8. Das Zech- und Saufrecht.

Was kümmern mich die Rechte?
Was scheert mich das Gesetz?
Wenn ich die trockne Kehle,
Mit edlem Bierstoff netz'?

Auf den Universitäten bildeten sich im sechzehnten Jahrhundert gewisse Trinkregeln, ein »Jus potandi«, das jeder an den Gelagen teilnehmende akademische Bürger innehaben mußte. Es waren Vorschriften über die Art des Trinkens, über die Gesänge, die den Kommers beleben sollten, Verhaltungsmaßregeln jeder Art, gegen die ein richtiger Bursch niemals verstoßen durfte.

Im Gegensatz zu den altdeutschen »Tischzuchten«, den antizipierten Knigges, die vom vierzehnten Jahrhundert an bis zu Hans Sachs Zeiten, »in keiner Bibliothek fehlen durften«, da sie den Anstand bei Tisch genau festlegten[314], sahen die Zech- und Saufrechte weniger auf den Anstand als auf Beobachtung der vorgeschriebenen Zeremonien.

Ein etwa sechzig Druckseiten starkes Büchlein, das aus dem Anfang des siebzehnten Jahrhunderts stammen dürfte, befaßt sich mit diesen »wunderbarlichen Manieren, Ränken und Schwänken«, wie der Jesuit Franz Callenbach in der »Wurm-Logia vieler seltzamer Würmer« den Komment der »naßliebenden Brüderschaft« nennt, aus dem ich nun einen gedrängten Auszug geben will.

Der Titel der Flugschrift lautet:

»Neue artig und kurzweilige Disputation, in welcher das Zech- und Saufrecht, sammt allen desselben Solennitäten, Gebräuchen, auch darinnen vorlaufenden Controversien und Strittigkeiten aus dem weltlichen Recht gezogen, kürzlich entworfen und beschrieben wird etc.

von Blasio Kielsauff, beider Wein und Bier Candidaten. Gedruckt im Jahr: Guter Wein erfreut durstigen Menschen ihr Herz.«

Eingeleitet wird das Buch durch ein Vorwort in Versform, das ich ganz gut an die Spitze meiner Arbeit hätte stellen können, so erschöpft es die deutsche Methyologie.