Sechster Abschnitt
Zensur und Prüderie

Am 26. April 1794 erließ König Friedrich Wilhelm II. von Preußen folgendes »Reskript an das Kammergericht wegen der Mißbräuche, die bei der Zensur zu deren Verteilung überhand genommen«: »daß dem Unwesen, welches seit einiger Zeit mit Schriften getrieben wird, die entweder den Grund aller Religion überhaupt angreifen, und die wichtigsten Wahrheiten derselben verdächtig, verächtlich oder lächerlich machen wollen, oder aber die christliche Religion, die biblischen Schriften, und die darin vorgetragenen Geschichts- und positiven Glaubenswahrheiten, für das Volk zu Gegenständen des Zweifels oder gar des Spottes zu machen, sich unterfangen, und dadurch zugleich die praktische Religion, ohne welche keine bürgerliche Ruhe und Ordnung bestehen kann, in ihren Grundfesten erschüttern; im gleichen solchen Schriften, worin die Grundsätze der Staats- und bürgerlichen Verfassung angetastet, Maßregeln der Regierung aus unrichtigen und gehässigen Gesichtspunkten dargestellt, Ungehorsam und Widerspänstigkeit gegen Gesetze und Obrigkeiten verteidigt, oder doch die Gemüter zu unnützen Grübeleien über Gegenstände, welche die Fassung- und Beurteilungskraft des großen Haufens der Leser übersteigen, aufgefordert, und zu unrichtigen Anwendungen mißverstandener theoretischer Sätze verleitet werden, mit dem größten Ernst und Nachdrucke entgegengearbeitet, gegen diejenigen aber, welche den ergangenen Zensur-Gesetzen auf irgend eine Art zuwiderhandeln, nach aller Strenge dieser Gesetze, ohne die geringste Nachsicht oder Schonung verfahren werden soll.«[143]

In dem »General-Privilegium und Gülde-Brief für die Schwarz- und Weiß-Nagel-Schmiede zu Alt-Stettin, auch für sämtliche Schwarz- und Weiß-Nagel-Schmiede in Vor- und Hinter-Pommern. De Dato Charlottenburg, den 29. July 1802« heißt es im Artikel XXI:

»Alles Korrespondieren mit anderen ein- oder ausländischen Gewerken, soll sich das Gewerk bei schwerer Strafe enthalten, wenn aber besondere Umstände etwa dergleichen erforderten, soll es mit Zuziehung des Beisitzers, auch wohl nach Befinden mit Vorwissen des Magistrats, selbst geschehen, wie denn auch, wenn von den anderen ein- oder ausländischen Gewerken Schreiben einliefen, solche unerbrochen an den Beisitzer gebracht, in dessen Gegenwart eröffnet, und die Antwort mit demselben verabredet werden soll.«

Aber die preußische Regierung hatte nicht nur Angst vor eventuellen Verschwörungen der Zünfte und hielt sie deshalb unter ständiger polizeilicher Kontrolle, sie fürchtet auch die Gesellen und verbietet ihnen deshalb das Briefeschreiben.

Der Artikel XXXIV des genannten Privilegs lautet:

»Alles Briefwechselns mit andern Gesellschaften oder sogenannten Brüderschaften haben sich die Gesellen bei empfindlicher Strafe zu enthalten, weshalb ihnen auch kein Siegel gestattet wird. Die etwa von anderen ein- und ausländischen Brüderschaften eingehenden Schreiben sollen aber nach der Verordnung vom 23. März 1799 sofort dem Magistrat in Vorschlag genommen, und von demselben nach Befinden des Inhalts die Aushändigung an die Gesellen oder deren Kassierung verfügt werden.«[144]

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Im Jahre 1794 las in Zelle eine Gesellschaft mit Vergnügen den Moniteur, den sie aus Bremen erhielt. Seit Mitte Mai des Jahres blieb das Blatt aber aus. Die Zellische Gesellschaft wandte sich daher an ihren Lieferanten und erhielt die Antwort, daß der Moniteur, sowie alle französischen Zeitungen den kaiserlichen Postbeamten »bey nahmhafter Strafe und nach Befinden der Kassation« zu debitieren verboten wären. »Von dem Verbote sind blos Fürstlichkeiten, wirkliche Minister und Gesandte an fremden Höfen ausgenommen, an deren offene Adressen die Zeitungen gehen müssen.« Schon in anderen deutschen Provinzen war ein ähnliches Verbot vorhergegangen. Mit diesen Mittelchen hoffte man die Wirkungen der grossen Revolution fern zu halten. Allerdings nimmt Archenholz »eine Abwesenheit der Weisheit« bei Erlaß dieser Maßnahme an.[145]

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