In der Reichsgesetzgebung beschäftigte sich die »Neue Kaiserliche Ordnung und Reformation guter Polizei im Heiligen Römischen Reiche« 1530 im elften Artikel mit der Tracht der Frauenhäuslerinnen. »Von gemeinen und unehrlichen Weibern. Nachdem auch aus dem viel Aergernis im heiligen Reich entstanden, dass die gemeinen und andren unehrlichen Weibe Seide, Gold, Silber und andre ziehrliche Kleider antragen, davon manch fromm Weib und Töchter verleitet wird, auch dadurch unter Ehrbaren und Unehrbaren kein Unterschied zu erkennen: Gebieten wir ernstlich und wollen, dass die unehrlichen Weiber kein hochzierlich Kleider oder Geschmück, auch nichts Verbrämtes oder golden Schleier, sondern eine jede derselben sich nach des Landes Gebrauch tragen soll, darauf die Obrigkeit sondere Acht haben und das nicht gedulden soll.«
Das Verbot, Schmuck zu tragen, dürfte häufig umgangen worden sein, denn einzelne Gemeinden, wie Frankfurt a. M., mussten es oft wiederholen. Im Braunschweiger Museum hängt ein Bild von Lucas Kranach, das Porträt einer Demimonde seiner Zeit darstellend. Sie trägt ein breites rotes Barett, kostbares Geschmeide, sonst aber keine Gewandung mit Ausnahme eines feinen Schleiers, der ihren Körper duftig umhüllt.
Der Schleier gehörte zu den Attributen der verlorenen Jungfräulichkeit, da der Schleier fraulich das Haupthaar bedeckte, im Gegensatz zu den freifliegenden Locken der Jungfrau. Das Gedicht »Die Winsbekin« wünscht den Mädchen mit Ehren und ohne Schleier zu Bett zu gehen, und in einem von Uhland mitgeteilten Volkslied des 15. Jahrhunderts wird ein Einlassbegehrender von seiner Liebsten mit den Worten abgewiesen:
»Wol is nu, der da kloppet an?
ik lat en doch nicht herin.
Wenn ander megtlin krenze droegen,
ein schlöier möst ik dragen.
Ik schemde mi ser, ik schemde mi ser,
jo lenger jo mer,
van grund ut minem herten.«