[144] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 242 ff.
[145] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 253 f.
[146] Staatskanzleivortrag vom 3. November 1773.
[147] §§ 8 und 9 des Patentes. (Piller'sche Gesetzsammlung XV.)
[148] Vergl. Grünberg, Bauernbefreiung, I. Bd. S. 259-264. II. Bd. S. 313-314, 376-387.
[149] In seinem Gutachten führte er Folgendes aus: "Erstens sind den hierländigen Unterthanen ihre besitzende Gründe meistens cum Fundo instructo sammt dem erforderlichen Zug-Viehe und anderen Wirtschaftszugehörungen von der Grundobrigkeit inventarmäßig überlassen, und ihre Wohnungen auf obrigkeitliche Kosten gebaut worden. Wenn demnach dieser besitzende Grund dem Unterthan eigenthümlich und erblich überlassen werden sollte, so würde der Grundherr berechtigt seyn, von seinem Unterthan die inventarmäßige Einrichtung oder dafür das Lösegeld zu fordern; hat er diese aber nicht, so kann der Grundherr zur erbeigenthümlichen Überlassung nicht wohl gezwungen werden.
"Zweytens: Falls aber auch die Grundherren sich dazu geneigt finden lassen wollten, so werden jedoch viele Unterthanen selbst nicht so leicht darin willigen, besonders die im flachen Lande liegen, wo es an Waldungen und am Holze mangelt. Denn sobald der Grund dem Unterthan eigenthümlich zugehört, so muss er auch seine Wohnung in baulichem Stande erhalten und, falls sie abbrennet, auf eigene Kosten wiederherstellen; dafür aber dermalen die Obrigkeit, um nur ihren Unterthan zu erhalten, sorgen, dergleichen auch, wenn er in casu eines Viehunfalles sein Zugviehe verlohren, ihm solches wieder anschaffen muss, um ihn nur wieder in robotmäßigen Stand zu setzen.
"Ein bestättigendes Beyspiel hat sich erst unlängst auf dem fürstl. Massalski'schen Dominio Nizini im Pilsner Kreise ergeben, wo der untersuchende Districtsdirector mit Bewilligung des Possessoris den Dorfunterthanen den Antrag machte: dass man ihnen ihre besitzenden Bauerngründe cum jure Successionis eigenthümlich überlassen wollte; es erklärten aber sich unter 100 anwesenden nur 6 Bauern dafür.
"Drittens: Überhaupt aber muss die Eigenschaft und der sittliche Charakter des hiesigen Unterthans nach den verschiedenen Landesgegenden beobachtet und beurtheilt werden.
"Im Wieliczker Kreise, besonders im Zathorer District, der an Schlesien angrenzt, und wo es den Bauern an Arbeitsamkeit und Industrie nicht mangelt, sind fast schon alle Gründe erblich eingekauft.