Beschluß:
Angeordnet wird die Beschlagnahme aller Exemplare des Romans „Ssanin“ von M. Artzibaschew in der Villard-Bugowschen Uebersetzung, soweit sie sich im Besitze des Verfassers, Druckers, Herausgebers, Verlegers oder Buchhändlers befinden, öffentlich ausgelegt oder öffentlich angeboten sind,
sowie der zu ihrer Herstellung bestimmten Platten und Formen.
(§ 94 R.-St.-P.-O.)
Gründe:
Der Roman „Ssanin“ ist geeignet, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl eines normal empfindenden Lesers in geschlechtlicher Beziehung gröblichst zu verletzen. Er ist seinem Inhalte nach von ausgesprochener erotischer Tendenz. Hierbei ist die Behandlung der aufgeworfenen erotischen Fragen nicht eine derart wissenschaftliche, daß hierdurch die gleichzeitige Darstellung geschlechtlicher Vorgänge in den Hintergrund gedrängt würde. Der Held des Romans vertritt die Ansicht, daß nur noch der Geschlechtsgenuß Wert habe, er will die freie Liebe.
Eine ernstliche Besprechung der Gründe für und wider diese Ansicht bringt der Roman nicht. Hierzu kommt noch, daß geschlechtliche Vorgänge und Gedanken hierüber in krankhaft erotischer Weise realistisch geschildert werden. (cfr. unter anderem Seite [89], [211]/[212], [440]/[441], [471]/[473] des Romans.)
Der Roman erscheint sohin als unzüchtige Schrift im Sinne der Ziffer 1 des § 184 des R.-St.-G.-B.
K. Amtsgericht München I, Abteilung für Strafsachen.
der k. Amtsrichter:
gez.: Kaufmann.