Ein Hauptbestandteil des Lobes, das Tacitus dem germanischen Eheleben spendet, besteht in der Hervorhebung der bei ihnen herrschenden Einweiberei: »Denn sie sind fast die einzigen Barbaren, die sich mit Einem Weibe begnügen; eine Ausnahme machen sehr wenige unter ihnen, und diese nicht aus Sinnenlust, sondern weil sie ihres hohen Standes wegen mehrfach umworben werden.«[94] Also Ausnahmen kamen vor, wie z. B. Ariovists Bigamie aus politischen Gründen, ferner bei den Merovingern und vornehmen Franken, so bei Pipin II., der zwei rechtmässig angetraute Frauen, Plectrud und Alpais, besass, ohne dass die Kirche dagegen Einspruch zu erheben wagte. Ja, die Kirche wusste stets den Launen der Mächtigen willfährig zu sein, denn auch sie war sich des Spruches »Mit grossen Herren ist nicht gut Kirschen essen« bewusst, und – eine Hand wusch eben die andere. So bleibt, aller Beschönigungen zum Trotze, jene so viel angefochtene und anfechtbare Billigung Luthers und Melanchthons zu der am 4. März 1540 geschlossenen Doppelehe Philipps des Grossmütigen von Hessen mit der schönen Sächsin Margarete von Sal, dem Hoffräulein seiner Gemahlin, als hässlicher Fleck auf dem Charakterbilde dieser beiden grossen Männer haften.
Die Angelegenheit erregte um so grösseres und unliebsameres Aufsehen, als das kurz vorher in Kraft getretene Strafgesetzbuch Kaiser Karls V. die Bigamie, »welche übelthat dann auch eyn ehebruch und grösser dann das selbig laster ist« mit dem Tode bestraft wissen wollte. Gegen weniger hochgeborene Übelthäter dieser Art kannte das Gesetz keine Nachsicht, und Meister Franz, der Nürnberger Scharfrichter, kann in seinen Aufzeichnungen[95] von vollzogenen Hinrichtungen an Bigamisten, selbst Trigamisten erzählen. Nur ein einziges Mal war in der deutschen Geschichte die Doppelehe nicht nur gesetzlich gestattet, sondern sogar behördlich angeordnet. Nach dem grossen Kriege war es, der Deutschlands Bevölkerung von sechzehn bis siebzehn Millionen auf etwa vier Millionen verringert hatte. Diesem Menschenmangel suchte man durch zum Teil befremdliche Auskunftsmittel zu steuern. Ein solches war unter anderen der am 14. Februar 1650 von dem fränkischen Kreistag in Nürnberg gefasste folgende Beschluss: »Demnach auch die unumgängliche dess heyl. Römischen Reichs Notthürft erfordert, die in diesem 30 Jerig blutigen Krieg ganz abgenommene, durch das Schwerdt, Krankheit und Hunger verzehrte Mannschaft wiederumb zu ersetzen und in das khünfftig eben dersselben Feinden, besonders aber dem Erbfeind des christlichen Namen, dem Türckhen, desto stattlicher gewachsen zu sein, auf alle Mitl, Weeg und Weiss zu gedenkhen, als seinds auff Deliberation und Berathschlagung folgende 3 Mittel vor die bequembste und beyträglichste erachtet und allerseits beliebt worden. 1.) Sollen hinfüro innerhalb den nechsten 10 Jahren von Junger mannschaft oder Mannsspersonen, so noch unter 60 Jahren sein, in die Klöster ufzunemmen verbotten, vor das 2te denen Jenigen Priestern, Pfarrherrn, so nicht ordersleuth, oder auff den Stifftern Canonicaten sich Ehelich zu verheyrathen; 3.) Jedem Mannsspersonen 2 Weiber zu heyrathen erlaubt sein: dabey doch alle und Jede Mannssperson ernstlich erinnert, auch auff den Kanzeln öffters ermanth werden sollen, Sich dergestalten hierinnen zu verhalten und vorzusehen, dass er sich völlig und gebürender Discretion und versorg befleisse, damit Er als ein Ehrlicher Mann, der ihm 2 Weyber zu nemmen getraut, beede Ehefrauen nicht allein nothwendig versorge, sondern auch under Ihnen allen Unwillen verhüette.[96]«
Die Ehescheidung kam im Mittelalter verhältnismässig selten vor. Zu den Scheidungsgründen in der Übergangsperiode vom Altertum zum Mittelalter zählten einerseits Ehebruch, Mordversuch, Zauberei und Gräberschändung, andererseits zu hohes Alter des einen der Gatten, Unvermögen und Verweigerung der ehelichen Pflicht und böswilliges Verlassen.[97] Die offen und vor Zeugen geschlossene Ehe konnte nur wieder vor Zeugen aus beiden Familien rechtlich gelöst werden.[98] Als sich ein geordnetes Gerichtsverfahren gebildet hatte, wurde in aller Form der Ehescheidungsprozess geführt und das richterliche Erkenntnis öffentlich bekannt gemacht. Die Kirche strebte von Anbeginn bis zu ihrer vollen Machtentfaltung danach, die Scheidung möglichst zu erschweren. Die Nichtigkeitserklärung der Ehen konnte nur in Rom erfolgen, war daher für einen minder Bemittelten schwer, ja geradezu unmöglich. Desto mehr Gebrauch machten davon die Fürsten. Waren sie ihrer Frauen überdrüssig, oder boten sich durch eine andere Heirat neue Vorteile, so wurden, wenn kein anderer plausibler Scheidungsgrund aufzutreiben war, Zeugen beschafft, von denen das Vorhandensein eines verbotenen Verwandtschaftsgrades zwischen den Ehegatten beschworen wurde; Geld und Ansehen thaten das übrige, so dass die Lösung der Ehe durch päpstliche Gewalt keine Schwierigkeiten machte.
Später wurde durch den Wegfall der meisten der vorangeführten Scheidungsgründe die Lösung der Ehe noch weiter erschwert. Selbst Ehebruch der Frau wurde 829 schon als kein Grund zur Auflösung der Ehe betrachtet, ebensowenig wie das geschlechtliche Unvermögen. Hatte der Bauer seine Frau dem Nachbarn anzubieten (s. oben Seite 65), so sah man in der Frühzeit nichts Übles darin, wenn der Gatte sich einen, wenn angängig möglichst vornehmen, dabei natürlich möglichst kräftigen Stellvertreter suchte. Ein thüringer Ritter, der wegen Unvermögen keinen Erben von seiner Frau erhalten konnte, bat den Landgrafen Ludwig, den Gemahl der heiligen Elisabeth, ihn zu vertreten. Mit der Verleitung der eigenen Frau zum Ehebruch hatte ein derartiges Ansuchen um so weniger zu thun, als in einem solchen Falle jedes materielle Interesse in Wegfall kam und der Mann nur den derzeitigen Hauptzweck der Ehe, die Erhaltung und Fortpflanzung der Familie, im Auge hatte.
In einer Zeit, in der die kirchliche Lehre von der Verdienstlichkeit ehelicher Enthaltsamkeit Eingang fand, als der höchsten Frivolität eines Teiles der Gesellschaft die überspannteste Frömmigkeit gegenüberstand, blieben oder wurden manche Ehen bloss Scheinehen. Die Geistlichkeit pries dies sehr unlogisch, da sie doch die Ehe als Sakrament erklärt hatte, als ein heiliges Werk, dem der höchste Lohn im Jenseits gewiss war. Einige Fürstinnen und Fürsten erwarben sich durch dieses freiwillige und unter erschwerenden Umständen aufrecht erhaltene Cölibat den Heiligenschein. Sehr vernünftig erklärte sich aber die Synode von Schwerin anno 1492 gegen diesen asketischen Blödsinn. Ich habe bereits früher, beim Rittertum (Seite 49) einige dieser »Martyrerinnen« und Heiligen namhaft gemacht, die neben anderem Unsinn auch den Sport trieben, jungfräuliche Ehefrauen zu sein, die selbst den Verführungen der Flitterwochen nicht unterlegen waren, die die Vorzeit viel bezeichnender als wir: Kusswoche, Kirchenwoche, Zärtel-, Butter- und Honigwoche nannte.
Wie alles, was vom Menschen kommt und mit dem Schicksal zusammenhängt, hat auch die Ehe ihre Licht- und Schattenseiten, daher begeisterte Anhänger und erbitterte Widersacher. Einer der eifrigsten Fürsprecher der Ehe war D. Martinus Luther. »Die Ehe ist eine schöne herrliche Gabe und Ordnung«, dann weiter, dass der Ehestand »Gottes Ordnung und der allerbeste und heiligste Stand sei; darum sollte man ihn auch mit den herrlichsten Ceremonien anfahen um des Stifters willen, nehmlich Gottes, der da will, dass ein Männlein und ein Fräulein beisammen sein sollen« u. s. w.[99]
Freidank, ohnehin ein begeisterter Lobredner der Frauen, bei dem sich das schönere Geschlecht für das sinnige Kompliment zu bedanken hat:
»Vom Freun die Fraun sind zubenannt
Ihre Freud' erfreuet alles Land;
Wie wohl das Freuen der erkannte,