Es ist nicht meine Aufgabe als Verteidiger, ein derartiges Verhalten entsprechend zu charakterisieren. Tatsache ist, daß hochstehende Richter ihrem Erstaunen darüber Ausdruck verliehen haben, daß gegen Pfarrer Gehr gerichtlich nicht vorgegangen worden ist. Tatsache ist weiter, daß die einzige Maßregel, welche seitens des bischöflichen Ordinariats gegen ihn verfügt worden ist, die war, daß er auf die beliebte, in schönster Lage am Bodensee gelegene Pfarrei Eriskirch versetzt worden ist.

2. Der Fall des Pfarrers und Schulinspektors Adis von Dotternhausen, O.-A. Rottweil.

Hier wird die beantragte Beiziehung der Akten des bischöflichen Ordinariats das Nähere ergeben. Für den Fall, daß die Vorlage dieser Akten verweigert werden sollte, werde ich eingehenden Beweis erbringen. Pfarrer Adis hat Verbrechen im Sinne des § 176 Z. 3 StGB. begangen und in der Gemeinde Dotternhausen hiedurch und durch sonstige sittliche Verfehlungen das größte Ärgernis erregt. Die einzige Strafe, die gegen ihn verfügt worden ist, bestand in einer nur auf die Dauer eines halben Jahres verfügten Suspension vom Amt, welche Zeit Pfarrer Adis nicht im Disziplinarhaus der Diözese Rottenburg für katholische Geistliche, sondern vermutlich in einem Kloster verbrachte.

3. Der Fall des katholischen Pfarrers Kolb von Ennabeuren, O.-A. Münsingen.

Pfarrer Kolb hat durch fortgesetzten Verkehr mit übel beleumundeten Frauenzimmern in der Gemeinde Ennabeuren derartiges sittliches Ärgernis erregt, daß sich ein Bürger von Ennabeuren, namens Johannes Reyhinger, Frohnmeister daselbst, den ich für sämtliches hier Vorgetragene als Zeugen benenne und zur Hauptverhandlung vorzuladen beantrage, persönlich nach Rottenburg an das bischöfliche Ordinariat wandte. Fronmeister Johannes Reyhinger schilderte dort einem Domkapitular das sittlich verwerfliche Verhalten Kolbs, insbesondere auch die Tatsache, daß, wie ortsbekannt geworden war, ein Frauenzimmer von Ennabeuren häufig bei Kolb in seiner Wohnung genächtigt und dort im Pfarrhof eine besondere Bettstelle zur Verfügung gehabt habe, ohne daß seitens des Ordinariats gegen Kolb eingeschritten worden wäre.

4. Der Fall betreffend Kaplan Hag in Scheer, O.-A. Saulgau.

Kaplan Hag hatte zwei Knaben, welche bei kirchlichen Anlässen als Ministranten fungierten und von denen einer jetzt Schutzmann ist, in der Kirche zur Päderastie angeleitet und mißbraucht. Er ist jetzt in Argentinien Pfarrer.

5. Der Fall des Pfarrers und Kammerers Höflinger von Altheim, O.-A. Riedlingen.

Der genannte Pfarrer war außerehelicher Vater von fünf Kindern, deren Mütter zwei ledige Frauenspersonen seiner Gemeinde waren. Diese Tatsache ist in der Gemeinde bekannt geworden und hat dort berechtigtes Aufsehen erregt. Er verpflichtete sich, den jüngsten zwei seiner Kinder das Geld zur Übersiedelung nach Amerika zu geben, worüber ein Vertrag gefertigt worden ist. Kirchlich wurde nicht weiter gegen ihn eingeschritten; er hat jedenfalls auch in Zukunft seines Amtes als Pfarrer gewaltet.

6. Der Fall betreffend den Kaplan Azger in Heufelden, O.-A. Ehningen.