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Vor der Hinrichtung trat der Scharfrichter vor den armen Sünder, ihn um Verzeihung bittend für das Leid, das er ihm im Namen der Gerechtigkeit zufügen müsse. Die Carolina Karls V. bestimmt im 98. Artikel, daß der Scharfrichter nach vollzogenem Hauptschlage mit dem blutrauchenden Schwerte vom Schafott herab die Vertreter der Justiz zu begrüßen und zu fragen habe: „Habe ich recht gerichtet?“, worauf der Richter urteilte: „Du hast gerichtet, wie Urteil und Recht gegeben, und wie der arme Sünder es verschuldet hat.“ Darauf schloß der Scharfrichter mit dem Lobspruch: „Dafür danke ich Gott und meinem Meister, der mir diese Kunst gelehrt.“ Machte er einen „Kunstfehler“, dann konnte es ihn allerdings den Kragen kosten, denn das Volk verstand darin keinen Spaß[54].
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Der Gehenkte mußte, eine nicht gerade hygienische Verordnung, über der Erde verwesen. Als zwei Brüder zu Freiburg in der Schweiz im 16. Jahrhundert es wagten, die Leiche des dritten Bruders in der Nacht vom Galgen zu nehmen, um sie zu bestatten, wurden sie vom Richterkollegium mit Ausstechen der Augen bestraft[55].
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Bei Tierplagen, hervorgerufen durch Maikäfer, Heuschrecken, Engerlinge usw. wurde mit Erlaubnis der Bischöfe ein Prozeß nach kanonischem Recht eingeleitet. Von der Kirchenkanzel herunter verkündete der Priester unter dem Läuten der Glocken den Klageakt, das sündige Ungeziefer vor das geistliche Gericht ladend. Ein Advocatus diaboli wurde für die Tiere bestellt, hier ein Maikäferanwalt, dort ein Rattenfürsprecher. Klage und Gegenklage wurde vernommen und damit lange Seiten der noch erhaltenen Prozeßakten gefüllt. Ein Verteidigungstermin wurde gestellt, ja nach dem Zeugnis des Züricher Chorherren Felix Hämmerlin ließ man in einem Maikäferprozeß der Diözese Chur „in Anbetracht ihres jugendlichen Alters und ihrer Kleinheit“ die Vorladung dreimal ergehen. Endlich erfolgte das Kontumazialverfahren mit schwerem Bannfluch, den sich die Stadtbehörden jeweils aus den bischöflichen Kanzleien verschrieben.
Noch 1796 wurde in Schwaben ein Stier zur Abwehr gegen die Tierseuche lebendig begraben[56].
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Im Weistum von Wilzhut, zwischen Braunau und Salzburg, wird (um 1400) bestimmt, daß im Falle ein Bauer um Geld gestraft wurde, ohne daß er es zahlen konnte, seine Frau geschändet werden sollte. Die Weisheit des Gesetzgebers hat aber sogar den Fall vorausgesehen, daß dem Gerichtspfleger die Frau nicht gefällt. Da aber ja nicht dieser, sondern der Bauer bestraft werden soll, so hat eintretenden Falles der Gerichtspfleger das Recht, dem Gerichtsschreiber die Exekution zu übertragen. Kann aber auch er den Reizen der Bäuerin keinen Geschmack abgewinnen, dann kann er dem Amtsdiener den Vollzug „auferladen“. Auf dessen Neigungen erstreckt sich die Fürsorge des Gesetzgebers nicht mehr[57].
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