Neunter Abschnitt
Medizinisches
Im Anfang des 13. Jahrhunderts untersagte Papst Honorius III. aus Mißachtung des ärztlichen Standes allen Geistlichen die Ausübung der Heilkunde.
Auf der Würzburger Diözesan-Synode vom Jahre 1298 wurde den Geistlichen nicht nur die Ausübung der Wundarzneikunst, sondern sogar die Gegenwart bei chirurgischen Operationen ausdrücklich untersagt. Dadurch wurde die Wundheilkunst mit einem Makel befleckt[187].
Noch im Jahre 1416 wies die Wiener Fakultät einen Chirurgen, der sich zur Doktorwürde meldete, als unverschämten Menschen zurück. Im Jahre 1456 graduierte sie jedoch einen Doktor der Chirurgie. Immerhin mußte noch im Jahre 1577 Kaiser Rudolf II. ausdrücklich die Ehrlichkeitserklärung der Wundärzte wiederholen[188].
Bis zum Jahre 1912 hatten in Bayern zwar die aus dem Unteroffiziersstande hervorgegangenen Feuerwerksoffiziere Hofzutritt, nicht aber die Militärärzte, mit Einschluß des Generalstabsarztes der Armee, der im Range eines Divisionskommandeurs steht!
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Eine Lehre, die noch heute mancher Arzt befolgt, gibt Arnoldus Villanovanus, der um das Jahr 1300 in Montpellier als medizinischer Lehrer wirkte: „Weißt du bei Betrachtung des Urins nichts zu finden, so sage, es sei eine ‚Obstruktion‘ der Leber zugegen. Sagt nun der Kranke, er leide an Kopfschmerzen, so mußt du sagen, sie stammen aus der Leber. Besonders aber gebrauche das Wort ‚Obstruktion‘, weil sie es nicht verstehen, und es kommt viel darauf an, daß sie es nicht wissen, was man spricht[189].“
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Gegen Geisteskranke hatte man sehr nachdrückliche Mittel. Wurden sie lästig, dann legte man sie ins Gefängnis, rasten und tobten sie, an die Kette. Geisteskranke Fremdlinge aber schaffte man über die Stadt- oder Landesgrenze, nicht ohne sie gehörig ausgepeitscht zu haben, damit ihnen die Lust zur Rückkehr verging[190].