Die Verkuppelung der eigenen Kinder bestrafte die »Karolina«, wie aus der citierten Stelle ersichtlich, gleichfalls mit dem Enthaupten; das alte Berliner Stadtbuch mit dem Scheiterhaufen. Dieses letztere Gesetzbuch zeichnete eine sittengeschichtlich äusserst interessante Kuppelei-Affäre auf.

»Jesmann und sein Weib wurden verbrannt wegen Verrates, den sie begingen an ihrem eigenen Blute, nämlich an ihrer Tochter, einem jungen Kinde, das sie unehrenhafter Weise übergaben dem Komtur von Tempelhof, der ein begebener (geistlicher) Kreuzherr war des Ordens St. Johannis – (also ein Johanniter-Ordens-Ritter) – Die unehrliche Frau, die Peter Rykime, vermittelte es nämlich, dass der Komtur die Maid wohl kleiden wollte mit schönem Gewande, und Gutes wollte er ihr geben genug; auch wollte er Jesmann und sein Weib sehr reich machen, und das schwur er ihnen auf sein Wort zu. Da brachten die Dreie dem Komtur das Kind entgegen bis an den Berg von Tempelhof, und dort empfing er es von ihnen, und trat in Unehre mit ihm ein. Drum wurden jene Drei verbrannt.« Der Herr Komtur ging natürlich straflos aus – er war ja von Adel und noch dazu ein geistlicher Ritter, dem so leicht nichts anzuhaben war, selbst wenn man gewollt hätte, was aber den ehrsamen Herren vom hohen Rate nicht im Traume einfiel. Sie hielten sich lieber dafür an den bürgerlichen Übelthätern schadlos, und justifizierten diese nach Herzenslust, so z. B. des »Matthias Weib«, das man 1399 verbrannte, weil sie eines Klaus Jordans Ehefrau an den Jacob von dem Rhine (Rheine) verkuppelt hatte.[114]

In Strassburg strafte man die Dienerschaft, die Kinder der Brotherrschaft, deren Freunde oder deren Mündel, verkuppelt hatten, gleichviel ob diese grossjährig waren oder nicht, den Knecht mit Ertränken, die Magd mit dem Ausstechen der Augen und Stadtverweisung. Wer als Knecht mit der Frau des Herrn eine Liebschaft hat, der Knecht oder die Magd, die ihre Herrin verkuppeln, verlieren zwei Finger der rechten Hand und werden verwiesen. Trifft der Herr den Knecht auf frischer That, so kann er ungestraft nach Gutdünken handeln.[115]

Ungeachtet der tief eingewurzelten Immoralität erstarb die Achtung vor der jungfräulichen Reinheit niemals gänzlich, und die Folge war, dass Mädchen, deren Schande offenbar wurde, sich von der Missachtung, daneben noch von schweren bürgerlichen und kirchlichen Strafen bedroht sahen.

Abtreibung der Leibesfrucht und Kindesmord waren daher nichts Aussergewöhnliches.

Gegen das erstgenannte Verbrechen predigt Berthold von Regensburg: »Er (der tuifel) raetet ir eht, daz sie tanze oder daz sie ringe oder hüpfe und ungewar (ungefähr) trete oder valle oder daz sie sich harte über ein Kisten neige oder daz sie der wirt slahe.«[116] Gegen Kindesmörderinnen ging man mit unerbittlicher Strenge vor. Die »Karolina« befiehlt in den §§ 35 und 36 die Folter und den Tod. In Zürich ersäufte man Kindesmörderinnen, an anderen Orten begrub man sie in Dornen gebettet lebenden Leibes. Einer anderen Strafart ist bereits oben gedacht worden.

Zur Verhütung der Kindesmorde entstanden Findelhäuser, so 1452 in Frankfurt a. M. Nürnberg wies deren zwei auf, deren erstes 1331 errichtet wurde, denen als Gefälle das Gras in den Stadtgräben zustand. Auch in Freiburg im Breisgau und in Ulm sind »der funden kindlin hus« aus dem 14. und 15. Jahrhundert bekundet. Das Ulmer Findelhaus wies im 16. Jahrhundert manchmal an 200 und mehr »Fundenkindlin« aus.

Blieb unerlaubte Liebe ohne Folgen, so versuchte man wohl auch das verlorene Magdtum durch künstliche Mittel wieder herzustellen. Ein fahrender Schüler berühmt sich wenigstens:

»Welche den magtum hat verloren

Der mach ich ein salben.«[117]