Auf eine Sache aber muß im Interesse des Verlagsbuchhandels und der beteiligten Autoren hier einmal mit allem Nachdruck hingewiesen werden, denn es ist durchaus notwendig, daß diese Frage einmal in der breitesten Oeffentlichkeit behandelt wird. Es mehren sich in letzter Zeit die auf durchaus unbegründete Denunziationen hin erfolgten Konfiskationen in erschreckendem Maße, und der Schaden, der in materieller und moralischer Beziehung dadurch angerichtet wird, ist kaum zu berechnen. Der Ssanin, um auf diesen speziellen Fall hier einzugehen, war nun seit dem 23. November 1908 beschlagnahmt. Volle vier Monate liegen die Vorräte des Buches in sicherem Gewahr. Das Interesse für ein Buch verebbt, denn der, der es gern besitzen wollte, konnte es nicht bekommen. Wird ein vermutlicher Räuber oder Mörder in Untersuchungshaft gehalten, und es stellt sich in der Voruntersuchung oder in der Verhandlung heraus, daß die Anklage nicht aufrecht erhalten werden kann, so ersetzt das Gericht dem Betreffenden freiwillig den ihm entgangenen Vermögensausfall. Anders bei einer derartigen Konfiskation. Hier sind die schwer geschädigten Verleger und die in Mitleidenschaft gezogenen Verfasser machtlos. Aber nicht nur materiell, sondern auch ideell wird der Betreffende geschädigt, ganz abgesehen von den die Gesundheit untergrabenden Aufregungen, die ja schließlich bei derartigen Maßnahmen nicht zu vermeiden sind. Wer ersetzt ihm nun den Verlust, wer entschädigt ihn für den Aufwand an Zeit und Nerven? Wäre nicht wenigstens zu erwarten, daß das Gericht derartige Verfahren beschleunigt, sie in der kürzesten Zeit erledigt? Im vorliegenden Falle ist von einer Beschleunigung des Verfahrens nichts zu bemerken gewesen, denn trotz fortgesetzter energischer Reklamationen durch den Rechtsvertreter des Verlags zog sich die Angelegenheit durch vier Monate hindurch. Mit dem Ammenmärchen aber, daß das konfisziert gewesene Buch unter allen Umständen nach Freigabe stark gekauft werde, sollte endlich einmal aufgeräumt werden. Wenn dieser Fall wirklich eintritt, dann müssen andere Gründe gesucht werden. Entweder wohnt dem Buch von vornherein eine suggestive Kraft, die auf den Absatz fördernd einwirkt, inne, oder aber der Verleger nutzt die erfolgte Konfiskation und die endlich verfügte Freigabe des Werkes mit allen ihm nur zur Verfügung stehenden Mitteln zu Propagandazwecken aus. Der ihm entstandene Schaden zwingt ihn in den meisten Fällen zu diesen Maßnahmen. Wehe ihm aber, wenn es sich um ein aktuelles Thema gehandelt hat, für das das Interesse in den vier Monaten — und was ändert sich in vier Monaten nicht alles — vollständig geschwunden ist, dann kann er die glücklich losgeeisten Vorräte in die Makulatur werfen.

Die Allgemeinheit betrifft jedoch noch folgendes. Der Ssanin ist, wie aus allen noch vor der Konfiskation erschienenen Besprechungen in den Zeitungen und Revuen hervorgeht, ein Werk, das die weitgehendste Beachtung auch in Deutschland verdient, schon allein seiner kulturgeschichtlichen Bedeutung halber. Hat das deutsche Volk nicht von vornherein das Recht, ein derartiges Werk kennen zu lernen? Genügt nicht ein oberflächlicher Blick in das Buch, daß es sich hier nicht um ein Werk handelt, das eine Gefahr für die heranwachsende Jugend bildet, da schon die seitenlangen philosophischen Betrachtungen den jugendlichen Leser von vornherein abschrecken, ganz abgesehen von dem Preise, der die Anschaffung des Buches jugendlichen Lesern unmöglich macht. Dieser sucht etwas ganz anderes in den Büchern, die ihm zum Unheil gereichen können: spannenden und erregenden Inhalt, aber nicht breite Schilderung und philosophische Betrachtung, wie sie russischen Romanen eigen ist. Und überhaupt: ist denn die Schädlichkeit für jugendliche Leser ein Grund, ein von vornherein doch keineswegs für die Jugend bestimmtes Werk zu konfiszieren? Sind denn alle der Jugend viel leichter zugänglichen Schaustellungen unserer Theater und Ausstellungen für die Jugend bestimmt? Gibt es nicht Fragen, die in der breiteren Oeffentlichkeit behandelt werden müssen und die gar nichts für die Jugend sind? Ich weise hier nur auf die Zeitungen hin, die doch der Jugend tagtäglich ohne weiteres zugänglich sind. Soll schließlich der Verleger moderner Literatur die ihm zugehenden Manuskripte einzig und allein nach dem Grundsatze prüfen, ob nicht eventuell in dem Werke eine Stelle enthalten ist, die den jugendlichen Leser, der später nach Erscheinen das Buch durch Zufall in die Hand bekommt, auf wunderbare Gedanken bringen könnte, die zudem noch Unverständnis ihre Entstehung verdanken. Welche Perspektiven eröffnen sich, wenn man unsere gesamte Weltliteratur unter diesen Gesichtspunkten beurteilt.

Und damit gewinnt diese Frage auch eine weitere Bedeutung. Inwieweit ist es notwendig, daß der gebildete Leser in seiner Lektüre durch Polizei und Staatsanwaltschaft bevormundet wird? Sollte im freien Deutschland nicht auch jeder Gebildete seine Lektüre dort suchen dürfen, wo er glaubt, daß sie ihm am meisten gibt. Die schlechten nur für den Sinneskitzel geschriebenen und veröffentlichten Werke richten sich schon von selbst. Wird durch eine Konfiskation auf dieselben hingewiesen, so werden sie auf Schleichwegen leicht doch in die Hände derer kommen, die sich nun für dieselben interessieren, und die jedenfalls nie danach gegriffen hätten, wenn sie nicht durch die Konfiskation darauf aufmerksam gemacht worden wären.

Der Ssanin aber geht aus seiner viermonatlichen Verbannung nur als Sieger hervor, und selbst das Gericht in seinem Freigabebeschluß muß nun anerkennen, daß es sich hier um „ein dichterisches Werk von hoher kulturgeschichtlicher und auch literarischer Bedeutung“ handelt.

München, am Tage der Freigabe des Ssanin, dem 26. März 1909.

Georg Müller

1. Konfiskationsbeschluß.

München, 23. November 1908. Anz.-Verz. Nr. VII 610/08.

Betreff:

Müller, Georg, Verleger hier, wegen Vergehens wider die Sittlichkeit. —