Anmerkungen
[1.]Über die Frage der Duldung oder Ausübung der Piraterie durch Staaten, s. u. [§§ 6] und [12]. Über das Verhältnis der Piraterie zu den „Delikten wider das Völkerrecht“, s. [§ 8 III].[2.]Die tatsächliche Ausdehnung der Jurisdiktion über herrenlose Gebiete kann hier nicht in extenso dargestellt werden. Sie ist nicht außer Zusammenhang mit dem Gegenstande unserer Untersuchung (piratische Akte an staatlosen Küsten, s. u. [§ 9]). Der Rechtszustand ist noch sehr unvollkommen. Vgl. v. Martitz Rechtshilfe I, S. 69, N. 17; neuere englische Gesetzgebung bei Hintrager, Z. f. int. Pr. u. Strafr. IX, S. 75 f.; neuerdings französisches Dekret vom 28. Februar 1901, réglementant au point de vue administratif et judiciaire la situation des citoyens français établis dans les îles et terres de l’océan pacifique ne faisant pas partie du domaine colonial de la France et n’appartenant à aucune autre puissance civilisée, auf Grundlage des Gesetzes vom 30. Juli 1900, s. Annuaire de législation française 20, S. 134 f. (das Dekret dehnt die Strafgerichtsbarkeit über die Untertanen auf délits und contraventions aus); für Deutschland ist durch § 77 des Kons.-Ger.-Ges. vom 7. April 1900 eine Änderung eingetreten; während früher die Geltung des § 4, Abs. 2, Nr. 3 St.G.B. für staatloses Gebiet sehr bestritten war (dafür u. a. Binding, Handb. d. Strafr. I, S. 436; v. Liszt, Lehrb. d. Strafr., 10. Aufl. 1900, S. 89; in der 5. Aufl. seines Lehrbuchs d. Strafr., 1895, S. 122 auch Hugo Meyer; dagegen Olshausen Kommentar z. Strafgesetzb. § 4, N. 16; v. Martitz Rechtshilfe I, S. 69, N. 17), bildet nunmehr § 77 einen sicheren Beweis für die Anwendbarkeit (so richtig v. Liszt, Lehrb. d. Strafr., 14. und 15. Aufl. 1905, S. 108, N. 9 und Binding Grundr. d. Strafr., Allgem. Teil, 6. Aufl. 1902, S. 79); unrichtig Finger, Deutsch. Strafr. I 1904, S. 170, nach dem eine berichtigende Auslegung des § 4 St.G.B. durch § 77 K.G.G. verhindert sein soll, da dieser dem richtigen Grundsatze eine ausnahmsweise Geltung für Konsulargerichte beilege und dadurch seine allgemeine Anwendung ausschließe; danach stände dem in staatlosem Gebiet zum Verbrecher gewordenen Deutschen die Rückkehr in die Heimat frei, während er in China oder Persien dem deutschen Richter verfiele; und für Verbrechen, die zur Zuständigkeit der Schwurgerichte oder des Reichsgerichts gehören, ginge er überhaupt frei aus; § 77 kann nur eine die Regel bestätigende, nicht eine exzeptionelle Bestimmung darstellen.[3.]Siehe aber deutsch-englisches Abkommen vom 1. Juli 1890, Art. VII (N.R.G. 2. sér. 16, S. 894): „Jede der beiden Mächte übernimmt die Verpflichtung, sich jeglicher Einmischung in diejenige Interessensphäre zu enthalten, welche der anderen durch Art. I–IV des gegenwärtigen Abkommens zuerkannt ist;“ so auch Art. V des deutsch-englischen Abkommens vom 15. November 1893 (N.R.G. 2. sér. 20, S. 276). Und andererseits den deutsch-niederländischen Vertrag vom 21. September 1897 (R.G.Bl. 1897, S. 747), dessen Art. 2 eine Auslieferungspflicht für die Interessensphären begründet. Es handelt sich hier um einzelne vertragsmäßige Festsetzungen, die nach den beiden Richtungen des Ausschlusses fremder Staatsgewalt von der Ausübung von Hoheitsrechten wie der Begründung einer völkerrechtlichen Verantwortlichkeit des privilegierten Staates die Interessensphäre dem Staatsgebiet annähern.[4.]Damit erschöpft sich der Inhalt der Meeresfreiheit nicht. Die Zulassung aller Nationen zur Nutzung des Meeres (vornehmlich zu Schiffahrt und Fischerei) ist ein Satz von selbständiger Bedeutung, der die Staaten, über den Ausschluß tatsächlicher Machtentfaltung hinaus, auch in der Ausgestaltung ihrer Gesetzgebung in gewissen Punkten beschränkt. Von ihm hat das ganze Prinzip seinen Ausgang genommen; für Hugo Grotius (mare liberum) handelte es sich im wesentlichen nur um die Freiheit des Verkehrs für alle Nationen.