Viele Magnaten unterhalten auf ihren Gütern Haustruppen, deren Zahl im Vergleiche zu den königlichen ganz bedeutend ist.

Die Einhebung und Repartierung der Staatssteuern (des podymne = Rauchfangsteuer) obliegt der Grundobrigkeit. Nicht selten ist diese gezwungen, für den nicht leistungsfähigen Bauer die Steuer zu bezahlen[48]. Zur Bestreitung der Kosten der öffentlichen Agenden, die sie besorgen, heben manche Grundbesitzer selbst Steuern ein[49].

Die allgemein vorherrschende Form der Landwirtschaft ist im Polen des 18. Jahrhunderts die Gutsherrschaft[50]. Die Haupteinnahmsquelle des Gutsherrn ist der eigene landwirtschaftliche Großbetrieb. Er produciert für den Markt und besorgt auch selbst den Vertrieb der Erzeugnisse seiner Wirtschaft. Er schickt auf eigene Rechnung Getreide und Vieh nach Danzig und den anderen Ostseehäfen und da der Adel für alle Waren, die er ein- oder ausführt, Zollfreiheit genießt, so wird es ihm leicht, die Konkurrenz nichtadeliger Kaufleute zu schlagen[51].

Trotzdem die wirtschaftliche Politik des Gutsherrn dahin gerichtet ist, seinem Eigenbetriebe die größtmögliche Ausdehnung zu geben, tritt das Bestreben, das Hoffeld auf Kosten des Bauernlandes zu erweitern, erst spät und nur in geringem Ausmaße hervor. Denn noch steht ihm reichlich unbebautes Land zur Verfügung, und seine Bemühungen müssen vor allem darauf abzielen, die kostbare und seltene Arbeitskraft des Bauern beim Gute zu erhalten[52].

Neben den Einnahmen aus dem eigenen Großbetriebe spielen die Abgaben und Zinsungen der Untertanen, so bedeutend sie auch an und für sich sind, und so schwer es auch den Bauern fallen mag, sie pünktlich zu entrichten, in dem Haushalte des Gutsherrn nur eine untergeordnete Rolle. Doch kommt daneben der Propination eine immer steigende Bedeutung zu.

Das Propinationsrecht (ius propinationis s. propinandi) ist das ausschließliche Recht, gewisse Getränke im Gebiete eines gewissen Ortes zu erzeugen und auszuschenken. Gegenstand des Propinationsrechtes sind Branntwein, Bier, Met, Himbeerwein und Kirschwein. Auf Wein erstreckt sich das Propinationsrecht nicht. Denn der Wein ist, da er im Lande nicht gebaut wird, ein Luxusgetränk, das sich der Adel nicht verteuern will. In der Regel steht die Propination dem Gutsherrn zu, und das Gebiet seiner Geltung deckt sich mit dem Gutsgebiete. Fast jeder Edelmann hat auf seinem Gute eine Branntweinbrennerei errichtet, um von dem Propinationsrechte Vorteil zu ziehen. Ihre große wirtschaftliche Bedeutung hat die Propination erst durch die Verpachtung der Schenken an die Juden erlangt. Seit der Mitte des 16. Jahrhunderts haben nämlich die Juden den Königsschutz aufgegeben, sind von den Städten in die Marktflecken und auf das flache Land hinausgezogen und haben sich ganz unter den Schutz des Adels gestellt. Sie haben überall die Pachtungen (arenda) der Schenken übernommen und die Einkünfte aus der Propination auf eine früher ungeahnte Höhe gebracht. Bei der Abschätzung des Wertes von Landgütern wird nächst den Diensten der Untertanen vor allem das Einkommen aus der Propination in Betracht gezogen. Auf hundert verschiedene Weisen wird der Bauer dazu gebracht, mehr Branntwein zu konsumieren als sein Wunsch ist. Bei Familienfestlichkeiten, bei Kirchweihen, an Sonn- und Feiertagen wird er gezwungen, eine gewisse, von der Obrigkeit vorgeschriebene Menge Branntwein abzunehmen. Strenge ist es ihm verboten, außerhalb des Gutsbezirkes Branntwein zu konsumieren; alles, was er trinkt, muß er von der Obrigkeit beziehen. In jeder Ortschaft wendet der Arendator eine andere Art der Aufdringung des giftigen Getränkes an. So ist im Laufe der Jahrhunderte dem galizischen Landvolke die Trunksucht anerzogen worden[53].

Innerhalb des Gutsbezirkes darf nur der Gutsherr Mühlen errichten, und die Untertanen sind gehalten, ihr Getreide ausschließlich auf den obrigkeitlichen Mühlen mahlen zu lassen. Selbst der Gebrauch von Handmühlen ist ihnen nur gegen einen an die Obrigkeit zu entrichtenden Zins gestattet[54].

Einst hatte der Schulze von den auf dem Hauptplatze des Dorfes ansässigen Handwerkern und Krämern Abgaben eingehoben. Dieses Recht übt jetzt der Gutsherr als Rechtsnachfolger des Schulzen. Er hält sich auch für berechtigt, allen Handel innerhalb des Dorfes für sein Monopol zu erklären, und nur gegen Entrichtung eines Zinses freizugeben. Er erhebt daher von jeder Ware, die der Bauer in die Stadt zum Verkaufe führt, eine Abgabe, das sogenannte Targowe (targ = der Markt). Er geht aber noch weiter, und zwingt die Untertanen, ihm Waren, die er nicht brauchen oder anbringen kann, zu einem willkürlich bestimmten Preise abzunehmen. Es liegt also eine "Aufdringung obrigkeitlicher Feilschaften" vor, wie andererseits die "Abdruckung unterthäniger Feilschaften" stattfindet, d. h. der Bauer gezwungen ist, gewisse Erzeugnisse nur an die Herrschaft zu verkaufen[55].