[245] Die betreffenden Acten sub VI. B. 1, 1541 und 1542.
[246] Gubernialbericht vom 28. August 1818.
[247] Grundbücher waren für den untertänigen Besitz noch gar nicht vorhanden.
[248] Bemerkungen des Baron Franz Hauer vom 7. September 1818 zum Gubernialberichte vom 28. August 1818.
[249] Piller'sche Gesetzsammlung LXX.
[250] Patent vom 6. Mai 1819. (Provinzialgesetzsammlung 44.)
[251] Vergl. Freiberger, Handbuch der österreichischen direkten Steuern. Wien 1899. S. 96.
[252] Vergl. Grünberg, Studien, S. 90.
[253] Schon in der josefinischen Zeit scheinen in einzelnen Gemeinden die Gründe "beständig" verteilt worden zu sein. Wenigstens läßt darauf die Art und Weise schließen, wie 1791 der Gubernialreferent davon spricht. (Gubernialsitzung vom 7. Mai 1791.) Um die Mitte der 20er Jahre des 19. Jahrhunderts entwirft das galizische Gubernium folgendes Bild von der "Wandelbarkeit der Gründe": a) "Im Kolomeer Kreise besteht sie dermalen noch bei 8 Gemeinden in Ansehung aller Rusticalgründe. In 12 Gemeinden sind zwar die meisten Gründe schon zum bleibenden Besitz vertheilt, aber 2 Fluren in jeder Gemeinde sind noch wegen der ungleichen Beschaffenheit nicht vertheilt und kommen demnächst zur Vertheilung. In 24 Gemeinden handelt es sich nur noch um Ausgleichung einzelner Parzellen. b) Im Czortkower Kreise erscheint noch bei 44 Gemeinden der Grundbesitz in concreto. c) Im Stanislawower Kreise bei 6 Gemeinden, wo jedoch das Dominium sich für eine Grundregulierung erklärt hat." (Hofkanzleivortrag vom 3. Oktober 1826.)
[254] Vergl. Grünberg, Studien, S. 92 ff.