*
In dem Buche von Gottfried Thomasius „Grundlinien zum Religionsunterricht an den oberen Klassen gelehrter Schulen“, 8. Aufl., bearbeitet von Karl Christ. Burger, Oberkonsistorialrat, Erlangen 1893, einem an bayerischen Gymnasien eingeführten Lehrbuch, findet sich auf S. 97 folgende Stelle: „Daß.. die Einheit des Glaubens vielfach gebrochen ist, daß verschiedene und in wesentlichen Glaubensartikeln einander widersprechende Konfessionen bestehen, das ist ein schweres Übel und ein bitterer Schmerz für alle Christen.“ – Da entsteht die Frage, welche Kirche die wahre sei? Und darauf ist die Antwort A(ugsburgische) K(onfession) VII: Diejenige, die sich in ihrem Bekenntnis und in der Verwaltung der Gnadenmittel der Heiligen Schrift gemäß hält. „Die evangelisch-lutherische Kirche hat dieses Zeugnis und will daher mit der menschlich-gemachten Union unverworren bleiben.“ Der glaubensstarke Autor möchte augenscheinlich am liebsten heute noch Zustände, wie sie oben geschildert sind. Gottlob kümmern sich gegenwärtig die wenigsten Menschen um solche Finessen. Für sie dürfte kaum noch jemand Zeit haben, es sei denn ein versöhnlicher Prediger des Evangeliums. Ist es unter diesen Umständen ein Wunder, wenn oft gerade die Besten, vom konfessionellen Gezänk angewidert, der Kirche den Rücken kehren?
Im gleichen Werkchen S. 51 ist der eben nicht leichte Versuch gemacht zu beweisen, daß die bei Horaz (Ep. I, 16, 52) im Satze Oderunt peccare boni virtutis amore aufgestellte Moral weniger erhaben ist als die christliche. Dort guttun um der Sache willen, hier für Lohn, wenn auch erst im Jenseits. Die Entscheidung dürfte nicht schwer sein.
*
Der erste Fürst, der seinen Untertanen völlige Religionsfreiheit, zwar nicht de jure, aber de facto gewährte, war Friedrich der Große von Preußen. Im Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 wurde diese Freiheit erst kodifiziert, aber nicht etwa als Geschenk des Fürsten, sondern als angeborenes Recht des Bürgers[90]. Wie sich doch die Zeiten ändern!
*
Früher schon hatte der edle Kaiser Joseph II. seine Völker von Glaubens- und Gewissenszwang befreien wollen, aber das Resultat war recht dürftig. Das Zirkular Josephs II. vom 30. April 1783 bestimmt z. B.:
Personen, die aus der katholischen Kirche austreten wollen, „sollen sechs Wochen lang in Klöstern oder von ihrem Pfarrer unterrichtet werden, wobei die Pfarrer angewiesen sind, alles mögliche zu versuchen, sie von ihrem Irrtum zurückzuführen.“ Zu den tolerierten Kirchen wurden, trotz Josephs persönlicher Weitherzigkeit, nur die „augsburgischen und helvetischen Religionsverwandten“, „Lutheraner und Reformierte“ und die „nichtuniierten Griechen“ gezählt, denen „Privatexerzition“ ihrer Religionen eingeräumt wurde. „Sollten aber einige Untertanen zu einem anderen, in dem Toleranzgesetz nicht begriffenen Religion oder Sekte sich erklären wollen, so seien diese mit ihrer Erklärung auf der Stelle abzuweisen und ihnen zu bedeuten, daß eine derlei Religion nicht bestehe und je werde geduldet werden.“ Trotzdem empfand man das Gesetz als Erlösung!
Den drei Konfessionen wurden „Bethäuser“ ohne Glocken, ohne Türme, ohne Eingang von der Straße, beileibe keine „Kirchen“ eingeräumt. Erst jetzt brauchten sie bei der Verheiratung keinen Rekurs mehr zu unterschreiben, daß die Kinder katholisch würden. Das Kleiderverbot bzw. die Vorschrift, sich bestimmter Abzeichen zu bedienen, war bei den Juden durch Edikt vom 13. Oktober 1781 aufgehoben worden. Wie jung ist doch unsere Kultur, daß man dieses so beschränkte Entgegenkommen noch heute als Großtat feiert!