[117] Vgl. S. 347. Paris nahm keine jüdischen Studierenden auf, ebensowenig die deutschen Universitäten. Daß sich übrigens sogar in Montpellier — 1306 waren die Juden aus Frankreich vertrieben worden, im Jahre 1360 durften sie wieder zurückkehren — die Verhältnisse wesentlich ungünstiger gestaltet hatten, beweist die Klage eines jüdischen Uebersetzers, Leon Joseph, der 1409 schrieb, daß er 10 Jahre lang die Schriften des Gerardus de Solo und Joh. de Tornamira nicht habe erlangen können, weil die Gelehrten von Montpellier Verkäufer dieser Schriften an Nichtchristen mit dem Anathema belegt hätten.

[118] Einzelfakten hier anzuführen, würde zu weit führen. Schon Arnald von Villanova machte es den Mönchen zum Vorwurf, daß sie jüdische Aerzte gebrauchen.

[119] In Italien schon im 13. Jahrhundert, auf deutschem Boden später und weit seltener, z. B in Frankfurt und Basel.

[120] In manchen jüdischen Familien ging die Ausübung der Augenheilkunde (auf Grund spanisch-arabischer Traditionen) vom Vater auf den Sohn über. Die Bibliothek von Besançon besitzt eine okulistische Sammelhandschrift aus dem 14. Jahrhundert, die sich im Besitze jüdischer Augenärzte befand, wie aus beigefügten hebräischen Bemerkungen hervorgeht. — Jüdische Wund- und Augenärzte sind in Deutschland im 14. Jahrhundert urkundlich nachweisbar. — Hier sei erwähnt, daß auch Jüdinnen ärztliche Praxis trieben und manche darunter, besonders als Augenärztinnen, großen Ruf genossen, z. B. die Judenärztin Sarah in Würzburg und die Jüdin Zerlin in Frankfurt.

[121] In Betracht kommen die Synode zu Wien 1267, zu Trier 1310, die Konzile in Avignon 1326 und 1337, das Konzil von Lavaur 1368, das Basler Konzil (1431-1449), die Synoden zu Freising 1440, zu Bamberg 1491. Angeblich lag dem Verbot nur (?) das Motiv zu Grunde, daß die mittelalterlichen Aerzte verpflichtet waren, Schwerkranke zum Empfang der Sakramente zu ermahnen, wozu eben die jüdischen Aerzte weniger angehalten werden konnten; so sei es verständlich, daß Päpste und Bischöfe häufig jüdische Leibärzte hatten, den Gläubigen aber solche verboten waren. Uebrigens wurde kirchlicherseits eine Ausnahme zugelassen, in Fällen „cum nullus alius medicus adest, vel cum est excellens aliquis medicus in Judaeis”. Wie wenig übrigens das Gebot fruchtete, beweist, daß noch Geiler von Keisersberg Anlaß zur Klage findet: „Dergleichen sein etliche, die lauffen zu den Henckmessigen Juden, unnd bringen jhn den harn, und fragen sie umb rath. Welches doch hoch verbotten ist, das man kein Artzeney sol von den Juden gebrauchen, es sey den sach, das man sonst kein Artzet mag gehaben.”

[122] Z. B. die Statuten der medizinischen Fakultäten von Köln und Ingolstadt untersagten ausdrücklich jede Gemeinschaft mit jüdischen Praktikern.

[123] Gemäß dieser mußten die „Kunstärzte” vor den Rathmannen durch „Briefe” und Zeugnisse, vor den Aerzten durch eine Vorlesung den Nachweis ihrer Befugnis und Befähigung erbringen. — Gleichzeitig wurde auch in diesen Verordnungen das Verhältnis zwischen Arzt, Apotheker und Publikum geregelt (Verbot des Selbstdispensierens der Aerzte, Verbot der Kurpfuscherei der Apotheker, Apothekertaxe, Apothekenvisitation etc.).

[124] Zwar läßt sich in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters eine zunehmende Verwendung der Aerzte bezw. Chirurgen in foro nicht verkennen, doch wirkte auf eine festere Gestaltung der gerichtsärztlichen Tätigkeit insbesondere in Deutschland das neuaufgenommene römische Recht zunächst hemmend ein.

[125] Am reichsten fließen die Nachrichten über mittelalterliche sanitätspolizeiliche Verordnungen aus Italien; sie beziehen sich, nach dem Beispiel des Hohenstaufen Friedrichs II. (abgedr. in Choulants histor.-liter. Jahrbuch, Leipzig 1838) und darüber hinausgehend, auf die Reinhaltung der Luft, Entfernung des Unrats, auf die Wasserversorgung, auf die Hygiene der Nahrungsmittel und Getränke, die Ueberwachung der Prostitution, das Bestattungswesen u. s. w. In manchen deutschen Städten lassen sich bis ins 12. Jahrhundert zurück sanitätspolizeiliche Verfügungen über den Verkauf der Lebensmittel (z. B. Fleischbeschau), die Reinhaltung der Straßen, das Bauwesen etc. nachweisen. — Hervorzuheben ist es, daß im Mittelalter manche vom Geiste echter Humanität erfüllte sozialhygienische Vorschriften gegeben wurden, wie z. B. das Verbot, daß Frauen gewisse anstrengende Arbeiten verrichten (in Frankreich schon unter Ludwig IX.), gewisse Maßnahmen im Interesse des Mutterschutzes etc.

[126] Auf die, auch kulturhistorisch so bedeutungsvolle, Seuchengeschichte des Mittelalters kann hier nicht eingegangen werden, wir müssen diesbezüglich auf die einschlägigen Spezialwerke, besonders von Haeser (Geschichte der epidemischen Krankheiten im 3. Band seiner Geschichte der Medizin, 3. Aufl., Jena 1882) und Aug. Hirsch (Handbuch der historisch-geographischen Pathologie, Erlangen 1881-86) verweisen. Hier sei nur bemerkt, daß außer dem Aussatz und der Pest (mit welcher mehrere andere Infektionskrankheiten, z. B. Petechialtyphus, zusammengeworfen wurden) das St. Antoniusfeuer (Mutterkornbrand), Blattern und influenzaartige Epidemien die Hauptrolle in der Seuchengeschichte des Mittelalters spielten.