[207] Ich folge dabei Grünberg, Bauernbefreiung, I. S. 314-343 und II. Bd. 420-451. – Im Hofkanzleivortrag vom 5. April 1783 heißt es: "Bei der Urbarienregulierung kommt es hauptsächlich darauf an, a) dass dem Unterthan seine zulängliche Subsistenz, ohne welche sich ohnehin alles übrige nicht denken lässt, in Händen gelassen. b) Dem Staat das Contributionale versichert und endlich c) dem Grundherrn sein billiger Theil entweder in Geld und Früchten, oder mit unentgeltlicher Arbeit zugewendet werde."

[208] Patent vom 10. Februar 1789. (Piller'sche Gesetzsammlung XIII.) Kreisschreiben vom 26. Mai 1789. (Piller'sche Gesetzsammlung LI.) Uniwersał vom 19. September 1789. (Piller'sche Gesetzsammlung LXXXVI.) Vergl. (Zanetti), Steuer- und Urbarialregulierung Josephs des Zweyten in den deutschen Erbländern und in Galizien nach ihrer wahren Beschaffenheit bei Grellmann a. a. O. III. S. 437-536.

Mit Berücksichtigung der verschiedenen Abstufungen ergibt sich folgende Tabelle:

Von 100 Gulden Bruttogrundertrag waren zu entrichten:
im Durchschnittvon Äckern, Trischfeldern, mit Äckern verglichenen Teichen, dann von Seen und Flüssenvon Wiesen und mit Wiesen verglichenen Gärten und Teichenvon Hutweiden, Gestrüppen und Waldungen
an landesfürstlicher Steuerin den deutschen Provinzen12 fl. 13 1/3 kr.10 fl. 37 1/2 kr.17 fl. 55 kr.21 fl. 15 kr.
in Galizien8 fl. 16 4/5 kr.7 fl. 5 kr.12 fl. 5 kr.14 fl. 10 kr.
an Urbarialschuldigkeiten (Maximum)17 fl. 46 2/3 kr.15 fl. 25 kr.26 fl. 2 1/2 kr.30 fl. 50 kr.

[209] Während der Hungersnot, die im Winter 1786/87 in Galizien herrschte, war der Plan aufgetaucht, ohne die vollständige Ausmessung des Landes abzuwarten, sofort die Urbarialregulierung durchzuführen. (Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1787.) Doch wurde diese Absicht bald wieder fallen gelassen. (Resolution vom 9. März 1787: "Wenn die prohibita generalia publiciert und auf deren Beobachtung genau gesehen, dann auch das Freyziehigkeitspatent genau in allen seinen Theilen gehalten wird, so kann in Galizien die wirkliche Urbarialregulierung bis zur Beendigung des Steuerregulierungsgeschäftes verschoben bleiben.")

[210] Schon bei der Durchführung des Robotabolitionssystems hatten die Bauern in einzelnen Dörfern erklärt, es falle ihnen schwer, die Geldzinse aufzubringen. (Robotabolitionsbericht vom 1. Juli 1787.)

[211] Vergl. Kalinka, der vierjährige polnische Reichstag 1788-1793. Berlin 1896/98. I. Bd. S. 630-635. II. Bd. S. 100 ff. – Vergl. auch Wolf und Zwiedineck-Südenhorst, Österreich unter Maria Theresia, Josef II. und Leopold II. Berlin 1884, S. 308.

[212] "Die Edelleute oder vielmehr die erblichen Besitzer der Güter sind als die vorzüglichsten Anbauer des Erdreiches anzusehen, welches zwar niemand in Abrede stellen dürfte, nachdem die große Menge der Magazinsvorräthe immer von den Gutsbesitzern herbeigeschafft worden wären, niemals von den Bauern, welch letztere kaum soviel, als zu ihrer nothwendigen Nahrung gehört, an Feldfrüchten hätten." Es sei unmöglich, die Dominikalgründe unter die Untertanen zu verteilen, weil diese kaum den nötigen fundus instructus besitzen, um die gegenwärtig in ihrem Besitz befindlichen Gründe zu bestellen. Ebensowenig sei es den Dominien möglich, ihre Wirtschaft so einzurichten, dass sie die Frondienste entbehren könnten; sie müßten denn ihr Dienstpersonal auf einmal um 20.000 Ochsenknechte und ebensoviele Ochsenjungen, ihren Viehstand aber um 80.000 Stück Ochsen vermehren. – "Der Edelmann, der dem Lande so nützlich ist, verdient Rücksicht, damit er nicht der Vergessenheit und dem letzten Elend ausgesetzt würde." (Vorstellung der galizischen Stände vom 7. Juli 1789.)

[213] Resolution vom 14. September 1789.

[214] Wolf und Zwiedineck-Südenhorst a. a. O. S. 314.