[51] So Pradier-Fodéré, a. a. O. § 2491 a. E. und 2493 a. E.; Ortolan a. a. O. S. 233; Piédelièvre, Précis de droit international 1894 I S. 580; Wheaton, Eléments du droit international 5. Aufl. I S. 142; Wharton, Criminal Law 10. Aufl. § 1864.
[52] Dass der Staat völkerrechtlich verpflichtet sei, sie zu begründen oder nicht zu begründen, ist noch nirgends behauptet worden.
[53] So u. a. Gareis bei Holtzendorff Handbuch des Völkerrechts II S. 575; Ullmann, Völkerrecht S. 214; Rivier, Principes du droit des gens I S. 250.
[54] D. h. es fehlt eine von dem allgemeinen Rechte abweichende Spezialbestimmung; die (in der völkerrechtlichen Litteratur durchweg übersehene) Befugnis der vorläufigen Festnahme auf frischer Tat betroffener und fluchtverdächtiger Personen (§ 127 St. P. O.) steht natürlich auch Handelsschiffen zu.
[55] Rev. Stat. s. 4298 (5. Aug. 1861): „The President is authorized to instruct the commanders of the public armed vessels, ferner die Führer der Kaperschiffe, or the commanders of any other suitable vessels, to subdue, seize, take, and, if on the high seas, to send into any port of the United States, any vessel or boat built, purchased, fitted out or held for the purpose of being employed in the commission of any piratical aggression.“
[56] Die Festnahmebefugnis eines selbst angegriffenen Handelsschiffes dürfte in jedem Landesrechte bestehen (Deutschland § 127 St. P. O.). Ob Art. 10 des französ. Gesetzes von 1825 sich auf diese oder auf ein allgemeines Festnahmerecht bezieht, ist nicht klar (für die weitere Auffassung Pistoye et Duverdy, Traité des prises S. 55 f; die französische Litteratur bringt im übrigen nur generelle Behauptungen, statt das eigene Landesrecht einer Prüfung zu unterziehen).
II.
Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei.
§ 1.
Quellen.
Die Kaperei als Lebenserscheinung gehört der Vergangenheit an,[57] wenn sie auch als Rechtsinstitut noch in gewissem Umfange fortbesteht. In keinem der grossen Kriege seit Ausgang der napoleonischen Aera sind Kaper verwendet worden. Die letzten Kapereireglements sind im Anfange des 19. Jahrhunderts erlassen worden.[58] Eine Fortbildung des gewohnheitsrechtlichen Völkerrechts kann daher im 19. Jahrhundert kaum stattgefunden haben; zum mindesten spricht die Vermutung gegen sie.