Übrigens verbot Papst Bonifazius VIII. im Jahre 1299 bei der Strafe der Exkommunikation die Leichen auszuweiden, zu kochen und zu zerstückeln (Nach Heinrich Rebdorf)[46].

Zweiter Abschnitt
Rechtspflege

Eine Schadenersatzpflicht des Tierhalters, wie sie gegenwärtig die öffentliche Meinung beschäftigt und wie sie im Bürgerlichen Gesetzbuch ausgesprochen ist, kennt bereits Hammurabi. Die §§ 250 und 251 lauten: „Wenn ein Ochse beim Gehen auf der Straße (Markt) jemand stößt und tötet, so soll diese Rechtsfrage keinen Anspruch bieten. Wenn der stößige Ochse jemandes ihm seinen Fehler, daß er stößig ist, gezeigt hat, er seine Hörner nicht umwunden, den Ochsen nicht gehemmt hat, und dieser Ochse stößt einen Freigeborenen und tötet ihn, so soll er ½ Mine Silber zahlen.“ Also nur bei grober Fahrlässigkeit des Tierhalters ist er verpflichtet, für den entstandenen Schaden aufzukommen.[47]

Das gilt auch dem Arzt gegenüber, wie aus § 218 hervorgeht: „Wenn ein Arzt jemand eine schwere Wunde mit dem Operationsmesser aus Bronze macht und ihn tötet, oder jemand eine Geschwulst mit dem Operationsmesser aus Bronze öffnet und sein Auge zerstört, so soll man ihm die Hände abhauen.“ Dagegen ist aber auch das ärztliche Honorar festgesetzt: „Wenn ein Arzt jemandem eine schwere Wunde mit dem Operationsmesser aus Bronze macht und ihn heilt, oder wenn er jemand eine Geschwulst mit dem Operationsmesser aus Bronze öffnet und das Auge des Mannes erhält, so soll er 10 Sekel Silber erhalten“, heißt es im § 215. Immerhin war es unter diesen Umständen nicht immer angenehm, Operateur zu sein.[48]

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Nach altdeutschem Rechte mußte der Richter mit einem Stabe in der Hand auf seinem Sitze so bis zum Sonnenuntergang oder Abbruch des Dinges – unter Umständen in Wind und Wetter, Sonnenbrand oder Schneesturm – sitzen bleiben, wie er sich bei Beginn des Dings niedergelassen hatte, „Bein mit Bein“ deckend. Die Soester Rechtsordnung schreibt darüber: „Es soll der Richter auf seinem Richterstuhl sitzen als ein grisgrimmender Löwe, den rechten Fuß über den linken schlagen, und wann er aus der Sache nicht recht könne urteilen, soll er dieselbe ein-, zwei-, dreimal überlegen“[A]. Sein Aufstehen oder Niederlegen des Stabes hob die Rechtskraft der Sitzung auf[49].

Das vom Richter gefällte Todesurteil mußte noch bei scheinender Sonne vollstreckt werden. Während der Verurteilte hingerichtet wurde, saßen Richter und Schöffen in nächster Nähe, um sich bei Speise und Trank von den Anstrengungen der Sitzung zu erholen[50].

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Der Übermut der „heiligen Feme“ ging so weit, daß auf die Klage des Freischöffen Meister Steinmetz im Jahre 1495 durch Femspruch alle über 18 Jahre alten Mannspersonen des Hochgerichtes Waltersburg in Graubünden geächtet und der Rache des Gegners preisgegeben wurden. Im Jahre 1471 hatte es dieses westfälische Sondergericht sogar gewagt, den Kaiser zur Verantwortung zu ziehen[51].