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Dem Richter steht es frei, den Weg der Milde (via pietatis) einzuschlagen. Dieser besteht zunächst darin, daß die Folter nicht wiederholt werden darf, wenn nicht neue Indizien hervortreten. Will die Gefolterte – deren Blut nicht vergossen werden durfte, weshalb es lediglich gestattet war, ihre Gelenke auszukugeln, die Knochen zu zermalmen, sie mit Fackeln zu sengen und endlich lebendig zu verbrennen, was ja auch in völliger Harmonie mit der kirchlichen Barmherzigkeit ohne Blutvergießen abging – will sie nicht gestehen, dann soll man ihr noch andere Folterwerkzeuge vorzeigen und sie damit bedrohen. Wird sie auch dadurch nicht eingeschüchtert, dann ist die Folter am zweiten oder dritten Tage fortzusetzen, nicht zu wiederholen!
Läßt sich die Angeklagte trotz langer Gefangenschaft zu einem Geständnis nicht bewegen, dann soll der Richter sie im Gefängnis besuchen, ihr versprechen, Gnade walten zu lassen, „indem er aber darunter nicht Gnade für sie, sondern für sich oder den Staat versteht“. In diesem Punkte folgte der Staat der erhabenen Moral der Seelenhirten nicht. Die bayerische Instruktion von 1622 hat die Anwendung dieses Mittels ausdrücklich verboten.
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War es nicht gelungen, den Angeklagten durch Zeugenaussagen oder mittels des Gefängnisses, gestellter Fallen und der Folter zu einem Geständnis zu bewegen, und bestanden überhaupt gegen ihn keine anderen Indizien, als sein schlechter Ruf in bezug auf Ketzerei – in diesen zu kommen war aber schon deshalb sehr leicht, weil ausdrücklich auf die Familie der „Hexe“ als meistens auch der Hexerei ergeben das Augenmerk des Richters gelenkt wurde, so daß schon allein die Verwandtschaft der Hexerei hochverdächtig (vehementer suspectus) machte – dann wurde der „Weg der Milde“ beschritten.
Dieser bestand darin, daß der verstockte Sünder nicht etwa freigesprochen, sondern mit der kanonischen Purgation belegt wurde. Katholische und bewährte Männer, die seinen Wandel schon längere Zeit kennen, müssen 7, 10, 20 oder 30 an der Zahl, und zwar seines Standes, also Geistliche, Weltliche oder Adelige, als Eideshelfer ihm beistehen. Will der Angeklagte auf dieses Reinigungsverfahren nicht eingehen, dann verfällt er der Exkommunikation und wenn er in dieser ohne Purgation ein Jahr verblieb, wird er als Ketzer verurteilt d. h. verbrannt! Ebenso geht es ihm, wenn er die ihm auferlegte Anzahl von Eideshelfern nicht herbeischaffen kann. Da das außerordentlich schwer war, da jeder darum angegangene fürchten mußte, selbst in den Ruf der Hexerei zu kommen, wird wohl die Nächstenliebe der Inquisitoren sich zumeist – wenn auch erst nach Jahresfrist – in gewohnter Weise haben betätigen können.
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Diesem Hexenhammer ist in erster Linie zuzuschreiben, daß alle drei christlichen Religionen in hingebender Weise um die Palme wetteiferten, am meisten den Glauben an Hexerei auszubreiten und am rücksichtslosesten gegen Hexen vorzugehen. Das amtliche Suchen nach ihnen begann erst zu einem Zeitpunkt, wo ohne Kirche in Deutschland Vernunft und Humanität gesiegt hätten.
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