München und Leipzig
bei Georg Müller
1909

— ich habe gefunden, daß Gott den Menschen hat aufrichtig gemacht! aber sie suchen viele Künste.

(Pred. 7, 29.)

Der „Ssanin“ und seine Schicksale in Deutschland

Der Vertrag über die deutsche Ausgabe des Ssanin wurde im Frühjahre 1908 abgeschlossen. Der Name des Verfassers dieses Romanes, der in Rußland, wie es in der Vorrede des Mitübersetzers André Villard des näheren ausgeführt ist, ein so kolossales Aufsehen erregte, war damals in Deutschland noch so gut wie unbekannt. Nur wenige mit den russischen Literatur- und Kulturverhältnissen Vertraute wußten, daß M. Artzibaschew einer der vielversprechendsten jungrussischen Dichter ist. Erst während der Drucklegung der deutschen Ausgabe des Romanes erfuhr man so langsam durch vereinzelte Notizen in der Presse von diesem Buche und seinen Folgen und hörte schließlich auch, daß der Roman in Rußland verboten worden sei. Hier handelt es sich nun darum festzustellen, welche Schicksale der Roman in Deutschland erlebte.

Die Nachfrage des Publikums war vor Erscheinen der deutschen Ausgabe, die Mitte September 1908 erfolgte, eine sehr geringe, dagegen war das Interesse der Presse, durch die aus Rußland kommenden Meldungen veranlaßt, ein außerordentlich reges, und umfangreiche Feuilletons erschienen in rascher Folge. Alle diese eingehenden Würdigungen waren sich bei verschiedenartiger Einschätzung der literarischen Qualitäten des Romanes darüber einig, daß es sich in diesem Werke Artzibaschews um eine der bedeutsamsten Neuerscheinungen der neueren russischen Literatur handele. Ja, manche behaupteten sogar, daß man erst durch dieses Buch die gegenwärtigen kulturellen Strömungen Rußlands so recht begreife.

Um so sonderbarer mußte es berühren, als das Buch am 28. November 1908 auf Veranlassung der Münchener Staatsanwaltschaft mit Beschlag belegt wurde. Ganz unvorbereitet traf ja diese Maßnahme den Verleger nicht, denn schon vierzehn Tage vor Zustellung des Konfiskationsbeschlusses waren auf Veranlassung der Münchener Polizeidirektion bei dem Drucker des Werkes in Rudolstadt und bei dem Leipziger Kommissionär des Verlages Recherchen über die Höhe der bisherigen Auflage, den Orten, an denen die noch vorhandenen Exemplare lagerten usw., angestellt worden. Und dabei wäre es doch das Nächstliegende gewesen, wenn die Behörde zunächst bei dem in München domizilierenden Verleger des Werkes diese Erkundigungen eingezogen hätte, denn doch nur dieser war zu derlei Auskünften der einzig Befugte. Auch eine sofort nach Bekanntwerden dieser sonderbaren Maßnahme bei der Polizeidirektion gemachte Beschwerde blieb ohne weitere Aufklärung. Die Konfiskation des Romanes erfolgte gleichzeitig in München und Leipzig. In München waren die Vorräte erschöpft, und es fielen den konfiszierenden Organen nur wenig Exemplare in die Hand. Reicher war die Ausbeute in Leipzig. Hier sollte gerade mit dem neuerschienenen Novellenbande Millionen die siebente Auflage des Romanes versandt werden; demzufolge fielen 1200 Exemplare des Ssanin der Polizei in die Hände und fristeten an einem ihr durch die Polizei angewiesenen sicheren Orte ein geruhiges, aber keineswegs in ihrer Bestimmung liegendes Dasein. Die „Millionen“ aber mußten ihren Weg allein antreten und haben sich auch so bei Publikum und Presse rühmlich behauptet und mit dazu beigetragen, daß der Name Artzibaschew nun auch in Deutschland ein literarisches Gepräge besitzt, das ihm wohl nicht so leicht streitig gemacht werden kann. Eine rege Tätigkeit entfalteten die Polizeiorgane in den verschiedensten Städten Deutschlands, überall wurden die Schaufenster und auch sehr oft das Innere der Buchläden inspiziert und alle noch vorzufindenden Exemplare des Romanes in sicheren Verwahr gebracht.

