An den bayerischen Gymnasien herrscht Kirchenzwang. Er gründet sich auf den letzten Passus des § 1 der »Disziplinarsatzungen für die Schüler der Studienanstalten im Königreich Bayern«, mit dem harmlosen Wortlaut: »Religiosität betätige der Schüler in seinem ganzen Lebenswandel, insbesondere auch in der Ausübung der religiösen Pflichten seines Bekenntnisses.
Alle Sonn- und Feiertage haben die Schüler dem Gottesdienst ihrer Konfession mit Andacht beizuwohnen.«
Die Forderung der erzwungenen »Andacht« bringt wenigstens eine humoristische Note in die Tragik der Anwendung des Paragraphen unter ultramontaner Herrschaft. Denn sie ist barbarisch. Tagesausflüge ohne vorhergehende Genehmigung des Religionslehrers oder Konrektors sind unzulässig! Eine nachherige Erlaubnis wird nicht erteilt. Also ist der Familienvater, der wegen des schlechten Wetters am Samstag den projektierten Sonntagsausflug fallen ließ, nicht in der Lage, seinen Kindern doch die Erholung zu gönnen, wenn das Wetter sich aufheitert!
Ein Schüler wurde sogar bestraft, weil er einen anderen als den vorgeschriebenen Gottesdienst mitgemacht hatte!
Einem anderen wurde verboten, am Samstag zu seinem in der Nähe Münchens wohnenden Vater zu reisen, um wenigstens einen Tag wöchentlich im Elternhause zuzubringen. Und das, wiewohl sich der Vater für den Besuch der dortigen Messe verbürgte! So blieb dem armen Jungen nichts anderes übrig, als erst nach dem sonntäglichen Gottesdienst zu fahren.
Im Jahre 1906 mußten die Schüler eines Realgymnasiums auf den zweitägigen Besuch der Landesausstellung in Nürnberg verzichten, weil der Professor keine Bürgschaft dafür übernehmen konnte, daß seine Zöglinge an beiden Feiertagen die Messe besuchen würden!
Wie in der bayerischen Abgeordnetenkammer festgestellt wurde, gibt es in der Pfalz ein Gymnasium, das eine höchst sinnreiche Kontrolle der Schüler eingeführt hat. Jeder erhält eine Karte, ähnlich den Abonnements bei den Friseuren. Verläßt der Schüler die Kirche nach absolviertem Gottesdienst, dann wird die Karte geknipst!
Und doch bestreitet der bekannte Staatsrechtslehrer Max von Seydel, daß hier ein Verstoß gegen die verfassungsmäßig garantierte Gewissensfreiheit vorliege. Das alles sei kein Zwang, denn niemand sei verpflichtet, sich der Staatsanstalten zu bedienen!
Der Gelehrte vergaß, daß nicht jeder als Vanderbild geboren ist.