Das Kapereirecht, wie es an der Wende des 18. und 19. Jahrhunderts in Geltung stand, ist in einer klassischen Monographie G. F. v. Martens[59] niedergelegt.
Die Darstellung kann sich nicht auf den Nachweis beschränken, dass die Fälle illegaler Kaperei, die man als Piraterie betrachtet hat, sich dem allgemeinen Pirateriebegriff entweder unterordnen oder aus ihm herausfallen, sondern es ist daneben zu prüfen, ob nicht spezielle Völkerrechtssätze für die einzelnen Fälle bestehen.
[57] Die hauptsächlichste Gewähr gegen ihr Wiederaufleben liegt in der modernen Einrichtung der „freiwilligen Flotte“, „Hilfsflotte“, vgl. auch spanisches Dekret vom 24. April 1898 (Rev. gén. d. dr. int. 1898 S. 761) Art. 4: „Le gouvernement espagnol, maintenant son droit de concéder des patentes de course, ... organisera, pour le moment, avec des navires de la marine marchande, des croiseurs auxiliaires de la marine militaire.“
[58] So das französ. Arrêté du Gouvernement vom 22. Mai 1803; span. Ordonnanz vom 20. Juni 1801.
[59] Versuch über Kaper, 1795. Die zahlreichen, meist tendenziösen, modernen Schriften über das Thema erreichen Martens’ Abhandlung weder an Vollständigkeit noch an Durchdringung des Materials.
§ 2.
Der Rechtszustand.
1. Piraterie und Kaperei.
Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf Grund einer speziellen staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt.[60] Der Begriff einer „Kaperei ohne Autorisation“ enthält eine contradictio in adjecto.