4. Eine in der Litteratur sehr verbreitete Meinung lehrt, es bestehe als Korrelat der Feindschaft des Piraten gegen das Menschengeschlecht eine Befugnis jedes Handelsschiffes ihn — ohne staatliche Ermächtigung — gefangen zu nehmen und unter gewissen Voraussetzungen sogar zu bestrafen. Diese Lehre ist zweifach unrichtig; eine solche Befugnis gibt es nicht; wenn es sie aber gäbe, so wäre sie nicht als eines der konservierten kriegsrechtlichen Elemente des Piraterierechtes zu verstehen.
Eine kurze Betrachtung der Wurzel der Lehre scheint der geeignetste Weg sie zu widerlegen. Sie geht auf Grotius zurück: „Manet tamen vetus naturalis libertas, primum in locis, ubi judicia sunt nulla, ut in mari. ... Idem locum habebit in locis desertis, aut ubi Nomadum more vivitur“ (De iure belli ac pacis L. II, XX, 8). Bei Pufendorf kehrt sie wieder: „Ab extraneo autem, si quis in ejusmodi loco [qui ad nullum civitatem pertinet] invadatur, non prohibetur ... ad extremum eundem persequi, ubi praevaluerit“ (De iure naturae et gentium L. VIII C. VI § 8). Der Inhalt ihrer Ausführungen ist, wie man sofort ersieht, kein anderer, als der alte und wahre Satz, dass, wo die Hilfe des Rechtes versagt, die eigene Kraft Schutz und Rächer ist, angewendet auf die lokale Begrenzung der Rechtsmacht. Nicht die Nichtzugehörigkeit des Gegners zu dem schirmenden Rechtsverbande, sondern dessen Nichterstreckung auf den Schauplatz des Vorfalls rechtfertigt die Anwendung privater Gewalt. Hiernach ist die Frage nach der Zulässigkeit privater Bestrafung der Piraten durch den jeweiligen positiven Umfang des Selbsthilferechtes bestimmt.
Ob ein solches Selbsthilferecht bestehe, war schon Grotius für seine Zeit nicht unzweifelhaft. Für einen Christen, lehrt er, sei es bedenklich,[47] „poenam sumere de improbo quoquam, praesertim capitalem, quanquam id jure gentium nonnunquam permitti diximus: unde laudandus est mos eorum populorum, apud quos navigaturi instruuntur mandatis a publica potestate ad persequendos piratas si quos in mari repererint: ut data occasione uti possint, non quasi ausu suopte sed ut publice jussi“ (L. II, XX, 14).[48]
Der wenig jüngere Loccenius steht nicht an, den Inhalt dieses den Staaten erteilten Rates als geltendes Recht darzustellen (de jure maritimo, 1651, S. 963; in dem von Heineccius herausgegebenen „Scriptorum de iure nautico Fasciculus“, Halle 1740). Damit ist das Selbsthilfeverfahren durch ein öffentliches Verfahren ersetzt. In demselben Augenblicke tritt die Befugnis der autorisierten Handelsschiffe zur faktischen Ergreifung der Piraten in den Vordergrund, die bisher neben dem Rechte der Bestrafung als etwas Selbstverständliches keine Hervorhebung fand (siehe Grotius und Pufendorf im Text); die Strafverhängung bleibt den Gerichten vorbehalten.[49]
Es muss angenommen werden, dass der modernen Litteratur, soweit sie ein Recht der privaten Bestrafung der Piraten annimmt,[50] der Gedanke des Selbsthilferechtes, wenn sie die Zulässigkeit der privaten Ergreifung lehrt,[51] die Voraussetzung einer dahin gehenden staatlichen Autorisation zu Grunde liegt. Da nun Selbsthilferechte wie obrigkeitliche Befugnisse einzelner Personen nur aus der innerstaatlichen Rechtsordnung abgeleitet werden können, so ist klar, dass die ganze Frage eine rein landesrechtliche ist.[52]
Durch diese Erkenntnis löst sich die Frage der Befugnis der Kauffahrteischiffe zur Ergreifung und Bestrafung von Piraten im geltenden Rechte dahin, dass die Behauptung eines solchen Rechtes als eines Bestandteiles des allgemeinen Völkerrechtes unzutreffend ist, nicht minder aber die der allgemeinen Nichtexistenz[53] derartiger Befugnisse. Das Landesrecht kann Selbsthilferechte verleihen und die Ausübung polizeilicher Befugnisse übertragen, wem ihm gut scheint. Eine Vergleichung des deutschen und des nordamerikanischen Rechtes beweist die Positivität der entwickelten These; dem einen[54] ist die Autorisierung von Handelsschiffen zur Verfolgung von Piraten fremd; das andere[55] lässt sie zu.[56]
[38] So Frankreich, arrêté du Gouvernement (Kapereireglement) vom 22. Mai 1803 Art. 51 und 52, Gesetz vom 10. April 1825 Art. 10 und 16; vgl. Pistoye et Duverdy, Traité des prises 1858 S. 33 f; der Begriff der Piraterie ist in dieser Hinsicht notwendig enger als der den Strafbestimmungen des Gesetzes von 1825 (Art. 1–4) zu Grunde liegende (namentlich in Rücksicht auf Art. 4, Meuterei); für den Artikeln 1–3 des Gesetzes entsprechende Fälle liegen Entscheidungen vor, die das Schiff für gute Prise erklären (Dalloz, „Organisation maritime“ in Band 34 des Répertoire de législation, 1869, 946, 955). Ferner Spanien, Ordonnanz vom 20. Juni 1801 Art. 28. So auch Bluntschli, Völkerrecht 3. Aufl. 346, 347. Vergleichbar sind die Bestimmungen des Quintuplevertrages und der Brüsseler Generalakte über die Zusprechung des genommenen Schiffes an das Nehmeschiff.
[39] In Italien Konfiskation des Schiffes durch das Strafurteil, dann Verkauf und Behandlung des Erlöses, als wäre es für gute Prise erklärt, Cod. per la mar. merc. Art. 334 Abs. 3 und 228 f. In England Kondemnation des Schiffes durch besonderes Urteil eines Admiralty Court, Belohnung der Beteiligten nach den für die Tätigkeit bei der Unterdrückung des Sklavenhandels geltenden Regeln, „An Act to repeal an Act of the Sixth Year of King George the Fourth, for encouraging the Capture or Destruction of Piratical Ships and Vessels; and to make other Provisions in lieu thereof“, 13 u. 14 Vict. c. 26 (1850). Aehnlich amerik. Rev. Stat. s. 4296 (3. März 1819) und 4297 (5. Aug. 1861).
[40] So verlangt amerik. Rev. Stat. s. 4297 nur Bestimmung des Schiffes zur Piraterie. Der Tatbestand der s. 4297 ist ein durchaus selbständiger und nicht krimineller.