[255] Die Grundentlastung in Österreich. Wien 1857. S. 50 f.
[256] Ebendort S. 12.
[257] Nach dem Ausgange des Aufstandes von 1846 erhoben polnische Aristokraten gegen die Regierung die Anklage, sie hätte nur deshalb den Dominien die Amtsführung zugestanden, damit diese bei der Ausübung der Polizeibefugnisse und bei der Einhebung der öffentlichen Lasten sich den Haß der Bauernschaft zuziehen. Die Sinnlosigkeit dieser Beschuldigung – der man übrigens auch von Seite der rumänischen Großgrundbesitzer in der Bukowina, begegnet (vgl. Grünberg, Studien S 35 f.) – ist einleuchtend. Wäre noch ein Beweis vonnöten, so sei es der, daß in den Verhandlungen über die Regulierung und schließliche Aufhebung der Patrimonialgerichtsbarkeit, die jahrzehntelang währten, kein einzigesmal ein ähnlicher Gedanke auftaucht. Erst als die Anschuldigung öffentlich gegen die Regierung erhoben worden war, erklärte sich der Kreishauptmann von Przemysl, Karl Czetsch Ritter von Lindenwald, in einem vom 18. April 1846 datierten Gutachten aus diesem Grunde gegen die beabsichtigte Einführung landesfüstlicher erster Instanzen. "Beseitigt man – argumentierte er – den Haupterreger der Gehässigkeit zwischen Bauer und Adel, nämlich die Patrimonialgerichtsbarkeit, so untergräbt man die Existenzbedingungen der Regierung." Gubernium und Hofkanzlei nahmen jedoch von dieser eigenartigen Ansicht weiter keine Notiz.
[258] Aus einem Vortrag des Grafen Rudolf Stadion vom 13. Dezember 1846: "Nicht darum handelt es sich, wie gesagt, Vorhandenes zu bessern, sondern darum, eine Gerichtspflege neu zu schaffen, für welche bisher Organe kaum dem Namen nach bestanden, die aber, – mit Ausnahme einiger weniger Dominien, größtentheils Kameralgüter, – nirgends geübt wurde, für die sich daher auch kein Gerichtsgebrauch und kein Beamtenstand bilden konnte, und für die jeder administrative Behelf, wie Grundbücher, Waisenrechnungen, Depositenprotokolle etc. fast überall gänzlich fehlt."
[259] "Bemerkungen über die den galizischen Grundherrschaften zugestandene Patrimonialgerichtsbarkeit in erster Instanz etc." Anonyme Denkschrift, im März 1846 der Hofkanzlei überreicht. – Um die vorgesetzten Justizbehörden über den Umfang ihrer Tätigkeit zu täuschen, fälschten die Justitiäre ihre periodischen Rechenschaftsberichte. Vergl. Kalinka a. a. O. S. 368.
[260] Sala, Geschichte des polnischen Aufstandes vom Jahre 1846. Wien 1867. S. 5.
[261] Allerhöchstes Handbillet vom 8. Februar 1809. – "Es ist eine nur allzu bekannte Thatsache, dass auf dem flachen Lande die Gerechtigkeitspflege für Unadelige nur dem Namen nach besteht, dass sich außer den Kreisämtern niemand mit der ordentlichen Handhabung der politischen Gesetze befasse, dass selbst der schnelle Gang der Kriminaljustiz durch die lässige Mitwirkung der Ortsobrigkeiten in Vorerhebungen und Zeugenverhören häufige Hindernisse finde, und dass auf dem flachen Lande Gesetzbefolgung und Sicherheit der Personen und des Eigenthums, wovon die öffentliche Wohlfahrt so wesentlich abhängt, nur durch eine bessere Einrichtung der ersten Instanzen erreicht werden könne." Die Ursache dieser Zustände sei in dem "Mangel einer hinreichenden Anzahl obrigkeitlicher Beamten, ihrer Unbrauchbarkeit und Befangenheit" zu suchen. (Gubernialbericht vom 18. August 1818.) – Die oberste Justizstelle erklärte in einer Note über die im Jahre 1821 in Galizien verübten Verbrechen: "Die zahlreichen Fälle des Verbrechens, des Missbrauches der Amtsgewalt rühren nach der Versicherung der Kriminalbehörden zum Theile aus den häufigen Bestechungsversuchen, zum Theile aber aus der isolierten Stellung, aus der Roheit, Unwissenheit und kärglichen Bezahlung vieler Dominicalbeamten her." – Vergl. Das Polenattentat im Jahre 1846. Aus dem Tagebuche eines Officiers der westgalizischen Armee. Grimma 1846. S. 39.
[262] "Na ugodę (zum Vergleich) ruft der polnische Bauer zu seinem Nachbar, wenn er mit ihm einen Streit hat, und zieht ihn zum Dorfrichter bevor er zum Justitiär geht... Dieses Gemeindefriedensgericht ist in Galizien auf den meisten kleineren Gütern die einzige Ordnung haltende Auctorität, da bei manchen Dominien sich sonst niemand nach Pflicht der Bauern annimmt, wenn es sich nicht um Fronleistungen derselben handelt." (Präsidialbemerkungen des Landesgouverneurs Grafen von Goeß vom 28. Februar 1813 zum Gubernialbericht vom 13. Februar 1813.) – Vergl. Sala a. a. O. S. 6 f.
[263] Vgl. Grünberg, Studien S. 256 ff.
[264] Ebenso äußert sich ein Bericht des Kreishauptmannes von Przemysl vom 13. August 1846. Vergl. ferner Sala a. a. O. S. 5 f. und cit. Beilagen Nr. 70 S. 520, 524, 545.