Die gegen diesen Beschlagnahmebeschluß vom Verlag sofort eingereichte Beschwerde wurde nach einigen Wochen abschlägig beschieden, weil das einzige von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten nicht günstig lautete. (Es ist unter Nr. 2 abgedruckt.) Den zahlreichen in der Presse erschienenen Feuilletons und Notizen über das Werk, die doch in gewissem Maße die Stellung des deutschen Publikums dokumentierten, maß das Gericht scheinbar keinerlei Bedeutung bei. Auch eine von dem Vorstand des Deutschen Goethebundes gegen diese Konfiskation abgegebene Protesterklärung, die fast in der gesamten Presse abgedruckt wurde, machte offenbar nur geringen Eindruck auf die die Konfiskation vertretende Behörde. Merkwürdig muß es aber auch hier wieder berühren, daß man sich nicht an einen mit der modernen Literatur oder gar den russischen Verhältnissen vertrauten Herrn, sondern an einen Kunsthistoriker von Beruf wandte, der zudem in seinem Gutachten selbst bemerkt, daß es ihm nicht zustehe, über das Buch und seine Uebersetzung in seinem ganzen Umfange zu urteilen, da er nicht russisch kenne.

Im Dezember 1908 erfolgte dann die Ladung des Verlegers vor den Untersuchungsrichter. Nachdem der Tatbestand aufgenommen worden war, wurde ihm die Benennung einer Reihe von Sachverständigen anheimgestellt, während auch von seiten des Gerichts noch eine Reihe von Gutachten eingefordert wurden. Wie aus den nachstehend abgedruckten Gutachten hervorgeht, lauteten diese mit Ausnahme des des Herrn Studienrates Nicklas, der von falschen Voraussetzungen ausging und in dem Buche eine Gefahr für die heranwachsende Jugend sah, für das Buch sehr günstig.

Außerordentlich interessant ist es, diese verschiedenen Gutachten nebeneinander zu halten. Wie wohltuend berührt die Sachlichkeit in den meisten dieser Schriftstücke, und wie merkwürdig nimmt sich unter ihnen das Gutachten des Herrn Professor Brunner in Pforzheim aus, der sich eigentlich nur mit der gar nicht unter Anklage gestellten Einleitung befaßt. Das, was in der Einleitung des Herrn Villard gesagt wird, das konnte man eine Zeitlang fast tagtäglich in der Presse lesen, und zwar schon bevor die deutsche Ausgabe erschienen war. Ist der Herr Sachverständige denn derart mit der russischen Literatur und Kultur vertraut, daß er Behauptungen wie die in seinem Gutachten aufgestellten beweisen kann? Wer kann sich eines Lächelns nicht erwehren, wenn er hört, daß die russischen Studenten nur die deutschen Universitäten und Hochschulen besuchen, um sich erotisch ausleben zu können? Die russische Jugend sollte wirklich zu derartigen Auslassungen einmal energisch Stellung nehmen. Derartige Ausführungen gehören am allerwenigsten in ein Sachverständigengutachten, dessen erste Vorzüge Sachlichkeit, Kürze, Gründlichkeit und Sicherheit des Urteils sind. Die Ausführungen des Herrn Professor aus Pforzheim hier zu widerlegen erübrigt sich, denn das Gutachten des Herrn Universitätsprofessors Dr. Muncker, das in seiner vornehmen Sachlichkeit so wohltuend von dem seinen absticht und eine Kapazität wie den Staatsrat Zielinski in St. Petersburg als Zeugen für die Richtigkeit der Ausführungen des Vorwortes herbeiruft, enthebt mich dieser Mühe.