Diese letzte Ansicht ist die richtige. Damit der objektive Tatbestand der Piraterie gegeben sei, ist notwendig, daß das Piratenschiff sich wenigstens zeitweise auf hoher See aufhalte, mag sonst der Sitz des Unternehmens sich in einer Staatsgewalt unterworfenem oder in staatlosem Gebiet befinden. Das offene Meer muß als Operationsfeld oder als Operationsbasis erscheinen. Dagegen ist gleichgültig, welchen Schauplatz die Piraten zur Begehung der piratischen Akte zu wählen gedenken[180]. Diese Auffassung wird der historischen Tatsache gerecht, daß die Piraterie immer, wo sie einen größeren Umfang annimmt, in der Form einer Verbindung von „Seeräuberei“ und Küstenraub auftritt; sie ermöglicht es, die internationale Verfolgung des Unwesens auch auf solche Fahrzeuge auszudehnen, die etwa unter Schonung der durch ihre Flagge gedeckten Seeschiffe ihre räuberische Tätigkeit auf unter einer ohnmäch[pg 67]tigen Regierung stehende Küstenstriche beschränken[181]. Andererseits steht sie mit den Landesstrafgesetzgebungen, die an der Küste begangene piratische Akte nicht als solche bestrafen[182], nicht in Widerspruch, da die Bestrafung nicht völkerrechtliche Pflicht ist (s. o. [§ 1]).
Die landesstrafrechtlichen Regeln über den Begehungsort der piratischen Akte geben in Verbindung mit den staatsrechtlichen Regeln über die Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit (s. [S. 15, Anm. 4] und [S. 2, Anm. 1]) ein vollständiges Bild über den Umfang, in dem piratische Akte einer Bestrafung in den einzelnen Ländern unterliegen.
§ 10. Der subjektive Tatbestand. a) Die Richtung des Unternehmens gegen prinzipiell alle Nationen.
I. Vorfragen. Das Unternehmen der Piraterie ist eine gemeinsame Gefahr für alle Nationen. Nur aus diesem Grunde erkennen alle es als Pflicht, zu seiner Repression beizutragen.
Diese Sätze sind, so oft sie auch aufgestellt werden, so weit entfernt, auch in ihren Konsequenzen allgemein anerkannt zu sein, daß man sogar solche Akte als Piraterie bezeichnen konnte, die in ihrem Ursprung, ihrem Verlauf und ihren Folgen völlig dem Innenleben eines Schiffes angehören[183]. Der Nachweis der Notwendigkeit allgemeiner Feindseligkeit des Piratenschiffes erfordert zuvor die Widerlegung solcher Aufstellungen, die aus dem Tatbestande die — über den Bereich des Schiffes hinausgehende — aggressive Tendenz ganz ausschalten wollen.
Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der Besatzung untereinander, einzuschließen scheint[184]. Doch wird dieselbe allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev. Stat. s. 5370 (15. Mai 1820 s. 3) und s. 5372 (30. April 1790 s. 8), soweit sie sich auf Vorgänge innerhalb des Schiffes beziehen, als statutory piracy[185].
Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren als piracy by the law of nations an. Wenn eine aufrührerische Mannschaft das Schiff an sich bringt, so soll dadurch, ohne daß Gewaltakte gegen Dritte begangen oder geplant würden, der Tatbestand der Piraterie erfüllt sein[186]. Einen offiziellen Ausdruck hat der Gedanke in der von v. Martitz (II S. 682 N. 31) bemerkten Tatsache gefunden, daß in den belgisch-britischen Auslieferungsverträgen von 1872 (Nr. 16) und 1876 (Nr. 17) der „Prise d’un navire par les marins ou passagers par fraude ou violence envers le capitaine“ des [pg 69]französischen Textes „Piracy by law of nations“ des englischen entspricht[187].
Es liegt auf der Hand, daß die ganze Auffassung mit der Grundanschauung, die in der Piraterie ein einzelnes Verbrechen im technischen Sinne sieht, aufs engste zusammenhängt, mit ihr fällt. Doch auch im Rahmen dieser Grundanschauung ist sie unhaltbar. Im Herrschaftsgebiete des Tatbestandes des Common Law (s. o. [Anm. 2, S. 32]) erfreut sie sich einer ungeteilten Anerkennung nur im englischen Rechte, und selbst dieses zählt eine Reihe nahe verwandter Tatbestände zur statutory piracy[188]; das amerikanische Recht steht ihr positiv entgegen[189]. Die romanischen Rechte charakterisieren zwar den Tatbestand als Piraterie, lassen aber keinen Zweifel, daß es sich um eine rein innerstaatliche Ausdehnung des Begriffes handelt[190]. Das nieder[pg 70]ländische Strafgesetzbuch endlich kennt das Verbrechen, ohne es als Piraterie zu bezeichnen[191].
Ist aber auch der Aufruhr auf dem Schiffe, der zu dem Übergange der Schiffsgewalt auf die Meuterer führt, an sich, selbst wenn er die Merkmale des Raubes trägt, ein lediglich den Flaggenstaat angehender Vorfall, so wird doch nicht selten ein piratisches Unternehmen von ihm seinen Ausgang nehmen. Die Frage, ob und wann Piraterie vorliegt, kann jedoch nur nach den gewöhnlichen Regeln entschieden werden[192].