[5.]Sie betreffen die Fischerei in der Nordsee; den Branntweinhandel unter den Nordseefischern; den Robbenschutz; den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel; und namentlich die Unterdrückung des Sklavenhandels. Es stehen hier nur solche Vereinbarungen in Frage, die eine Befugnis zu tatsächlicher Machtentfaltung gegen fremde Schiffe statuieren.[6.]Das Recht der Nacheile, droit de poursuite (s. Perels int. öff. Seer., S. 59) über die Küstengewässer hinaus ist keine Einrichtung der internationalen Seepolizei.[7.]Die Etymologie des Wortes ist unsicher. Man findet es zurückgeführt auf
| 1. περᾶν durchreisen, durchfahren (Stephanus, Thesaurus Linguae Graecae „Πειρατής“); | |
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| 2. πειρᾶν versuchen; entweder in dem Sinne von πειρᾶν τὴν θάλασσαν, sein Glück auf dem Meere versuchen (so z. B. Perels int. öff. Seer., S. 108); oder gleich: begegnende Schiffe angreifen, „versuchen“ (in diesem letzteren Sinne die Wörterbücher von Pape und Passow); | |
| 3. πείρα Versuch, dann auch List, Betrug (so Dan, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 9; Stephanus a. a. O.). |
| 1. Zuständigkeit ohne Rücksicht auf die Person des Täters und den Ort der Begehung der Tat auf Grund speziellen Rechtssatzes besteht in folgenden Staaten: England (Common Law; s. [§ 2]); Ver. Staaten, Rev. Stat. von 1874 s. 5368 (s. [§ 2]); Niederlande, Art. 4, Nr. 4 des St.G.B. vom 3. März 1881 bezüglich der in Art. 381, 382 und 385 bezeichneten Verbrechen; Spanien, Gerichtsverfassungsgesetz vom 15. Sept. 1870, Art. 336 (sich beziehend auf die delitos contra la seguridad exterior del Estado, Buch II, Titel I des St.G.B. vom 30. Aug. 1870; die Piraterie bildet Kap. IV dieses Titels); Brasilien, Art. 5 des St.G.B. vom 11. Okt. 1890 (auf Buch II, Titel I, Kap. I des St.G.B. bezüglich, hier in Art. 104–106 die Piraterie); Österreich bezüglich der von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber, § I, Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Mai 1869, „betreffend den Wirkungskreis der Militärgerichte“ (die Bestimmung enthält in Form der Begründung der militärgerichtlichen Zuständigkeit, also einer prozessualen Regel, zugleich eine staatsrechtliche Anordnung über die Ausdehnung der österr. Gerichtsbarkeit); und ferner japanischer Vorentwurf eines St.G.B. (Übersetzung 1899, herausgeg. von der Red. d. Z. f. d. ges. Strafrechtswissenschaft; noch nicht in Kraft), Art. 3, Abs. 2. | |
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| 2. Eine unbeschränkte Zuständigkeit besteht nach den allgemeinen Bestimmungen über die Grenzen der Strafgerichtsbarkeit, ohne daß der Piraterie besonders gedacht wäre, in Italien, Art. 4–6 des St.G.B. vom 30. Juni 1889; in Österreich (für andere als von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber), §§ 39 und 40 St.G.B.; und in Norwegen, § 12, Nr. 4a des St.G.B. vom 22. Mai 1902. | |
| 3. In Deutschland kann eine Strafverfolgung wegen piratischer Akte nur eintreten, wenn sie begangen sind gegen deutsche Schiffe oder von deutschen Schiffen oder von Deutschen, § 4 St.G.B. Wie das deutsche Recht das dänische, §§ 4–6 St.G.B. vom 10. Febr. 1866; mit der Erweiterung auf Angriffe fremder Schiffe auf fremde Schiffe, sofern dadurch die Interessen des schwedischen Staates oder seiner Angehörigen verletzt werden, auch Schweden, Kap. I St.G.B. vom 16. Febr. 1864; und, unter Erstreckung des Schutzes auf finnische und russische Interessen, Finnland, Kap. I des St.G.B. vom 19. Dezember 1889 und Kaiserl. Verordn. vom 21. April 1894. Für diese Gruppe von Rechten ist die strafrechtliche Lehre vom Begehungsort sowie die Frage der Gebietsqualität der Schiffe von Bedeutung (Wortlaut der Gesetze: „im Inland“, und ähnlich). Vgl. auch oben unter [I a] (staatlose Gebiete). | |
