[104] Koranda stammte aus einer bürgerlichen Familie und war für dem Staate geleistete Dienste in den Adelsstand erhoben worden. Er hatte seine Beamtenlaufbahn in Böhmen begonnen, wo er seit 1747 stets mit wichtigen Arbeiten im Steuer- und Untertansfache betraut worden war. Vergl. Kratter, Briefe über den itzigen Zustand von Galizien. Leipzig 1786. I. Bd. S. 205-209. – Staatsarch. ex 1780 Nr. 1474.
[105] Hofkanzleidekret an das galizische Gubernium vom 7. Sept. 1774.
[106] Gubernialbericht vom 15. November 1774.
[107] Piller'sche Gesetzsammlung X. – Die einleitenden Worte des Patentes waren ursprünglich sehr scharf; die galizische Hofkanzlei verwarf jedoch "die hartscheinenden Ausdrücke". – Hofkanzleidekret vom 1. Februar 1775, Berichte der galizischen Kreisämter; Gubernialbericht vom 1. April 1775; Hofkanzleivortrag vom 26. April 1775. Dazu Staatsarch. Nr. 1168.
[108] Piller'sche Gesetzsammlung I. Hofkanzleidekret vom 2. September, Gubernialbericht vom 27. Oktober, Hofkanzleivortrag vom 7. Dezember 1780. Dazu Staatsarch. (Nr.: 2070.)
[109] Vgl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 87-94, 272. II. S. 105; derselbe Art. Unfreiheit im Handwörterbuch der Staatswissenschaften. II. Aufl.
[110] Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 272-290.
[111] Koranda schildert in seinem Referate (unter dem 27. Dezember 1781 nach Wien übersendet) die Verhältnisse der Bauern folgendermaßen: "Die Leibeigenschaft, welche im Königreich Böhmen und Mähren unter dem Wort Czlowieczenstwo von uralten Zeiten eingeführt und üblich war, ist auch in der Republik Polen und in den revindicirten Königreichen Galizien und Lodomerien unter dem Namen Mancipium, Plebeius, et subditus glebae adscriptus bekannt". Nachdem er hierauf nach den Volumina legum und nach Zalaszowski, Jus regni Poloniae, die von den Bauern handelnden Gesetze angeführt hat, fährt er fort: "Hieraus erhellet nun ganz deutlich, dass nach den polnischen Reichsconstitutionen die leibeigenen Unterthanen als mancipia wie das Vieh geschätzet, und wenn der Unterthan von einem anderen Edelmann todtgeschlagen worden, die Hälfte der Capitaltaxe dem Grundherrn anheimgefallen; falls er aber von seinem eigenen Grundherrn quocunque modo gemisshandelt oder auch todtgeschlagen worden, war derselbe keiner Strafe unterworfen. Dieser tyrannische Geist herrschet auch heutiges Tags in den Gemüthern der Nationaledelleuten, ebendaher rühren die bisher häufig vorgekommenen Unterthansprägravationsklagen, und die Grundherren glauben noch immer, dass bei deren Beschränkung und Abstellung ihrer obrigkeitlichen Berechtsamkeit ein gewaltiger Eingriff und Unrecht geschehe. Es war also höchst billig und nothwendig, dass alle diese der Menschlichkeit zuwiderlaufende Excessen und Missbräuche durch die seither erlassenen Generalverordnungen, und hienach eingeleitete Localuntersuchungen ernstlich abgestellt, die künftigen Unterthansklagen aber durch das unterm 1. September anni currentis allergnädigst vorgeschriebene Normalpatent in eine genaue Ordnung eingeleitet worden." (Über das Patent vom 1. September 1781 siehe S. [71].)
[112] Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 289, II. Bd. S. 396 bis 398.
[113] Betreffend den Termin für den Austritt der Dienstboten bemerkte Brigido: "Es findet sich ein eigentlicher Termin zur Dienstwechslung für das dienende Gesinde in Galizien nicht bestimmt. Es sind jedoch zu allen Wirtschaftveränderungen, als da sind Bestand-Verlassungen, Bestand-Aufgebungen, Übernahmen, Abrechnungen mit Beamten etc. im flachen Lande die Zeit um Mitfasten oder Ende des Märzens, und im Gebirg das St. Georgen-Fest oder das Ende des Aprils allgewöhnlich fürgewählt, sohin eben auch zu diesen Zeiten das zur rural Wirtschaft erforderliche Gesind abgewechselt." (Bericht Brigidos vom 21. Februar 1782.)