[150] Prof. Dr. Ed. Heyck, Der Ursprung der Gasthäuser in Deutschland, Daheim 1901, Nr. 42.

[151] Heil. Elisabeth, Vers 4909.

[152] Schultz, D. Leben im XIV. und XV. Jahrh., S. 60.

[153] Schultz, D. Leben im XIV. und XV. Jahrh., S. 61 ff.

[154] Im Nürnberger Germanischen Museum, herausgegeben als 156. Publikation des Litterarischen Vereins in Stuttgart.

[155] Der ein und neuntzigste Artickel: HErberget auch ein Mann Leut, und schlägt ihr einer den andern todt ohne sein Schuld, binnen seinen Gewehren oder draussen, oder welch Ungericht ihr einer an den andern thut, der Wirth sol es ohne Schade bleiben, und auch die Gebauern alle, ob sie den Fried-Brecher nicht auffhalten mögen, und sie das gewehren auf den Heiligen, als man sie darumb schuldiget. Also gethane Ding und geschichte sol man aber zu dem Voigt ding rügen und ansagen. Der Richter mag niemand ansprechen mit Vormunden, noch ohne Vormunden, sondern den Kläger zu Kampffwarts, höher, dann zu seiner Unschuld, ob er sie thun thar, jeglicher nach seinem rechten. Er mag auch kein Gebot, noch Herrfart, noch Bethe, noch Dienste, noch kein Recht auf das Land-Volck setzen, es verwillige dann das Land-Volck in gemein darein. (Sachsenspiegel, III. Buch.)

[156] Kleinpaul, Mittelalter, II, 429.

[157] Scheible, Kloster, VI, 310 ff.

[158] Lippert, D. K., III, S. 90 ff.

[159] Murner, Narrenbeschwörung, 92, 147.