| 4. Das französische Gesetz über die Piraterie vom 10. April 1825 zeigt in allen seinen Teilen die Absicht, seinen Geltungsbereich selbst zu bestimmen. Die allgemeinen Regeln über die Gerichtsbarkeit (solche Regeln sind immer nur subsidiär, vgl. Binding, Handb. d. Strafr., S. 376) des Code d’instruction criminelle finden keine Anwendung. Sehr wesentlich ist, daß der vornehmlich die wahren piratischen Akte treffende Art. 2 des Gesetzes gegen Angriffe fremder Schiffe überhaupt nur französische Schiffe schützt, eine Beschränkung des Kreises der geschützten Rechtsgüter, die der Frage des räumlichen und persönlichen Geltungsgebietes des Gesetzes den größten Teil ihrer Bedeutung nimmt. Art. 2, Nr. 1 bedroht die Piraterie durch französische Schiffe; Nr. 2 die Piraterie gegen französische Schiffe. Piraterie fremder Schiffe gegen fremde ist nicht strafbar (im Vergleich zu den allgemeinen Grundsätzen nach heutigem Rechte eine Verengerung, da nach dem Gesetze vom 27. Juni 1866, Code d’instr. crim., Art. 5, Beteiligte französischer Nationalität strafbar wären). | |
| Das französische Recht ist von besonderem Interesse, da es eine offenbar bewußte Beschränkung des Staates in der Strafverfolgung piratischer Akte enthält. |
Das belgische und das finnische Recht enthalten gar keine Spezialbestimmung. Das deutsche Recht (§ 250, Nr. 3 St.G.B.) qualifiziert den Raub auf offener See, das dänische (§ 244 St.G.B. vom 10. Febr. 1866, Abschnitt: „Raub und Drohungen“) „Seeräuberei“ als schweren Fall des Raubes, Schweden (Kap. 21, § 7 St.G.B. vom 16. Febr. 1864) den Angriff auf Seefahrer auf offener See in räuberischer Absicht (unter Gleichstellung von Versuch und Vollendung). Norwegen (St.G.B. vom 22. Mai 1902, § 269, Nr. 2) bestraft die Ausrüstung und den Beginn der Ausrüstung eines Schiffes, um Raub zu begehen, als selbständiges Delikt; Dänemark a. a. O. stellt die Ausrüstung eines Schiffes zum Zwecke des Seeraubes dem Seeraube gleich. Dem deutschen Rechte fehlt eine solche Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellende Bestimmung. — Auch Chile gehört, anders als die übrigen Länder des spanischen Rechtsgebietes, in diese Gruppe (St.G.B. vom 12. Nov. 1874, Art. 434).
Der „Raub auf offener See“ in § 250, Nr. 3 des deutschen St.G.B. entspricht der völkerrechtlichen Piraterie in keiner Weise. Er umfaßt nicht alle piratischen Akte und schließt andererseits auch nichtpiratische Handlungen (Raub auf einem Schiffe) ein. Binding, Handb., S. 379, N. 6 scheint, ganz mit Unrecht, dem St.G.B. die Nichterwähnung der Piraterie zum Vorwurf zu machen.
Der Krieg gegen die Ungläubigen ist nach mohammedanischer Auffassung durch Rechtsvorschrift divini juris geboten. Die Kirche betont dagegen, daß der Unglaube kein Grund zum Kriege sei; ihre Forderung des Friedens ist universell; aber die Eroberer vormals christlicher Länder sind von ihr ausgeschlossen; vgl. die Darstellung bei Grotius, mare liberum, Kap. 4.
Dauernder Krieg zwischen Spanien und Algier bis zum Vertrage vom 14. Juni 1786; der Mehrzahl der italienischen Staaten und Algier, Tunis, Tripolis bis ins 19. Jahrhundert (Herrmann, Über die Seeräuber im Mittelmeer, 1815, S. 185 f.); und namentlich des Johanniterordens gegen die ganze mohammedanische Welt, Carsten Niebuhr, Reisebeschreibung nach Arabien, 1774, I, S. 18: „Man kann es daher den Mohammedanern nicht verdenken, wenn sie eben das von den Maltesern denken, was wir Marokkanern, den Algirern, Tunesern und Tripolitanern Schuld geben. Diese Barbaren leben doch wenigstens mit verschiedenen christlichen Nationen in Freundschaft; die Malteser Ritter aber mit keiner Mohammedanischen.“