Die Hindernisse, welche dem arabisierten Galenismus entgegentraten — am meisten im Zentrum der Salernitanermedizin, verhältnismäßig weniger wohl in der durch historische Verhältnisse besser vorbereiteten Schule von Montpellier — begegneten keineswegs dem viel rascher vordringenden arabisierten Aristoteles und seinen Kommentatoren; denn ihnen hatte die im 9. Jahrhundert einsetzende, im 11. und 12. Jahrhundert bereits mächtig aufblühende Scholastik durch straffe Geisteszucht längst den Boden geebnet, und die bedeutungsvolle Anknüpfung der christlich-abendländischen an die arabische Philosophie konnte umso leichter von statten gehen, als beiden die Methode gemeinsam war und nur die Breite der antiken Grundlage, die Reichhaltigkeit der Probleme den auszugleichenden Unterschied ausmachte[2].
Sollte nun in ähnlicher Weise eine Anknüpfung der abendländischen an die in ihrer Höchstentfaltung von aristotelischem Geiste ganz durchsetzte arabische Medizin zu stande kommen, so war es eine unerläßliche Vorbedingung, daß sich die ärztlichen Forscher jene Methode aneigneten, auf deren souveräner Handhabung eben der imponierende Nimbus der fremden Meister beruhte, d. h. sie mußten sich in die spezifische Begriffswelt des Stagiriten einleben, den Gebrauch des philosophischen Handwerkzeugs erlernen, die nötige Gewandtheit auf der Schaubühne der Dialektik erwerben. Mit anderen Worten, durch den Arabismus wurde die abendländische Medizin genötigt, ihr jahrhundertelang in den ärztlichen Fachschulen geführtes Sonderdasein aufzugeben, aus ihrer Isoliertheit herauszutreten und den Anschluß an die Philosophie zu suchen. Dieser Anschluß, der in der Antike mehr in Form der Personalunion zu Tage getreten war, fortan aber eine langdauernde Realunion wurde, erfolgte in dieser Epoche durch das verhängnisvolle Bündnis mit der Scholastik.
Die Wandlungen im medizinischen Wissenschaftsbetriebe ließen begreiflicherweise auch andere Pflegestätten neben den bisherigen auftauchen oder Bedeutung gewinnen, denn besser als das abblühende Salerno vermochten den neuen Bedürfnissen jene der inzwischen entstandenen Schulen gerecht zu werden, welche ihrer Entwicklung und Einrichtung gemäß schon seit längerem die Heilkunde mit anderen Wissensgebieten in Verbindung gesetzt hatten, wiewohl dabei erst ganz allmählich der äußeren Form der Institutionen auch eine innere, organische Einheit folgte. Es waren dies einige der seit dem Beginne des 13. Jahrhunderts feste Gestaltung annehmenden — Universitäten, dieser Hochsitze scholastischer Gelehrsamkeit. Dort, wo der so fruchtbringende Assoziationsgeist auch auf dem Felde geistiger Arbeit Triumphe feierte, wurde die spätmittelalterliche Medizin aus der Paarung des Arabismus mit der scholastischen Methode geboren, dort wurde die Heilkunde wieder ein wichtiges Glied in der Kette der gesamten wissenschaftlichen Entwicklung.
Die ältesten Universitäten besitzen keinen genau datierbaren Ursprung, weil sie aus dem gesteigerten geistigen Leben des 12. Jahrhunderts (Aufschwung der Rechtsstudien und der philosophisch-theologischen Scholastik) und aus den Bedürfnissen des Scholarentums nach Organisation und Rechtsschutz ganz allmählich emporwuchsen; sie entwickelten sich aus privaten Schulen (z. B. Bologna aus einer Rechtsschule) oder in Anlehnung an alte geistliche Lehranstalten (Paris, Oxford) — nicht aber direkt aus diesen, wie man früher gemeint hat — und gewannen auf Grund des Genossenschaftsprinzips durch Regelung ihres Verhältnisses zur geistlichen und staatlichen Autorität erst nach und nach ihren Rechtsboden; festere Organisation erlangten sie kaum vor dem Beginne des 13. Jahrhunderts. Durch Abzweigung aus den ältesten Universitäten (Auswanderung von Scholaren und Magistern) oder nach dem Muster derselben entstanden im Laufe des 13. Jahrhunderts nicht wenige neue Studiensitze, besonders in den miteinander wetteifernden italienischen Städten, auch stifteten Kaiser Friedrich II. (als König von Neapel und Sizilien) und Papst Gregor IX. bereits in den ersten Dezennien dieses Säkulums Hochschulen (Neapel bezw. Toulouse). Die Theorie, daß zur Errichtung eines Studium generale vorerst die Einholung päpstlicher oder kaiserlicher Genehmigung (päpstliche Bulle, kaiserlicher Stiftungsbrief) nötig sei, brach sich zwar in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts langsam Bahn, kam aber erst in der Folgezeit zur vollen Geltung.
