§ 13. Ausdehnungen des Piraterietatbestandes in Landesrecht und Literatur.

1. Landesstrafrechtliche Ausdehnungen. Die Belegung rein landesstrafrechtlicher Tatbestände mit dem Namen Piraterie erscheint nicht selten ganz willkürlich; im übrigen bezieht sie sich entweder auf die Gleichheit der Strafe[234]; oder sie bezweckt die Strafwürdigkeit bisher strafloser Handlungen durch Anlehnung an das älteste Seedelikt hervorzuheben[235]; oder endlich sie knüpft die Ausdehnung der Strafgerichtsbarkeit auf extraterritoriale Delikte an einen schon vorhandenen Grund universeller Zuständigkeit an[236].

2. Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur. Der Begriff der Quasipiraterie ist ein unsystematischer. Er umschließt nicht einen auf Grund einer Zusammenstellung und Untersuchung aller illegalen Gewalthandlungen zur See aus diesen gebildeten durch das Merkmal der Verwandschaft mit der Piraterie charakterisierten Komplex von Tatbeständen, sondern ist ganz ein Produkt historischer Zufälligkeit[237].

Der Grund, aus dem man einen Tatbestand zur Quasipiraterie zählt, ist entweder eine wirklich bestehende Ähnlichkeit der Repression (Negersklavenhandel, s. [§ 16]; Beschädigung unterseeischer Telegraphenkabel, s. [§ 17]; flaggenlose Schiffe, s. o. [§ 1]) oder eine angebliche Gleichheit derselben, die angebliche Anwendbarkeit des Piraterierechtes auf Tatbestände, die selbst nicht Piraterie sind (gewisse Fälle illegaler Kaperei, s. [§ 15]; Gewaltakte revolutionärer Kriegsschiffe, s. [§ 14]).

Unter den Tatbeständen, die man als Quasipiraterie charakterisiert hat, ist nicht ein einziger, der nicht von anderen als wahre Piraterie bezeichnet worden wäre.

Daß der ganze Begriff der Quasipiraterie ein verfehlter ist, bedarf hiernach kaum noch der Erwähnung. Das Ziel dieser Arbeit ist die Gewinnung eines einheitlichen und klar umschriebenen Tatbestandes, die Wiederherstellung des reinen Pirateriebegriffes aus Geschichte und geltendem Rechte gegenüber mancherlei Verdunkelungen und Verflachungen, deren wahren Grund man zu einem großen Teile in einer gewissen Oberflächlichkeit und Bequemlichkeit sehen darf, die landesrechtliche und völkerrechtliche Rechtssätze (so bei der illegalen Kaperei) und völkerrechtliche Rechtsinstitute verschiedener Art (so bei dem Einschreiten gegen Kriegsschiffe Aufständischer) nicht genügend auseinanderhält.

§ 14. Kriegsschiffe und Kaper aufständischer Parteien.

I. Skizzierung des Rechtszustandes. Einer nicht als kriegführende Macht anerkannten aufständischen Partei stehen die Rechte der Kriegführenden nicht zu. Ihre Beziehungen zur heimischen Regierung wie zu fremden [pg 89]Mächten unterstehen ausschließlich dem heimischen oder fremden Landesrechte[238]. Diesem steht nach allgemeinen Grundsätzen frei, beliebige strafrechtliche Tatbestände als Piraterie zu qualifizieren.

Die völkerrechtliche Kontroverse liegt auf einem anderen Gebiete. Es ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und auf Grund welches Titels fremde Mächte dem von einem Bürgerkriege heimgesuchten Staate gegenüber zu einem gewaltsamen Einschreiten gegen ihm angehörige Schiffe befugt sind.