§ 9. Der objektive Tatbestand.

Damit, daß man die Piraterie als ein auf Begehung rechtsgüterverletzender Akte gerichtetes Unternehmen charakterisiert, leugnet man nicht jeden objektiven Tatbestand. Es bleibt die Notwendigkeit näherer Bestimmung der ihn konstituierenden sinnfälligen Erscheinungen.

Die Merkmale des objektiven Tatbestandes sind das Vorhandensein eines Schiffes (I) mit Besatzung (II) und eine lokale Beziehung des Schiffes zur hohen See (III).

I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man gewöhnlich der Tat[pg 64]sache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche Denationalisierung eben des Schiffes ist. Eine große Anzahl landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines Schiffes hervor[167]. Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht[168].

II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird durch die übliche Redewendung „Begehung der Piraterie durch ein Schiff“ richtig bezeichnet. Die piratische Gesinnung braucht nur denjenigen Mitgliedern beizuwohnen, die die Aktion des Schiffes tatsächlich bestimmen.

Der Piraterie ist bandenmäßige Begehung notwendig. Ob man deshalb eine „Organisation“ für erforderlich hält[169], ist eine Frage rein terminologischer Art.

III. Daß der Tatbestand der Piraterie irgendwie mit der hohen See zusammenhänge, ist nicht zweifelhaft. Eine Beziehung des Begriffs auf Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur nur vereinzelt[170]; im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie inhaltlos[171].

Flußpiraterie und Strandraub sind nicht Piraterie im Sinne des Völkerrechtes[172]. Es sind Erscheinungen, die für das Völkerrecht keine größere Bedeutung haben als andere über die Grenzen des staatlichen Polizeihoheits- und Jurisdiktionsbereiches nicht hinausgehende verbrecherische Unternehmungen. Sie stehen unter den Regeln des Interventions-, nicht des Piraterierechtes (s. u. [§ 12]); das Piraterierecht gehört in den Gedankenkreis der Meeresfreiheit (s. o. [§ 1]).

Wie nun aber diese notwendige Beziehung der Piraterie zur hohen See des näheren beschaffen sei, ist sehr bestritten.

Die kriminalistische Auffassung spaltet sich in fünf Richtungen; man sieht als notwendig an die Begehung des Verbrechens entweder „auf hoher See“[173] oder „within the jurisdiction of the admiralty“[174] oder „außerhalb der Gerichtsbarkeit eines Staates der Völkerrechtsgemeinschaft“[175] oder „auf hoher See oder von hoher See aus“[176]; des öfteren findet sich endlich die lokale Bestimmung in der Weise gegeben, daß man den Kreis der Objekte der piratischen Handlungen [pg 66]auf Schiffe und ihren Inhalt beschränkt[177]. Bei den Anhängern der seepolizeilichen Auffassung findet man entweder ebenfalls eine der skizzierten Ansichten, mit der Modifikation, daß der umschriebene Bezirk nicht als Ort einer begangenen Handlung, sondern als Schauplatz zu begehender erscheint[178], oder aber es wird die räumliche Begrenzung von der einzelnen Handlung losgelöst und in den objektiven Bestandteil des seepolizeilichen Tatbestandes aufgenommen[179].