Der Rechtsgrund des Einschreitens kann ein zweifacher sein.

a) Nicht selten fehlt dem revolutionären Schiffe der Schutz einer Flagge; so wenn die Empörer Schiffe fremder Nationen erwerben oder ohne Zustimmung des Heimatstaates zur Kaperei autorisieren (siehe auch unten [§ 15 III]); vornehmlich aber, wenn die bekämpfte rechtmäßige Gewalt durch das berufene Organ des völkerrechtlichen Verkehrs ihren Nationalschiffen den völkerrechtlichen Schutz entzieht[239]. Diese Entziehung kann auch in der Form geschehen, daß die Regierung die Revolutionäre mit der Absicht, sie allgemeiner Verfolgung auszusetzen, für Piraten erklärt; dagegen ist sie in der Ablehnung der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für ihre Handlungen nicht enthalten[240].

b) Die drohende Verletzung fremder nationaler oder privater Interessen rechtfertigt die Intervention des bedrohten oder seitens des bedrohten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betrauten dritten Staates.

Dagegen ist eine revolutionäre politische Aktion niemals Piraterie, auch wenn sie gegenüber dritten Mächten die Rechte Kriegführender beansprucht; sie wird es selbst dadurch nicht, daß sie die Kriegführenden zustehenden Befugnisse der heimatlichen Regierung und fremden Mächten gegenüber überschreitet, solange nur der politische Zweck der Maßnahmen in ihnen erkennbar ist.

Daß das Einschreiten der Mächte zum Schutze ihrer Interessen als Intervention, nicht als Repression der Piraterie gedeutet werden muß, ergibt sich mit aller Sicherheit daraus, daß an eine Bestrafung der Empörer nicht zu denken ist und nicht gedacht wird, auch wenn deliktische Tatbestände gegeben sind, die sich als piratische Akte darstellen würden; und aus dem wenig beachteten vielleicht noch wesentlicheren Umstande, daß der Schauplatz des Eingriffs regelmäßig fremdes Staatsgebiet ist[241], die Beschränkung der internationalen seepolizeilichen Befugnisse zur Unterdrückung der Piraterie auf die hohe See (oder höchstens in gewissen Fällen das Küstenmeer)[242] aber außer Zweifel steht.

II. Die Stellung der Literatur. Die Literatur unterscheidet durchweg nicht genügend, ob ein Einschreiten fremder Mächte überhaupt gerechtfertigt oder speziell aus dem Rechtsgrunde der Piraterie zulässig ist. Oft ist nicht erkennbar, ob sich die Ausführungen auch auf solche Fälle beziehen, in denen ein revolutionäres Schiff Interessen fremder Mächte verletzt oder bedroht, oder ob sie nur in strengem Sinne innere Unruhen im Auge haben.

Daß die politische Aktion der Kriegsschiffe Aufständischer nicht Piraterie ist, wird fast allgemein aner[pg 91]kannt[243]. Die Anerkennung wird von einigen englischen Autoren in die Form gekleidet, daß sie dem Fahrzeuge den Namen eines Piraten geben, aber die Anwendung des Piraterierechtes ausschließen; hierhin gehört vornehmlich Hall (S. 258 f.)[244], dessen Ausführungen aber einer näheren Behandlung bedürfen.

Der Grundgedanke der Ausführungen Halls ist die Unterscheidung revolutionärer Bewegungen in solche, die zur Grundlage „politically organised societies which are not yet recognised as belligerent“ (S. 259) haben, und andere, deren Träger lediglich „persons not acting under the authority of any politically organised community, notwithstanding that the objects of the persons so acting may be professedly political“ (S. 262) sind. Gewaltakte der Kriegsfahrzeuge sollen in dem zweiten Falle Piraterie sein, in dem ersten ein Einschreiten fremder Mächte nicht rechtfertigen.

Die Bezeichnung der Gewaltakte Aufständischer, die keine politisch organisierte Gemeinschaft bilden, als piratischer, ist aber nicht mehr als eine Benennung. Denn beschränken sich die Revolutionäre streng auf die Aktion gegen den eigenen Staat „with careful avoidance of depredation or attack upon the persons or property of the subjects of other states“, so sind ihre Handlungen „for practical purposes not piratical with reference to other states“, obwohl sie „are piratical with reference to the state attacked“ (S. 262); daher ist es in solchen Fällen „not the practice for states other than that attacked to seize, and still less to punish, the persons committing them“. Begehen die Aufständischen Gewaltakte auch gegen Schiffe fremder Mächte, so sind sie zwar der Ergreifung durch den verletzten Staat ausgesetzt; [pg 92]aber eine Strafverfolgung unterbleibt (S. 266) und „the mode in which the crew were dealt with would probably depend upon the circumstances of the case“ (S. 265).

Die Auffassung Halls unterscheidet sich von der oben unter I entwickelten demnach formell darin, daß sie unter Ausscheidung des Namens der Intervention ein Verhalten, das eine Intervention gegen ein revolutionäres Fahrzeug rechtfertigt, als piratisch bezeichnet; materiell darin, daß sie, im Falle die Aufständischen eine wenn auch nicht als kriegführende Macht anerkannte politisch organisierte Gemeinschaft bilden, eine Intervention für unzulässig hält.