[35] Consolato del mare Kap. 245, s. o. [N. 29].

[36] Brunner, Deutsche Rechtsgesch. I S. 273 N. 1; vgl. auch Const. Crim. Carolina Art. 218. Es ist eine der populärsten Tatsachen der Rechtsgeschichte; die Erzählung von der Gefangennahme Harolds durch Guy von Abbeville nach seiner Strandung an der Küste von Ponthieu und seines Loskaufes durch Herzog Wilhelm ist durch die schöne Litteratur sehr bekannt geworden.

[37] Auth. Navigia Cod. 6,2 const. 18 (Text oben [N. 19]); das Fehlen der Bestimmung in anderen kaiserlichen Konstitutionen im übrigen gleichen Inhalts (Friedrichs I. vom 4. Dez. 1177, Heinrichs VI. von 1196, Friedrichs II für Sizilien von 1231) ist wohl zufällig. Die cit. Auth. in Frankreich eingeführt durch Ludwig den Zänker 1315 (Pardessus V S. 253 N. 2). Ferner Rôles d’Oléron Art. 45 Abs. 2 (Text oben [N. 19]). Portug. Gesetzbuch vom Ende des 15. Jahrh. Buch II Titel XXII a. E. (Pardessus VI S. 311). Vgl. namentlich auch Schuback a. a. O. S. 203 f. Nach dem Gesetze Karls XI. von Schweden 1667 Teil V Kap. 1 (Pardessus III S. 169) ist das Piraten gehörige Strandgut dem König verfallen; so auch französ. Ordonnanz von 1681 Buch IV Tit. IX Art. 18; letztere Bestimmung ist noch in Geltung. Den modernen Strandungsordnungen ist die ganze Ausnahme unbekannt.

§ 4.
Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte.

1. Aufgebrachte Piratenschiffe unterliegen in einzelnen Ländern ganz,[38] in anderen in einzelnen Beziehungen[39] prisenrechtlicher Behandlung. Die Differenz dieses Rechtszustandes von dem solcher Staaten, die über das Schicksal des Piratenschiffes lediglich die strafrechtlichen Regeln über die Einziehung entscheiden lassen, ist eine nicht bloss formelle, da ihm zufolge der Verlust des Eigentums nicht an einen kriminellen Tatbestand geknüpft ist.[40]

2. Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur Zuständigkeit der Militärgerichte.[41] Dass diese Regelung nur als historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen hervorgegangen, zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte.[42] Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten Landesgerichtshofes auf politischen,[43] die historische Zuständigkeit der Admiralität[44] auf lokalen und technischen Rücksichten.

3. Die Strafdrohungen gegen piratische Akte zeichnen sich allgemein durch eine aussergewöhnliche Härte aus. Doch erklärt sich diese angesichts der ungemeinen Schädlichkeit der Piraterie für das Wirtschaftsleben und der ihr zu Grunde liegenden gesellschaftsfeindlichen Gesinnung zur Genüge aus rein kriminalpolitischen Erwägungen. Nur das österreichische Recht, das von der Kriegsmarine eingebrachte Seeräuber unterschiedslos mit dem Tode bestraft und die Berücksichtigung der besonderen Erscheinungsform des Verbrechens, Täterschaft oder Teilnahme, Vollendung oder Versuch, ausdrücklich abweist,[45] scheint der Auffassung des Piraten als eines nicht durch die Kriegsgesetze geschützten Feindes nicht ganz fern zu stehen, zumal gegen Seeräuber, deren man auf andere Weise als mit Hilfe der Kriegsmarine habhaft geworden ist, die wesentlich milderen Vorschriften der allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden (StGB. § 190 f.). Aehnlich drakonische Bestimmungen des englischen und amerikanischen Rechtes sind in neuerer Zeit beseitigt worden.[46]