Es würde viel zu weit führen, hier auf die, in ihren Anfängen äußerst verwickelte Geschichte der mittelalterlichen Universitäten einzugehen und es muß daher auf die einschlägigen neueren Werke verwiesen werden[3]. Es sei bloß daran erinnert, daß man unter Universitas die mit Privilegien ausgestattete Korporation der Scholaren oder der Scholaren und Magister verstand, während die Hochschule selbst als Studium generale[4] bezeichnet wurde, und daß nach der im einzelnen nicht unerheblich voneinander abweichenden aber nach gewissen Typen (Bologna, Paris, Neapel) orientierten Verfassung im wesentlichen drei Gruppen von Universitäten unterschieden werden können: Städtische Scholarenuniversitäten[5], kirchliche Magisteruniversitäten (Kanzleruniversitäten)[6], Staatsuniversitäten[7]. Neben der Scheidung in Nationalitäten vollzog sich die anfangs gewöhnlich nur in den Doktoren-(Magister-)Kollegien zum Ausdruck kommende Sonderung in Fakultäten. Gemäß dem Begriffe der alten Universitas lediglich als Korporation von Scholaren und Magistern hat man sich unter den ältesten „Universitäten” keineswegs stets schon gleich von Anfang an aus den vier Fakultäten (im modernen Sinne) bestehende Hochschulen vorzustellen. Dieser Komplex kam vielmehr in der Regel nur allmählich und, was nicht übersehen werden möge, nicht überall zu stande[8]. Was die Stellung der Medizin im Rahmen der Universitäten anlangt, so war dieselbe keine gleichartige — eine Erscheinung, die sich auch in der geschichtlichen Rolle der einzelnen Schulen oder in der von ihnen vorzugsweise vertretenen wissenschaftlichen Richtung äußerte. So führte sie z. B. in Montpellier ein Sonderdasein in Form einer ganz selbständigen Korporation, an den italienischen Stadtuniversitäten nach dem Muster Bolognas, z. B. in Padua, bildete sie einen Bestandteil der (artes liberales) Artistenkorporation (═ philosophischen Fakultät), in Paris erscheint schon am Anfang des 13. Jahrhunderts in voller Deutlichkeit eine eigene medizinische Fakultät, welche aber nicht bloß die wirklichen Lehrer, sondern sämtliche diplomierte Aerzte in sich schloß[9]. Eine ganz isolierte Stellung nahm die Schule von Salerno ein, ihre Einrichtung wurde, abgesehen von Unterrichtswesen und Graduierung, nicht einmal für Formierung der übrigen medizinischen Fakultäten vorbildlich.
Im frühen Mittelalter hatte die Medizin als Wissenschaft ein bescheidenes Plätzchen unter den Artes liberales erobert[10] — bloß als Anhängsel der Klerikerbildung; in Salerno war sie zur Selbständigkeit erstarkt — doch losgelöst vom allgemeinen Wissenschaftsbetriebe; in der Jugendepoche der Universitäten trat sie wieder in den Kreis der Wissenschaften zurück, jetzt erst mit voller Ebenbürtigkeit und Gleichstellung, was alsbald in der Regelung der Standes- und Unterrichtsverhältnisse prägnanten Ausdruck fand.
Denn erst in dieser Zeit waren jene Voraussetzungen ganz erfüllt, welche es ermöglichten, das medizinische Studien- und Prüfungswesen in festere Normen zu bringen, und unter dem Einflusse kirchlicher oder staatlicher Macht, den Befähigungsnachweis zur Ausübung der medizinischen Lehrtätigkeit und der ärztlichen Praxis auf gesetzliche Grundlagen zu stellen.
