Schiffe, die in Kriegszeiten ohne staatliche Autorisation gegen den Feind auf Seebeute ausgehen, stehen danach unter dem allgemeinen Piraterierecht. Beschränken sie ihre Hostilitäten auf Fahrzeuge feindlicher Nationalität, so können sie nicht als Piraten angesehen werden.[61] Hieran kann sich, sofern sie sich nur in den Grenzen der politischen Aktion halten, auch dadurch nichts ändern, dass sie neutralen Schiffen gegenüber die Rechte Kriegführender ausüben. Der Kriegsgegner darf sie in völkerrechtlicher Freiheit zur Verantwortung ziehen, auch ihre Handlungen landesrechtlich als Piraterie bezeichnen;[62] der Heimatstaat ist völkerrechtlich verbunden, ihre Aktion zu verhindern.[63] Dritten Staaten steht ein Eingriffsrecht nicht zu.[64]

Ein Schiff, das sich von beiden kriegführenden Staaten zur Kaperei autorisieren lässt, kann nicht als Kaper angesehen werden, da seine Aktion eines in ihr objektivierten politischen Zweckes vollständig ermangelt. Seine Hostilitäten sind gegen prinzipiell alle Nationen gerichtet; wenn es neutralen Staaten gegenüber seine Räubereien auf Wegnahme von Kriegskontrebande beschränkt, so ist offenbar die Absicht nur, einen längeren ungestörten Fortgang des Treibens zu ermöglichen. Das Schiff ist demnach Pirat.[65]


[60] G. F. v. Martens § 5 u. 6 („sofern man also den Unterschied zwischen unsern Kapern und den Seeräubern darin setzt, dass erstere mit besonderer Erlaubnis einer kriegführenden Macht versehen sind ...“).

[61] Wheaton, Eléments du droit international 5. Aufl. II S. 18; Kenny, Outlines of criminal law S. 316 („Even though their action be spontaneous and without any commission at all from the Power whose interests they serve“); Piédelièvre, Précis de droit international I S. 585. Abw. v. Liszt, Völkerrecht 3. Aufl. S. 335.

[62] Es ist geschehen im ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 („senza essere provveduta di lettere di marco“, eine Voraussetzung, die die einer Autorisation als das Kleinere einschliesst) und im brasil. St. G. B. Art. 105 § 1, während z. B. das französ. Gesetz von 1825 eine dahin gehende Bestimmung nicht enthält (Art. 2 No. 2: „un navire ... étranger, lequel, hors l’etat de guerre, ... commettrait lesdits actes envers des navires français ...“).

[63] Denn sie widerspricht den Kriegsgesetzen. Preuss. Allgem. Landrecht I, 9 § 206 (noch geltend): „Wer ohne diese [Kaperbriefe] auf Kaperey ausgeht, wird als ein Seeräuber angesehen“; so auch holländ. Gesetz von 1597 (Baud, Proeve eener geschiedenis der strafwetgeving tegen de zeerooverij 1854 S. 79 f.) und darauf gestützt Bynkershoek, Quaest. Jur. Publ. L. I C. XVII.

Im allgemeinen betrachtet der Heimatstaat das Schiff nicht als Piraten, vgl. französ. Gesetz von 1825 Art, 2 No. 1 (Gewaltakte französischer Schiffe Piraterie nur, wenn gerichtet „envers des navires français ou des navires d’une puissance avec laquelle la France ne serait pas en état de guerre“) und brasil. St. G. B. Art. 104 § 1. Ital. Cod. p. l. mar. merc. Art. 322 Abs. 2 und span. St. G. B. von 1870 Art. 155 Abs. 2 bezeichnen zwar die Handlungen als piratische, stellen aber einen wesentlich milderen Strafrahmen für sie auf; das spanische St. G. B. von 1848 liess sie noch straflos. Ueber das englische Recht siehe folgende [Note].

[64] Strafbarkeit ausgeschlossen im französischen (s. [N. 62]), italienischen (Cod. p. l. mar. merc. Art. 321, Gewalthandlungen fremder Schiffe nur, wenn „fuori dello stato di guerra“ begangen, als Piraterie bezeichnet und strafbar) und brasilischen (St. G. B. Art. 165 § 1) Rechte. Dem entgegengesetzt scheinen die Queens Regulations von 1899 Art. 450 (und ähnlich schon die Naval Reg. von 1787 und 1826, bei Halleck Int. Law hrsgg. von Baker 1878 II S. 12 Note 1): „Should any armed vessel, not having a Commission of War ... from a Foreign de facto Government, commit piratical acts and outrages against the vessels and goods of Her Majesty’s subjects, or of the subjects of any other Foreign Power in amity with Her Majesty ... such vessel is to be seized ...“; wenn aber, wie daraus ersichtlich, das englische Recht den Angriff fremder Schiffe auf Feinde Englands nicht als Piraterie betrachtet, so kann es sich nicht wohl berufen fühlen, ihre Hostilitäten gegen Feinde ihrer eigenen Nation als solche zu reprimieren.

[65] So die durchaus herrschende Meinung. G. F. v. Martens, Kaper § 14; Nau, Grundsätze des Völkerseerechts 1802 S. 395; Perels a. a. O. S. 174; Ortolan a. a. O. I S. 246; Wheaton a. a. O. I S. 142; Phillimore, International Law 3. Aufl. I S. 503; Hall, International Law 5. Aufl. (1904) S. 262; u. a. m. Abweichend Pradier-Fodéré a. a. O. § 2506; Gareis bei Holtzendorff a. a. O. II S. 581. Der Fall ist besonders genannt im niederl. St. G. B. Art. 381 Abs. 2.