Seitdem dass meine Brüste hangen

Wie 'n leerer Sack auf einer Stangen.«

Gar manche putz- und gefallsüchtige Stadtdame war ihre eigene Kupplerin[110], andere wieder behalfen sich damit, dass sie ihr Gewerbe mit Hilfe ihres Ehemannes ausübten. Gegen solche Schandkerle, die eine grosse Nachkommenschaft zu verzeichnen haben, wettert Geiler von Kaiserberg: »Wenn sie kein gelt mehr haben, sagen sie den weibern: ›gehe und lug, das wir gelt haben; gehe zu diesem oder jenem Pfaffen, studenten oder edelmann unnd heiss dir ein gülden leihen und denck, komb mir nicht zu hauss, wo du kein gelt bringest, lug wo du gelt auftreibest oder verdienest, wenn du schon es mit der handt verdienest, da du auff sitzest.‹ Alsdann gehet sie ein ehrliche unnd fromme fraw auss dem hauss und kompt ein hur wider heim.«[111] Murner charakterisiert einen dieser Kuppler, der dem »ganzen Ort sein Weib gönnt« dadurch, dass er ihn, wenn ein guter Gesell zur Frau kommt, um Wein laufen lässt, von wo er erst nach »dritthalb Stund« zurückkommt. Tritt er ins Haus, so singt er laut, um sein Kommen bemerkbar zu machen u. s. w.[112]

Johannes Sarisberiensis erzählt im »Polycraticus«, lib. III cap. 13: »Wenn die junge Frau aus ihrem Brautgemach schreitet, sollte man den Gatten weniger für den Gemahl, als für den Kuppler halten. Er führt sie vor, setzt sie den Lüstlingen aus, und wenn die Hoffnung auf klingende Münze winkt, so giebt er ihre Liebe mit schlauer Heuchelei preis. Wenn die hübsche Tochter oder sonst etwas in der Familie einem Reichen gefällt, so ist sie eine öffentliche Waare, die ausgeboten wird, sobald sich ein Käufer findet.«

Der geschmeidige Italiener Aeneas Silvius Piccolomini, nachmals Papst Pius II., ein scharfer Beobachter, der gut zu schildern weiss und pikant zu erzählen liebt, beschreibt das mittelalterliche Wien, dem er in den sechziger Jahren des 15. Jahrhunderts einen Besuch abstattete, als wahres Paradies, die Bewohner aber als Ausbunde von Lasterhaftigkeit. Nach ihm sind alle Wienerinnen Ehebrecherinnen, alle Wiener Hahnreie oder Zuhälter. Ganz so schlimm, wie es der fromme Herr macht, der weder als Schriftsteller noch als Mensch ein Tugendbold war, der an übergrosser Wahrheitsliebe litt, wird es gerade nicht gewesen sein, wenn es auch ebensowenig in Wien wie in anderen grossen und reichen Städten klösterlich zuging. Die Verführung in den Grossstädten war nicht gering und die Frauentugend nicht immer klar wie ein Spiegel. Der Ehebruch war vormals nicht seltener als heutzutage, wenn auch die alten Gesetzbücher nicht so leicht darüber hinglitten wie die modernen Strafgesetzsammlungen. Die alten Volksrechte bestimmten bereits, dass Ehebrecherinnen, auch wenn sie ihr Verbrechen mit Wissen des Gatten begangen, hinzurichten seien. Der Gatte und der Liebhaber hatten nur Ehrenstrafen zu gewärtigen. Die »Hals- oder Peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V.« von 1553 hingegen erkennt:

cxxij. »Item so jemandt sein eheweib oder kinder, vmb eynicherley geniess willen, wie der namen hett, williglich zu vnehrlichen, vnkeuschen vnd schendtlichen wercken gebrauchen lest, der ist ehrloss, vnd soll nach vermöge gemeyner rechten gestrafft werden,« d. h. den Tod durch den Henker erleiden.

In der Curt Müllerschen Ausgabe der Halsgerichtsordnung findet sich folgender Fall angegeben:

»Und C. K. hat gestanden, dass er wohl gewust und zufrieden gewesen, dass sein Eheweib mit gedachtem Pfarrherrn Ehebruch begehen möchte; dann er seiner wohl zu geniessen verhoffet, und sich mit ihm derowegen um 100 Thaler vertragen, auch 53 Thaler darauf empfangen etc. Da nun gedachter C. K. auf seinem gethanen Bekentniss vor Gerichte freywillig verharren, oder des sonsten, wie recht, überwiesen würde: So möchte er, solcher Verkuppelung halben, mit dem Schwerdte vom Leben zum Tode gestrafft werden, V. R. W. Ad consult. Quaestoris M. Jul. 1587.«

In Zürich ersäufte man 1449 einen Zuhälter seiner Frau in der Limmat.

Waren die Frauen zu Lottereien geneigt, so gaben ihnen die Männer darin nichts nach, wenn man Geiler glauben darf, der da predigt: »Es gibt auch männer, die ein offentliche huren oder schottel neben der Frawen im hauss haben und halten.« Dem 15. Jahrhundert entstammt das Gesetz, einen Ehemann, der mit seiner Geliebten unter einem Dache wohnt, auf fünf Jahre aus der Stadt zu verbannen. Die gleiche Strafe trifft eine Frau, die ihren Mann verlässt, um mit dem Liebsten zu leben. Wer verheiratet ist und dies verschweigt, um durch Eheversprechen Erhörung zu finden, gleichviel ob Mann oder Weib, wird auf zehn Jahre der Stadt verwiesen.[113] Als 1459 in Nürnberg die Frau des reichen Kaufmannes Linhart Podmer des Ehebruches mit einem Schreiber überführt wurde, degradierte sie der Rat zur öffentlichen Dirne, indem er ihr verbot, gewisse Kleidungsstücke anzulegen.