In Montpellier erfolgte der Uebergang von schrankenloser Lehr- und Lernfreiheit (vgl. S. 319) zur gesetzlichen Regelung durch die Statuten, welche der dortigen „Universitas medicorum tam doctorum quam discipulorum” die erste straffere Organisation gaben und die Schule unter die Leitung eines (vom Bischof von Maguelone in Gemeinschaft mit drei angesehenen älteren Lehrern gewählten) Kanzlers stellten. Nach diesen 1220 vom päpstlichen Legaten, Kardinal Konrad, entworfenen Statuten durfte nur derjenige als Lehrer der Medizin auftreten, welcher darin geprüft worden war und vom Bischof unter Zuziehung und nach Befragen seiner Lehrer die Lizenz erhalten hatte. Im Jahre 1230 wurde bestimmt, daß niemand die ärztliche Praxis ausübe, bevor er hierzu nicht vor zwei (vom Bischof zu Examinatoren bestimmten) Magistern der Heilkunde die Prüfung mit günstigem Erfolge abgelegt habe, andernfalls drohte ihm die Strafe der Exkommunikation. Wie wenig übrigens die Gesetze gegen die Kurpfuscherei fruchteten, beweist ihre wiederholte Erneuerung, so z. B. durch Jacob I. von Aragonien, der 1272 Juden und Christen ohne abgelegte Prüfung und erworbene Lizenz die Praxis in Montpellier verbot.
Von größter Bedeutung waren die Verordnungen, welche der Hohenstaufe Friedrich II. als Herrscher beider Sizilien — mit Rücksicht auf die zur Staatsanstalt umgewandelte Schule von Salerno (und Neapel) — erließ; sie stellen den ersten Versuch einer staatlichen Organisation des medizinischen Unterrichts- und Prüfungswesens dar. Im Anschluß an König Rogers gesetzliche Bestimmung (vgl. S. 317) wurde (1231) die Erlaubnis zur ärztlichen Praxis nach vorangegangenem (staatlich kontrolliertem) Examen von der Staatsbehörde abhängig gemacht, Zuwiderhandelnden schwere Strafe angedroht. Die Studienzeit hatte sich überdies nach der Medizinalverfassung vom Jahre 1240 über ein Quinquennium zu erstrecken, dem zur Vorbereitung noch ein dreijähriges Studium der Logik vorhergehen mußte. Die Grundlage des Unterrichts bildete die Interpretation hippokratischer und galenischer Schriften theoretischen und praktischen Inhalts, auch war die Chirurgie im Studienplan inbegriffen. Um die nötige praktische Sicherheit zu erlangen, hatte der junge Arzt sich nach bestandener Prüfung noch ein Jahr unter die Leitung eines erfahrenen, älteren Kollegen zu begeben. Chirurgen mußten den Nachweis eines mindestens einjährigen Studiums und insbesondere des fleißigen Besuchs der Vorlesungen über die Anatomie des Menschen erbringen, bevor man sie zur Prüfung vor dem ärztlichen Kollegium zuließ. Ueber die von der Staatsbehörde erteilte Lizenz wurde ein Diplom ausgestellt; in dem Eide, den der junge Arzt bei dieser Gelegenheit leisten mußte, hatte er sich zu verpflichten, Armen unentgeltlich seinen Rat zu erteilen und Apotheker[11], welche die Medikamente nicht den Vorschriften gemäß zubereiten, der Behörde anzuzeigen. Als Maximaltaxe für eine Krankenvisite am Tage innerhalb der Stadt wurde ein halber Gold-Tarrenus (═ 1¼ Mark) festgesetzt, für Visiten außerhalb des Ortes ein entsprechend höherer Betrag. Streng untersagt waren dem Arzte Geschäftsverbindungen mit den Apothekern oder der Besitz einer eigenen Apotheke. — Die Erlaubnis zur Ausübung der Lehrtätigkeit (in Salerno) durfte nur nach einer unter staatlicher Kontrolle erfolgreich bestandenen Prüfung erteilt werden.
Utilitati speciali perspicimus, cum omni saluti fidelium providemus. Attendentes igitur grave dispendium et irrecuperabile damnum, quod posset contingere ex imperitia medicorum, jubemus in posterum nullum medici titulum praetendentem audere practicare aliter, vel mederi, nisi Salerni primitus, et in conventu publico magistrorum judicio comprobatus, cum testimonialibus litteris de fide et sufficienti scientia tam magistrorum quam ordinatorum nostrorum, ad praesentiam nostram vel, nobis a regno absentibus ad illius praesentiam, qui vice nostra in regno remanserit, ordinatus accedat, et a nobis, vel ab eo medendi licentiam consequatur; poena publicationis bonorum et annalis carceris imminente his, qui contra huiusmodi nostrae serenitatis, edictum in posterum ausi fuerint practicare (Constitut. regni Siciliae 1231, vgl. Huillard-Bréholles, Histor. diplom. Friderici II, Paris 1851-61, Tom. IV, p. 150).