Um nun aber die Darstellung der Rechtsfolgen der Piraterie zum Abschluß zu bringen, ist eine Klarlegung der im Vergleich zu den hier fixierten Sätzen weit bedeutenderen Rolle unerläßlich, die das englische Recht der Piraterie im Bereiche des internationalen Strafrechts zuweist. Das dadurch vervollständigte System der Rechtsfolgen bildet den ersten Ausgangspunkt zum Aufbau des Tatbestandes.
§ 2. Prinzipielles über die Piraterie im englisch-amerikanischen Rechte.
I. Das Territorialitätsprinzip. 1. Nach dem Rechte des späteren Mittelalters ist die Zuständigkeit der Grafschaftsgerichte auf die infra corpus comitatus be[pg 18]gangenen Delikte beschränkt[38]. Die durch die Starrheit dieses Grundsatzes herbeigeführten Absonderlichkeiten sind im modernen Rechte im allgemeinen verschwunden; nur in einigen formalen Punkten wirkt das Prinzip noch nach, so wenn die Zuständigkeit eines Gerichtes für außerhalb seines Bezirks, innerhalb oder auch außerhalb des Reiches, begangene Handlungen durch die Fiktion der Begehung in seinem Bezirke begründet wird[39]; oder wenn Tatort und zuständiges Gericht in der Rechtssprache mit demselben Ausdruck, venue (= vicinitas), bezeichnet werden.
Aber die die Schroffheiten des alten Grundsatzes mildernde Gesetzgebung hat an der Landesgrenze prinzipiell Halt gemacht. Das internationale Strafrecht steht nach wie vor materiell und formell in seinem Bann; formell insofern die staatsrechtliche Begrenzung der Gerichtsbarkeit durchaus in der Form der Abgrenzung gerichtlicher Kompetenz erfolgt[40]; materiell in der Herrschaft des Territorialitätsprinzips.
2. Wenn aber der alte strafprozessuale Gedanke zufolge der Macht der Vergangenheit über ein konservativ gerichtetes Volk sich inhaltlich teilweise erhalten hat, so hat er doch, in sehr wesentlichen Punkten durchbrochen, [pg 19]eine Einordnung in neue Gedankenkreise dulden müssen. Er wird nunmehr aus einer angeblichen völkerrechtlichen Notwendigkeit abgeleitet; eine Betätigung der Staatsgewalt außerhalb des Territoriums und ohne personale Beziehung[41] soll dem internationalen Rechte zuwiderlaufen. So verstanden, erfreut sich, wenn auch die ganze Anschauung sich in Zersetzung befinden mag (siehe die Angaben bei v. Martitz I, S. 65, Note 10 u. 11), das Territorialitätsprinzip als Maxime noch in der neuesten englischen Gesetzgebung und Literatur allgemeiner Anerkennung[42].
II. Offences against the law of nations; piracy. In Abweichung von dem Territorialitätsprinzip erkennt das englische Recht, wie bei der Aufstellung des Prinzips selbst von völkerrechtlichen Erwägungen geleitet, für einen Komplex von Tatbeständen den Beruf der Staaten zur Weltrechtspflege an. Die „offences against the law of nations“ als Verletzungen solcher Anordnungen des Landesrechts, die sich zugleich als Bestandteil des Völkerrechtes darstellen[43], unterliegen der Ahndung seitens jedes Staates, in dessen Gebiet der Täter betroffen wird.
Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy gezählt[44]; aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine durchaus eigenartige Stellung einnimmt. Ihre Bedeutung für das internationale Strafrecht beschränkt sich nicht auf die bloße Begründung einer allgemeinen Befugnis zu ihrer Bestrafung, sondern ihre Wirkung ist der Fortfall allen und jeden völkerrechtlichen Schutzes des Täters seitens seines Heimatstaates im Bereiche des internationalen Strafrechts (Denationalisierung der Person), so daß die Strafkompetenz des verfolgenden Staates über den Piraten auch für solche Verbrechen besteht, die nicht piracy sind[45].
Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich[46] eine offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes Staates unterwirft.
Daß auch die Engländer die Zulässigkeit der Ergreifung der Piraten auf hoher See (Denationalisierung des Schiffes) als Rechtsfolge der Piraterie anerkennen, wurde schon bemerkt (s. o. [S. 9, N. 1]); sie heben den Umstand nicht sehr hervor, weil er ihnen, die wenig an eine Scheidung der Fragen gewohnt sind, auf welche Handlungen und Personen ein Staat seine Gerichtsbarkeit ausdehnen könne, und in welchen Grenzen andererseits ihm die Ausübung unmittelbaren Zwanges zustehe, in der Statuierung des Jurisdiktionsrechtes genügend ausgedrückt scheint[47].