Derartige Zustände erschienen mit der Zeit den Stadtobrigkeiten schon aus dem Grunde unhaltbar, als sie alle Stände in Mitleidenschaft zogen und selbst vor den Familien der stolzen Patricier nicht Halt machten.
Eine Regelung und polizeiliche Überwachung der Unzucht wurde schliesslich zur brennenden Frage, die durch Gründung von Freudenhäusern endgültig geregelt schien. Durch die Bordelle glaubten die Stadtväter Latrinen geschaffen zu haben, die den sexuellen Unrat auffangen und dadurch den honetten Teil der weiblichen Ortsbevölkerung vor Versuchung und Verseuchung bewahren sollten. Denn: »bei der Rücksichtslosigkeit, mit welcher die Menschen des Mittelalters Jahrhunderte lang der Wollust frönten, waren die Frauenhäuser eine Notwendigkeit, und zwar nicht nur zum Schutze ehrbarer Mädchen und Frauen, sondern auch damit die Unsittlichkeit einigermassen überwacht werden konnte.«[118] Die ersten Bordelle erstanden gegen Ende des 13. Jahrhunderts[119]; in Wien ist 1278 ein Freudenhaus urkundlich erwiesen, in Augsburg 1273[120], in Hamburg 1292, aber erst das 14. Jahrhundert sah sie allenthalben emporschiessen und sichtlich gedeihen.
Die Gegend der Stadt, in der diese Kasernen der Unzucht lagen, nannte die mittelalterliche Galanterie Frauengasse, Rosengasse (Berlin), Rosenhag (Hildesheim), Rosenthal (Leipzig), oder auch Kätchengasse, wie in Braunschweig; die Freude an Zoten erfand allerdings oft recht urwüchsige, heute arg verpönte, aber sehr bezeichnende Namen. Das Haus selbst nannte man: Bordell, Frauenhaus, Töchterhaus, gemeines, offenes, freies Haus, Jungfrauenhof; die Insassinnen: leichte, offene, gemeine oder gelustige Fräuleins, freie, unehrbare Töchter, üppige, thörichte Dirnen, Hübschlerinnen u. a. m.[121]
Bei der mittelalterlichen Vorurteilslosigkeit ist es begreiflich, dass die das Frauenhaus schützende Behörde ihren Nutzen aus dieser – »gemein-nützigen« Anstalt zu ziehen gewillt war. Die Städte einerseits, andererseits die geistlichen Stifte oder die Adeligen, auf deren Boden diese Häuser standen, liessen sich ganz tüchtig bezahlen. Scheuten sich doch Kirchenfürsten, selbst Päpste nicht, sich an Frauenhaus-Erträgnissen Einkommen zu sichern – ja, non olet –, ebensowenig wie es als schimpflich galt, mit Bordell-Gefällen vom Kaiser belehnt zu werden. Die gefürsteten Grafen von Henneberg und die Grafen von Pappenheim hatten derartige Lehen zu eigen, die ihnen gewaltige Summen einbrachten.[122] Der Erzbischof von Mainz beschwerte sich im Jahre 1442 darüber, dass ihn die Stadt schädige »an den gemeinen Frauen und Töchtern« und »an der Buhlerei«[123], jedenfalls durch städtische Konkurrenzunternehmungen. Die Herzöge Albrecht IV. und V. waren Eigentümer eines Wiener Bordells, das sie einem Edelmann, Konrad dem Pappenberger, zu Lehen gaben.
Manche Städte verwandten die Einkünfte aus den offenen Häusern zu gemeinnützigen Zwecken, so Wien für den Wirt des Untersuchungsgefängnisses.[124] Die Aufsicht über die Frauenhäuser behielt sich an vielen Plätzen der Magistrat selbst vor, an anderen wieder bildete sie eine Obliegenheit des verachtetsten Beamten, des Scharfrichters oder Stockers, der sich dafür von jeder einzelnen Dirne entlohnen lassen durfte. In Nürnberg z. B. war »der Züchtiger« gleichzeitig Bordellwirt, in Berlin der Büttel. Das Berliner Frauenhaus lag bis 1420, wo es einging, in der Rosengasse bei der Büttelei. Wenige Jahre vor seiner Auflösung (1407) führte es noch vierteljährlich ein halbes Schock Groschen an den Rat ab.[125]
An der Spitze des Bordells stand der Frauenwirt, Kuppler oder Ruffian genannt, der der Stadt gegenüber verantwortlich für Ausführung der Hausordnung war und als Stadtdiener in Eid genommen wurde. In Würzburg hatten die Frauenwirte den Treueid dreimal, nämlich dem Rate, dem Fürstbischofe und dem Domkapitel abzulegen. Einer dieser Eide lautete: »Der Stadt treu und hold zu sein und Frauen zu werben.« Der Ulmer Ruffian beschwor: »vierzehn taugliche und geschickte, saubere und gesunde Frauen zu unterhalten.«[126] In Genf wurde die Dirnenkönigin, Regina Bordelli, in Eid und Pflicht genommen, die Ordnung unter ihren Standesgenossinnen aufrecht zu erhalten.
