2. Völkerrechtswidrige Autorisierung.
Völkerrechtswidrige Autorisierung setzt den autorisierenden Staat allen Folgen der Verletzung der loi de guerre aus. Das autorisierte Schiff, als ein völkerrechtswidriger Bestandteil der Streitkräfte, entbehrt (nicht anders als etwa autorisierte Francstireurs) des Schutzes der Kriegsgesetze; der Kriegsgegner kann seine Besatzung strafrechtlich verantwortlich machen. Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist nicht gegeben.
Es gehören hierher vornehmlich die Autorisation ohne Ausstellung eines Kaperbriefes[66] und jede Autorisation in einem Kriege zwischen Staaten, die der Pariser Seerechtsdeklaration beigetreten sind.[67] Ueber die Autorisation von Schiffen fremder Nationalität siehe unten [§ 3].
[66] Die Autorisation ist rechtsförmig, Ausserachtlassung der Form eine Völkerrechtsverletzung. Wie der Text G. F. v. Martens, Précis § 288: „Celui qui, sans lettres de marque, commettrait des hostilités sur mer, peut être puni comme pirate, tant par l’ennemi que par son souverain“; so auch Kaper § 10. Das englische (s. [N. 64]), italienische ([N. 62]) und brasilische ([N. 62]) Recht erklären den Kriegsgegner ohne Kaperbrief für einen Piraten; nach deutschem Rechte würden die Bestimmungen des St. G. B. über Mord, Raub u. s. w. Anwendung finden.
[67] Piraterie soll vorliegen nach Saripolos, Griechisches Strafrecht 1870 § 561 γ und Senly, La piraterie, Pariser These 1902 S. 79. Dagegen betrachten v. Liszt, Völkerrecht S. 336, und Piédelièvre a. a. O. I S. 585, den Kaper selbst als überhaupt nicht verantwortlich. Richtig Revue générale d. dr. int. IV, 1897, S. 695: „L’abolition de la course aurait eu pour effet de permettre à chacun d’eux [Griechenland und der Türkei] de considérer les corsaires de l’autre comme pirates.“
3. Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers.
Nach dem allgemeinen Grundsatze, dass Verletzung der Kriegsgesetze den Schuldigen für die verletzende Handlung ihres Schutzes beraubt, kann ein Kaper, der ausserhalb des Schauplatzes des Seekrieges Beute macht[68] oder der Prisen verheimlicht,[69] von dem Kriegsgegner strafrechtlich verfolgt werden. Wegnahme neutraler Schiffe kann nach dem Landesrecht des verletzten neutralen Staates strafbar sein, doch ist derselbe zur Festnahme des Kaperschiffes nur nach den allgemeinen Grundsätzen des Rechtes der Intervention in fremdem Staatsgewaltgebiet befugt.[70] Fortsetzung der Aktion nach Ablauf oder Zurücknahme des Markbriefes oder nach Beendigung des Krieges steht unter denselben Regeln wie die nicht autorisierte Beutefahrt (s. oben [1]).[71] Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist an sich keiner dieser Fälle.[72]
Sehr zweifelhaft ist die Frage der Behandlung eines Kapers, der für mehrere Verbündete oder doch nicht miteinander im Kriege befindliche Mächte gleichzeitig tätig ist.[73] Dem allgemeinen Pirateriebegriff ordnet sich ein solches Verhalten nicht unter; aber nach dem französischen, spanischen, italienischen, brasilischen und dem älteren niederländischen Rechte[74] könnte es scheinen, als sei es durch speziellen völkerrechtlichen Rechtssatz der Piraterie gleichgestellt. Die Litteratur betrachtet durchweg die mehrfache Autorisierung als einen nicht zu duldenden Missstand; als Piraten sieht sie den Kaper entweder gar nicht[75] oder nur dann an, wenn die Markbriefe nicht von dem Heimatstaat und dessen Kriegsverbündeten ausgestellt sind.[76]