Der Hexenhammer, erschienen mit dreifacher Approbation, nämlich einer päpstlichen Bulle, einer königlichen Urkunde vom 6. November 1486 und einem empfehlenden Gutachten der theologischen Fakultät der Universität Köln vom Mai 1487, in unzähligen Auflagen verbreitet als Richtschnur in der Behandlung von Hexen und Zauberei, noch vom Leipziger Professor Carpzow († 1666), einem orthodoxen Lutheraner, als Autorität anerkannt, entwickelt folgende „christliche“ Grundsätze[271]:

Verteidiger der wegen Hexerei angeklagten Personen sind gestattet, aber – auf den Wunsch des Angeklagten darf bei seiner Wahl keine Rücksicht genommen werden. Der Richter hat ihn zu ermahnen, daß er sich nicht der Begünstigung der Ketzerei schuldig mache; dieser aber macht er sich in hohem Grade schuldig, wenn er „indebite“ einen schon der Ketzerei Verdächtigen verteidigt! Die Namen der Belastungszeugen dürfen ihm nur mitgeteilt werden, wenn er untadelhaft, eifrig (zelosus!!) und ein Freund der „Gerechtigkeit“ ist, aber auch dann nur unter eidlichem Geheimnis!

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Der Richter wird angewiesen, die Angeklagten zu befragen, ob sie glauben, daß es Hexen gäbe, die Wetter machen, Menschen und Tiere infizieren usw. „Bemerke wohl, daß die Hexen dies meist das erstemal verneinen (d. h. nur durch Zwangsmaßregeln der Kirche wird ihnen ein blöder Wahn eingebläut, den der Laienintellekt damals bereits überwunden hatte!) Hiermit machen sie sich verdächtiger, als wenn sie antworten würden: die Entscheidung über diese Frage überlasse ich den Oberen. Daher, wenn sie es verneinen, sind sie weiter zu befragen: Wie kommt es denn dann, daß man sie verbrennt? Werden sie denn unschuldig verbrannt?“ Verneinten sie die letztere Frage, dann wurden ihre Aussagen widerspruchsvoll und darum verdächtig, während mit der Bejahung sie sich selbstverständlich einer toteswürdigen Ketzerei schuldig machten.

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Der Richter darf Todfeinde der Angeklagten nicht als Zeugen zulassen. Unter Todfeindschaft ist aber nur eine solche zu verstehen, die durch Mord, Totschlag oder tödliche Verwundung herbeigeführt wurde!

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Die Inquisitoren übergaben ihr Opfer dem weltlichen Gericht mit der stehenden Mahnung, ihres Leibes und Lebens zu schonen, einer nichtssagenden heuchlerischen Formel. Denn hätte die Staatsbehörde den Verurteilten das Leben schenken wollen, so wäre sie sofort in die auf Begünstigung der Häresie gesetzten Zensuren verfallen.