Die Bordellordnungen regelten mit echt deutscher Gründlichkeit die Obliegenheiten der Frauen, »so an der Unehre sitzen«. Einige, allen diesen Vorschriften gemeinsame Hauptpunkte waren, dass kein Stadtkind und keine Ehefrau als Dirnen zugelassen werden durften. Juden, Ehemännern und Geistlichen war der Zutritt für immer, den anderen Gästen an gewissen Feiertagen und den Vorabenden dazu zu untersagen. Allen diesen Bestimmungen wurde durch die auf ihre Nichtbefolgung gesetzten harten Strafen der nötige Nachdruck gegeben. Recht übel ging es einem der armen Prügeljungen des Mittelalters, einem Juden, wenn man ihn im Bordell ertappte. »Auch wan ein wallpode einen juden bei einer christenfrauwen oder meide funde, unkeischheit mit ir zu triben, die mag er beide halten, do sol man dem juden sein ding abssniden und ein aug usstechen und sie mit ruden usjagen oder sie mogen umb eine summe darumb dingen«[127], stand in einem Mainzer Gesetz des 15. Jahrhunderts. Die Ehemänner hatten sich durch Strafgeld zu lösen. Da Wirte und Mädchen kein Interesse daran hatten, Ehemänner und Juden, die vielleicht ganz gute Kunden waren, aus ihrem Haus zu treiben, so werden sie oftmals ein Auge zugedrückt haben. Bei anderen Bestimmungen ging dies nicht so leicht, da der Aufpasser zu viele waren und Strafen den Wirt trafen. Deshalb wussten sich Ehefrauen, wie die von Lübeck im Jahre 1476, dadurch zu entschädigen, dass sie, das Antlitz unter dichten Schleiern geborgen, abends in die Weinkeller gingen, um an diesen Prostitutionsstätten unerkannt messalinischen Gelüsten zu frönen.[128] Am strengsten durchgeführt wurde die Bestimmung, keine ortsangehörigen Mädchen ins Frauenhaus aufzunehmen. Daher rekrutierten die Ruffiane ihre Dirnen von ausserhalb, besonders von Schwaben, das im Mittelalter seiner Mädchen wegen grossen Ruf besass und ein Hauptexportland für den Mädchenhandel bildete. Schwabinnen traf man in ganz Mittel- und Süddeutschland selbst in Venedig als Dirnen an. Ein alter Autor, Felix Fabri, rühmt ihnen nach, dass sie ebenso treu und arbeitsam, wie lieblich und »delicat« seien. Joannes Boëmus Aubanus Teutonicus, der 1535 in Lyon ein Buch »Omnium gentium mores etc.« veröffentlichte, charakterisiert die Schwaben wie folgt: »Uebrigens da immer Gutes mit Bösem vermischt, und nichts vollkommen ist, so sind die Schwaben über die Massen zur Liebe geneigt, das weibliche Geschlecht gibt dem männlichen leicht zum Bösen nach ....«; ferner: »Es ist ein Sprüchwort vorhanden, dass das eine Schwaben das weite Deutschland genügend mit leichtfertigen Weibern überschwemme.«[129] Auch die sonstigen Pflichten des Frauenwirtes waren allerorten eingehend normiert. Es war ihm vorgeschrieben, wieviel er den Mädchen für Nahrung, Bett und Wäsche zu berechnen, was er ihnen für Essen und Trinken vorzusetzen und was er für jeden Besucher von den Mädchen zu fordern hatte. Er durfte die Mädchen weder verkaufen noch verpfänden, sie nicht am Ausgehen und am Kirchgang hindern, sie nicht zurückhalten, wenn sie wieder anständig werden oder heiraten wollten. Ferner war es ihm – z. B. in Regensburg – untersagt, die Dirnen zu schlagen, sondern er hatte sie, wenn sie Strafe verdienten, der Obrigkeit anzuzeigen. In der Bestallungsurkunde des Würzburger Frauenwirtes Martin Hummel von Neuenberg bei Basel, gegeben im Jahre 1444, finden sich die Bestimmungen: »Es sol auch furbass der Frawenwirt kein Frawe in seinem Haws wonend dj so swanger oder zu zeiten so sj mit Iren weyblichen Rechten (mensis) beladen noch auch sust zu keiner anderen zejt, so sj ungeschickt were oder sich von den Sunden enthalten wollt, zu keinem manne, noch sundlichen werken nicht noten, noch dringen in kein wejss.« Dirnen in allzu jugendlichem Alter durften nicht im Bordell sein. »Und welches töchterlein funden wurt des libes halben zuo dem werk nit geschicket sunder zuo junge ist, also das es weder brüste noch anders hette, das dazuo gehört daz sol mit der ruoten darumb gestrofet und dazuo der stat verwisen werden, bj libs strofe, so lange biss dass es zuo sinem billigem alter kompt.«[130]
