III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.
1. Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen[48].
2. Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen[49]; für piracy juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.
3. Eine gewohnheitsrechtliche Weiterbildung des völkerrechtlichen Tatbestandes der Piraterie durch eine von politischen Erwägungen geleitete Staatenpraxis ist durch die englische Auffassung sehr erschwert, da sie, zugleich eine Weiterbildung des Common Law, gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Dies ist namentlich für die mit der Kaperei zusammenhängenden Fragen von Bedeutung.
IV. Das amerikanische Recht weicht in einem Punkte nicht unwesentlich vom englischen ab[50]. Da die Jurisdiktion (Gesetzgebung und Gerichtsbarkeit) in „all cases of admiralty and maritime jurisdiction“ zu (im allgemeinen) [pg 23]exklusiver Berechtigung dem Bunde zusteht[51], die Bundesgerichtshöfe aber keine common-law jurisdiction haben[52], so folgt, daß „piracy cannot be punished, except under a statute enacted by Congress“ (Bishop, § 1060, Note 2). Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev. Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3. März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations in den Vereinigten Staaten einen Richter fand[53].
§ 3. Die Rechtsfolgen der Piraterie und die grundsätzliche Auffassung des Tatbestandes.
Die Bedeutung der Rechtsfolgen der Piraterie für die Erkenntnis des Tatbestandes ist, soweit Einzelheiten in Frage stehen, bereits dargestellt ([§ 1] u. [2]). Für die grundsätzliche Auffassung ist sie wesentlich negativer Art, insofern die Rechtsfolgen in keiner Weise nötigen, an der üblichen Betrachtungsweise festzuhalten.
Man sieht in der Piraterie ein Verbrechen nach Landesrecht; ein Verbrechen, an das gewisse völkerrechtliche Rechtsfolgen geknüpft sind.
Diese Rechtsfolgen sind nun aber, wie sich ergeben hat, in der Hauptsache seepolizeilicher Art; sie betreffen das Vorgehen der Kriegsschiffe auf hoher See. Hierdurch wird klar, daß die Forderung der Deliktsqualität des den Eingriff veranlassenden Geschehens keine notwendige ist, nicht mit irgend welchen juristischen oder politischen Prinzipien in Zusammenhang stehen kann. Das Interesse an der Unschädlichmachung von Piraten ist nicht geringer und das einer internationalen Eingriffsbefugnis entgegenstehende Interesse nicht größer, wenn ihre Zurechnungsunfähigkeit strafrechtliche Ahndung ausschließt.