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Die Folter drang in die deutsche Rechtspflege ein als Folge der kirchlichen Inquisition. Nach altgermanischem Rechte hatte der Beklagte sich durch Eid und Eideshelfer befreien können, in seltenen Fällen durch Gottesurteil oder Zweikampf. Hier wird man also kaum behaupten können, die Kirche habe eine Milderung der Sitten herbeigeführt[52].

Wie es noch im 17. Jahrhundert bei der Folterung zuging, lehrt ein Bericht über das Verfahren unter Bischof Julius Heinrich von Halberstadt-Braunschweig: „Sie (die in der Folterkammer anwesenden Glieder des peinlichen Gerichts) trunken einander fleißig zu, daß sie auch so toll und voll wurden, daß sie einesteils eingeschlafen... Etwan in die dritte Woche kamen sie wieder, und als sie nun in solcher Trunkenheit ihr gefaßtes Mütlein ziemlichermaßen ausgeschüttet, seyn sie für diesmal davongegangen... Zum dritten Male bin ich abermal in die peinliche Kammer gebracht usw. und Hans Saub war so trunken und voll, daß er beim Tisch einschlief, und wenn er hörte, daß ich etwas härter sprach, so wachte er auf und weisete mit den Fingern, sagend: Meister Peter, hinan, hinan mit dem Schelm und Stadtverräter, und wenn er solches gesagt, schlief er wieder ein vor Trunkenheit. Ingleichen soffen die andern tapfer auch herum Wein und Bier, und wurden aus Trunkenheit und sonsten so verbittert, daß nicht zu sagen“[53].

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Im Mittelalter gehörte jeder zehnte der zum Tode Verurteilten dem Henker, der ihn – natürlich gegen entsprechende Entschädigung – frei lassen konnte. Der Kaiser bzw. römische König hatte nicht nur das Recht, jeden zu begnadigen, es genügte bereits, wenn der Missetäter vor Zeugen den fürstlichen Gewandsaum berührte und küßte. Die aus der Stadt Verbannten konnten, wenn es ihnen gelang, den Zügel des Königspferdes zu erfassen, mit dem Herrscher sicher und freien Fußes in die Stadt zurückkehren. Trotzdem hatte der Henker bisweilen alle Hände voll zu tun. So erzählt Felix Platter in seiner Selbstbiographie (S. 327) der von Basel habe im Bauernkriege über 500 köpfen müssen.

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Als eine vom Richter zu erbittende Gnade galt auch sein Verbot an den Scharfrichter, vor oder nach der Hinrichtung den Körper des Delinquenten zu berühren und damit die Schande der Familie nicht zu vergrößern.

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Analog dem Seidenfaden, der nach altdeutschem Recht die Gerichtsstätte umzog, eine festere Schranke bildend als stehende Barrieren, wurden auch einzelne Gefangene auf diese Weise gebannt. So wurde vom Baseler Schultheiß ein bischöflicher Dienstmann im 13. Jahrhundert im roten St. Ulrichturm eingesperrt, indem er den Eingang des Gefängnisses mit einem Seidenfaden umspannte, dessen beide Enden mit Wachs versiegelt waren.