Der Regensburger Ruffian sollte von keiner »werntlichen Frau« etwas nehmen »oder sie ins Haus zu locken, dass dieselben unter dem Vorwand dieser Töchter ihr Unend desto bas treiben konnten, vielmehr wo solche Frauen hier wären, dieselben dem Stadtkämmerer anzuzeigen ....«, mit anderen Worten: keinen fremden Weibern und Gelegenheitsdirnen Unterschlupf bieten. Besonders anerkennenswert ist es, dass die bedauernswerten Geschöpfe, denen nach einem nicht immer selbstgewählten Leben voll Schmach meist der Schindanger als letzte Ruhestätte angewiesen wurde, von Amts wegen vor allzu grosser Ausbeutung geschützt waren. Der Ulmer Stadtrat schreibt seinem Frauenwirt genau die den Dirnen zu verabreichenden Speisen und die von ihm zu fordernden Preise vor; sogar um noch anderes kümmert sich der wohlweise und ehrenfeste Magistrat. »Ain yede fraw, so nachts ain Mann bey ir hat, soll dem Wiertt zu Schlaffgeldt geben ainen Kreutzer und nit drüber, und was jr über dasselbig von dem Mann, bey dem siy also geschlaffen hatt, wirdt, das sol an jhren Nutz kommen.«
Diese allerorts geübte, mitunter recht zöpfisch eingekleidete Humanität erweiterte sich mitunter zu einem Wohlwollen, dem eine gewisse Komik nicht abzusprechen ist. Auf der einen Seite dem tief gehasstesten und verachtetsten Manne der Stadt, dem Henker, unterstellt, wurden die Lustdirnen an anderer Stelle mit dem Bürgerrecht beschenkt, wenn sie eine geraume Zeit hindurch der Stadt, hauptsächlich aber der Stadtjugend »gute Dienste« geleistet hatten. In Nürnberg durften die guten Mädchen bis zum Jahre 1496 bei den Tänzen auf dem Rathaus und auf dem städtischen Derrer, wo die Privatfestlichkeiten der Patricier abgehalten wurden, erscheinen, Blumen verteilen oder feilhalten. Die übermütige Patricier-Jugend wird wohl manchmal ihr Mütchen an den armen, vogelfreien Mädchen gekühlt haben, die sich nicht alle ihrer Haut zu wehren wussten, wie die resolute Agnes aus Bayreuth, von der der Nürnberger Chronist Heinrich Deichsler erzählt: »Des jars (1491) am mitwochen nach Pauli (26. Januar) da het Hans Imhof mit sein sun Ludwig hochzeit, und des nachtz am obenttantz (Abendtanz) ra rupfet die wild rott auf dem rathaus und zugen der guten dirn, genant Payreuter Agnes, ir sleier auch ab; da zug sie ein protmesser auss und stach nach eim.« Sie verwundete einen ihrer Peiniger am Halse, entfloh auf den S. Sebaldkirchhof, wurde aber gefangen genommen und auf fünf Jahre aus Nürnberg verwiesen.[131] Später erhielten nur drei Freudenmädchen die Erlaubnis, zu Hochzeiten zu kommen und sich unter den Pfeiferstuhl – heute Orchester – zu setzen; dies währte bis 1546. Im 15. Jahrhundert erschienen in Rotenburg ob der Tauber und in Württemberger Städten die Frauenhäuslerinnen bei Hochzeiten, um ihre Glückwünsche darzubringen und mit einem Almosen heimgeschickt zu werden. Was mag die Brust der bedauernswerten Geschöpfe durchwogt haben beim Anblick der glückstrahlenden, kranzgeschmückten Braut, die ihnen verachtungsvoll das gebräuchliche Geschenk zuwarf? In Wien beteiligten sich die Hübschlerinnen bei Volksfesten, an denen sie, in duftigste Gewandung gehüllt, um ein Geschmeide oder ein Stück Tuch wettliefen. Am Johannistage umtanzten und durchsprangen sie die Sonnwendfeuer, wofür ihnen vom Rat und Bürgermeister der Donaustadt Erfrischungen gereicht wurden. Frankfurt am Main schaffte 1529 den Brauch ab, die Frauenhäuslerinnen bei offiziellen Festlichkeiten als Blumenmädchen heranzuziehen, entschädigte aber die Mädchen durch Sendungen von Speise und Trank in ihre Behausung.
In Leipzig wurde zu Fastnacht jeden Jahres die sogenannte Hurenprozession abgehalten. Die Frauenhäuser, spöttisch das fünfte Kollegium genannt, da die Studenten der Leipziger Universität, die nur vier Kollegien aufzuweisen hatte, bei den Dirnen emsig das fünfte Kollegium abhielten, lagen vor dem Halleschen Thore. Die Bewohnerinnen dieser Häuser sammelten sich zu Beginn der Fastenzeit zu einem Umgang, bei dem eine von ihnen einen Strohmann auf einer langen Stange gleich einer Prozessionsfahne vorantrug. Paarweise folgten die Kolleginnen, ein Lied wider den Tod singend, bis zur Parthe, in die der Strohmann geschleudert wurde. Durch diesen Umzug sollte die Atmosphäre der Stadt gereinigt werden, damit sie für die nächsten Jahre von der Pest verschont bleibe.[132]