[215] Das Original im Archiv des k. k. Ministeriums des Innern: 85 ex Februario 1790. IV. H. 2, 524. Der Brief ist nach einer in Handschrift 525 des Ossoliński'schen Institutes in Lemberg befindlichen Kopie abgedruckt bei W. Loziński, Galiciana. We Lwowie 1872. S. 129 ff.

[216] Nach Brigidos Bericht traf den Adel vor allem der Mangel an Bargeld und an Arbeitskräften sehr schwer, ferner die hohen Kosten der Ausmessung und die zu hoch angesetzte Waldsteuer. Die neue Grundsteuer war mehr als doppelt so groß als die bisherige, sie betrug von dem ermittelten Grundertrag von 27,133.152 fl. 23 kr. – 2,239.787 fl. 58 kr. gegen 996.942 fl. der Dominikal- und Rustikalsteuer. Dazu kamen noch 271.331 fl. als Regiekosten und 700.000 fl. als außerordentliche Kriegssteuer. Ferner Naturallieferungen im Werte von 1,593.333 fl., für die unverzinsliche Scheine, die jedoch erst nach Beendigung des Krieges von den Staatskassen an Zahlungsstatt genommen werden sollten, ausgestellt wurden. Die Mehrbelastung des Landes war also ganz bedeutend; sie fiel fast durchwegs dem Adel zur Last. Durch die Urbarialregulierung wurden die Einkünfte mancher Edelleute um 1/2 bis 2/3 vermindert. – Die Hofkanzlei erneuerte den Vorschlag, den sie schon im April 1788 und dann im Juli 1789 gemacht, den Steuerfuß für Galizien auf 1/2 (statt 2/3) des in den übrigen Kronländern festgesetzten herabzusetzen. (Gubernialberichte vom 26. Januar und 28. Februar, Hofkanzleisitzungen vom 5. Februar und 11. März 1790. Vergl. Loziński a. a. O. S. 107 ff.)

[217] Kreisschreiben vom 31. März 1790.

[218] In der Sitzung des Ständeausschusses vom 6. April 1790 machte Brigido den Vorschlag, die Dominikalsteuer von 12% auf 18% zu erhöhen. Der dadurch erzielte Mehrbetrag sollte von dem Rustikalsteuerkontingent zu Gunsten der Untertanen abgeschrieben werden. (Die Dominikalsteuer betrug 1789 581.634 fl., die Rustikalsteuer 413.057 fl.) Die Stände erklärten sich zu einer Erhöhung auf 16% bereit. Der Verlauf dieser Beratungen beweist, daß man sowohl in den Kreisen der Regierung als auch in denen der Gutsbesitzer auf einen heftigen Widerstand der Bauern gegen die beabsichtigte Aufhebung des Josefinums rechnete. Vergl. die Akten unter 85 ex Martio et 41 ex Majo 1790. V. B. 1, 600.

[219] Ebendort. Vergl. ferner Kalinka a. a. O. S. 104 f. Starzynski, Projekt galicyjskiej konstitucyi 1790/91 in "Przewodnik naukowy i literacki" 1892. S. 410. Vergl. Kreisschreiben vom 2. Juni 1790. (Piller'sche Gesetzsammlung XXXVIII).

[220] Piller'sche Gesetzsammlung XXX.

[221] Piller'sche Gesetzsammlung XCI.

[222] Vergl. Uwagi nad rządem galicyjskim. Przyczyny, dla których do tego stopnia nikczemności prowincja ta przyszła, a nakoniec sposoby, jakimiby los tego kraju poprawić można. Roku 1790. und die Gegenschrift: (E. B. Kortum) Magna Charta von Galicien oder Untersuchung der Beschwerden des galicischen Adels pohlnischer Nation über die österreichische Regierung. Jassy 1790. Beide bei Grellmann a. a. O. I. Bd. S. 1-148, 173-228. Ebendort ist auch S. 149-173 der Text des Verfassungsentwurfes abgedruckt. Vergl. Starzynski a. a. O.

[223] §§ 45-46 der charta.

[224] Hofdekret vom 9. Juli 1790. Gutachten Ainsers vom 17. Juli 1790.