Im schwarzen Meere führen Christen, polnische Untertanen, noch im 17. Jahrhundert einen ständigen Raubkrieg zur See gegen die Türken (Dan, Histoire de Barbarie, 2. Aufl. 1649, S. 10; dem Autor ist die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen selbstverständlich, „ils ne les font que contre les ennemis de la foy“). — Einige Angaben über die Piraterie der Christen gegen die Mohammedaner auch bei Boutin, Anciennes relations commerciales et diplomatiques de la France avec la Barbarie 1550–1830, Paris 1902, S. 65 f.
In Frage kommen: Actio vi bonorum raptorum, Privatstrafklage, D. 47, 8. Daneben kriminelle Bestrafung auf Grund der leges Juliae de vi; Mommsen, Röm. Strafr., S. 661, Note 5 schließt aus mehreren Angaben, daß als Ergebnis einer längeren Entwickelung die vis in dem ganzen Umfange der actio vi bon. rapt. kriminell bestraft wurde; Strafe s. Mommsen, S. 659, N. 4 und ferner D. 48, 19 l. 28 § 10. In l. 3 § 6 D. ad legem Juliam de vi publica 48, 6 ist der Fall der Dejektion von einem Schiffe besonders genannt. Eine Spezialstrafbestimmung gegen Piraten überhaupt fehlt.
Es gibt spezielle Bestimmungen über Eigentumsverletzungen „bei Gelegenheit einer allgemeinen Kalamität“, Mommsen, S. 662, und zwar bestehen eine Privatstrafklage, D. 47, 9 (de incendio ruina naufragio rate nave expugnata) und l. 4 D. 47, 8 (turba) und für dieselben Tatbestände spezielle kriminelle Vorschriften, Ulpianus l. 1 § 1 D. 47, 9 „et quamquam sint de his facinoribus etiam criminum executiones ...“ Diese Stelle bezieht sich auf Paulus Sent. V, 3, § 1 u. 3 (turba), Marcianus l. 3 § 1 D. ad leg. Jul. de vi publ. 48, 6 (incendium) und Marcianus l. 1 § 1 D. ad leg. Jul. de vi priv. 48, 7 (naufragium). Daß die beiden letzteren Stellen nicht in die leges Juliae gehören, wohin sie in den Digesten geraten sind, ist in der kurzen Note Mommsens nur Behauptung. Es folgt aus Ulpianus l. 3 § 4 D. 47, 9 („non solum autem qui rapuit, sed et qui abstulit vel amovit vel damnum dedit vel recepit, hac actione tenetur“) in Verbindung mit Ulpianus l. 1 § 1 D. 47, 9. Denn die leges Juliae verlangen vis.
Dieser ganze Komplex von Bestimmungen trifft aber nicht die Piraterie, sondern nur bei Gelegenheit derselben von dritter Seite verübte Handlungen. So auch Mommsen, S. 662. Unrichtig Stypmannus, Jus maritimum 1652, in dem „Scriptorum de jure nautico fasciculus“ des Heineccius (Halle 1740), S. 577.
Diese angebliche Rechtlosigkeit entspräche weder der „Friedlosigkeit“ noch der „Rechtlosigkeit“ im technischen Sinne. Die Behauptung geht vielmehr dahin, daß der Pirat außerhalb des schützenden Verbandes stehe, demnach das alte Fremdenrecht auf ihn Anwendung finde.
In ältester Zeit bezeichnet „vargus“ den „Friedlosen“ und den gewerbsmäßigen Räuber (Brunner, D. Rechtsg. I, S. 168, N. 13; dazu II, S. 580, N. 30). Der Text bezieht sich auf Rechtssätze einer sehr viel jüngeren Zeit.
Die Möglichkeit strafrechtlicher Tatbestände dieser Art (formell strafrechtliche, materiell polizeiliche Tatbestände) ist natürlich vorhanden. Die Bedingung der Strafe durch eine effektiv verwirklichte bezw. versuchte Rechtsgüterverletzung ist nicht mehr als eine rechtspolitische Forderung.
Als Grund für den Bruch mit sonst herrschenden strafrechtlichen Prinzipien könnte man die Schwierigkeit des Nachweises der einzelnen piratischen Akte ansehen; aber diese ist für die in Betracht kommenden Staaten nicht größer als für diejenigen, deren Strafbestimmungen gegen die Piraterie eine geschehene Rechtsgüterverletzung voraussetzen.
Die Verschiedenheiten beider Bestimmungen ergibt ihr Text.
Niederl. St.G.B. vom 3. März 1881, Art. 381: „Als schuldig aan zeeroof wordt gestraft: