Die Abgaben der Bauern sind überaus mannigfaltig, wenn auch nicht besonders hoch. In Geld oder in Naturalien entrichten sie Grund-, Holz- und Weidezinse. Sie prästieren ferner den Geflügelzins für die Erlaubnis, ihr Vieh auf die obrigkeitliche Weide treiben zu dürfen. Als Geflügelzins werden Gänse, Kapaune, Hühner, seltener auch Schwäne geliefert. Die Innleute zahlen für das Recht des Holzklaubens eine besondere Geldabgabe, das Komorne. Auch die untertänigen Handwerker zinsen der Obrigkeit. Die Untertanen sind auch verpflichtet, eine gewisse Menge Himbeeren, Nüsse, Schwämme und Kochenille[56] zu sammeln und abzuliefern. Ferner haben sie der Herrschaft Eier, Honig und Hopfen unentgeltlich darzubringen. Getreidezehent ist selten an die Obrigkeit, öfter an den Pfarrer zu entrichten. Dagegen hat jene Anspruch auf Obst-, Tabak-, Bienen- und Vieh- (besonders Schaf)zehent. Immer kehrt die Klage der Untertanen wieder, daß der Gutsherr stets das Beste, das beste Stück, den besten Stock für sich aussuche. – Von allen Abgaben der Untertanen, die unter den verschiedensten Titeln erhoben werden, hat jedoch nur der Getreidezins (auch Haferzins) eine größere wirtschaftliche Bedeutung[57].
Neben den Abgaben an die Obrigkeit müssen die Untertanen auch an die obrigkeitlichen Beamten Taxen und Sporteln entrichten. So das Waggeld für das Abwiegen der untertänigen Zinsungen, sowie das Quittowe und Groszowe für das Ausstellen von Quittungen über geleistete Dienste.
Zur Verwaltung des Gutes unterhält der Gutsherr ein Wirtschaftsamt (urząd), an dessen Spitze der Amtmann (faktor, rządca, starosta) steht. Die Vorwerke leitet ein Unterverwalter (podstarosta). Doch wird nur der kleinere Teil der Güter von Beamten verwaltet. Der größere Teil ist verpachtet. Während der Gutsherr in Warschau lebt und sich ausschließlich mit Politik beschäftigt, treibt der Pächter, der entweder ein Edelmann oder ein Jude ist, auf dem Gute Raubbau, sowohl mit den Kräften des Bodens und dem Holzbestande, als auch mit den Kräften der Fronbauern. Auch auf jenen Gütern, die in eigener Verwaltung des Gutsherrn stehen, sind Propination und Mühle an Juden verpachtet[58].
§ 5. Die ländliche Verfassung Galiziens im 18. Jahrhundert.
(Fortsetzung.)
III. Die Untertanenklassen und ihre Besitzrechte.
Die bäuerliche Bevölkerung des flachen Landes zerfällt in Untertanen und in freie Bauern. Freibauern gibt es nur mehr wenige. Die Schulzengüter sind auf den adeligen Besitzungen gänzlich verschwunden, auf den königlichen Gütern aber sind sie als Tenuten im Besitze von Edelleuten[59].
Viele Schulzengüter und adelige Güter sind im Laufe der Zeiten durch fortgesetzte Teilungen unter den Nachkommen der früheren Besitzer in kleine Stellen zersplittert worden. Sie bilden jetzt die sogenannten adeligen Dörfer (wsi szlachecki). Hier bebaut der Edelmann mit eigener Hand den Boden; er genießt keinerlei Dominikalrechte und bezieht keine obrigkeitlichen Einkünfte. Neben diesen adeligen Landleuten, die Erbeigentümer ihrer Gründe sind, gibt es noch eine zweite Klasse von adeligen Bauern, die keine eigenen Gründe besitzen, sondern obrigkeitliche Gründe bebauen, die ihnen censititie, d. i. gegen Zahlung von Grundzins eingeräumt wurden. Viele von diesen Zinsedelleuten (szlachta czynszowa) sind auch robotpflichtig. Die "kleinen Edelleute" sind in Galizien überaus zahlreich. Wenn auch rechtlich dem übrigen Adel vollkommen gleichgestellt, sind sie sozial von ihm durch eine tiefe Kluft getrennt[60].
In den westlichen, an Schlesien grenzenden Bezirken sind die Bauern einiger neu gestifteter Dörfer Nutzungseigentümer ihrer Gründe. Hingegen sind die weitaus überwiegende Mehrzahl aller Untertanen der westlichen Hälfte des Landes und alle Untertanen der östlichen nur "Wirte bis weiter". Sie haben keinerlei Recht an dem Boden, den sie bearbeiten. Sie sind, um mit dem amtlichen Sprachgebrauche des 18. Jahrhunderts zu reden, uneingekaufte Dominikalisten. Der Grundobrigkeit steht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über die Grundstücke der Untertanen zu. Sie darf sie ihnen nach Belieben entziehen oder gegen andere vertauschen. Auch das Bauernhaus und das gesamte Wirtschaftsinventar, das Vieh und die Ackergeräte, ja auch die Einrichtung der Wohnräume sind Eigentum der Herrschaft, und nichts hindert diese, den Bauer täglich und stündlich aus seinem Besitztume zu verjagen. Das geschieht freilich nur in den seltensten Fällen, denn es widerspricht dem Interesse des Gutsherrn, dessen Streben vor allem dahin gerichtet sein muß, seinem Gute die Arbeitskräfte zu erhalten. Es kommt wohl vor, daß der Gutsherr dem Untertan gute Gründe entzieht und dafür schlechtere gibt, daß er ihm in Zeiten der Not das Vieh wegnimmt, daß er – etwa aus persönlichem Hasse – einen Bauer abstiftet. Die Regel bildet das aber durchaus nicht. Typischerweise werden vielmehr nur schlechte Wirte oder solche, die sich ein Verbrechen haben zuschulden kommen lassen, abgestiftet. Die Mehrzahl der Untertanen dagegen bleibt im lebenslänglichen Genusse ihrer Gründe. Sterben sie, so teilen die Kinder (Söhne) die Äcker des Vaters, oder setzen – was in den östlichen Teilen des Landes nicht selten vorkommt, – die Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft fort. Die Grundobrigkeit ihrerseits begünstigt übrigens die Teilung, bietet sie ihr doch eine erwünschte Gelegenheit, die Fronen zu erhöhen[61].
Ebenso unbestritten wie an den untertänigen Gründen ist das Eigentum des Gutsherrn an Wald und Weide. Doch stehen auch an diesen den Untertanen weitgehende Nutzungsrechte zu, die juristisch prekär sind wie das Recht am Ackerland, dennoch aber von der Obrigkeit nicht eingeschränkt werden. Ist doch der Wert des Waldes gering, da Holz noch nicht ausgeführt wird, im Lande aber reichlich vorhanden ist.
Der Wirtschaftsbetrieb des Untertanen steht unter beständiger Aufsicht der Obrigkeit. Wird sein Haus durch Feuer oder Wasser zerstört, so baut es die Herrschaft wieder auf; fällt sein Vieh, so schafft die Obrigkeit Ersatz[62].