nach einem in Gattung und Maße bestimmten Tagewerke geleistet werde." Die Bestimmung des Tagewerkes kann innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten durch freiwillige Übereinkunft zwischen den Beteiligten erfolgen und ist dem Kreisamte zur Bestätigung vorzulegen; kommt innerhalb der erwähnten Frist ein solcher Vergleich nicht zustande und spricht auch nur einer der beiden Teile die gemessene Arbeit an, so ist von Amts wegen eine Bestimmung zu treffen.

"Auf die patentmäßige Häusler- und Inmannsfrohne hat sich die Robotregulierung nicht zu erstrecken, auch sind die unter dem Namen Kleingaben bekannten sonstigen Abgaben der Unterthanen an die Grundherrschaften, zu welchen auch die an einigen Orten bestehende Gespunstschuldigkeit gehört, noch fortan zu entrichten."

Jedem einzelnen Untertanen sowie ganzen Gemeinden bleibt die freie Wahl zwischen ihrer bisherigen, etwa geringeren und der regulierten Robotschuldigkeit innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkte der erfolgten Regulierung vorbehalten.

"Sobald dieser Termin verstrichen sein wird, ist zur Anfertigung legaler, von beiden Theilen als richtig anerkannter Robot-Register für jede Gemeinde zu schreiten."

"Für die entfallende Robot wird von Seite des Staatsschatzes in keinem Falle eine Entschädigung geleistet, jedoch gestatte Ich, dass die Frage, ob und unter welchen Modalitäten einzelnen Grundherrschaften bei einem unverhältnismäßig großen Ausfalle an der bisherigen Robotschuldigkeit, eine billige Vergütung aus Landesmitteln zuzugestehen sei, bei den Ständen in Verhandlung genommen werde, deren Anträge Mir sodann gutachtlich vorzulegen sind."

Nach langen Verhandlungen erschien endlich am 18. Dezember 1846 das von der ganzen ländlichen Bevölkerung Österreichs heißersehnte Gesetz über die Ablösung der bäuerlichen Lasten. Doch weit entfernt davon, die Untertansfrage der Lösung entgegenzuführen, ließ es alles beim alten. Das Hofkanzleidekret vom 18. Dezember 1846 brachte zu weithin wahrnehmbarem Ausdrucke, daß die Regierung nicht gewillt sei, die Robot aufzuheben. Es gab die Arten, wie die Ablösung vor sich gehen könne, an, überließ aber die Ablösung selbst dem freien Übereinkommen der Interessenten. Kurz: es enthielt nichts, was nicht schon im Patente vom 1. September 1798 ausgesprochen worden wäre, und ist auch ebenso wie jenes niemals zur praktischen Geltung gelangt[332]. In Galizien ist es übrigens überhaupt nicht kundgemacht worden[333].

Die rein politischen oder verwaltungsrechtlichen Verfügungen der außerordentlich bevollmächtigten Hofkommission interessieren uns hier nicht. Gegen Anfang des Jahres 1847 wurde sie, nachdem sie ihre Sendung erfüllt hatte, aufgelöst, und Graf Rudolf Stadion kehrte auf den mährischen Gouverneursposten zurück[334].

§ 5. Die Durchführung der Urbarialregulierung.

Die Urbarialregulierung war eine verfehlte Maßregel. Sie befriedigte weder die Gutsherren noch die Untertanen.