Inhalt.
| [I.] Geschichte des Piraterierechtes. | Seite | |
| [§ 1.] | Einleitung | [5] |
| [§ 2.] | Piraterie unter staatlicher Autorität | [7] |
| [§ 3.] | Die private Piraterie | [13] |
| [§ 4.] | Reste kriegsrechtlicher Auffassung im geltenden Rechte | [20] |
| [II.] Die Grenzen zwischen Piraterie und Kaperei. | ||
| [§ 1.] | Quellen | [29] |
| [§ 2.] | Der Rechtszustand. [1.] Piraterie und Kaperei. [2.] Völkerrechtswidrige Autorisierung. [3.] Völkerrechtswidriges Verhalten des Kapers | [30] |
| [§ 3.] | Verwendung dem autorisierenden Staate nicht angehörender Kaper | [37] |
I.
Geschichte des Piraterierechtes.
§ 1.
Einleitung.
Die Entwickelung[1] des Zusammenlebens der organisierten menschlichen Verbände verläuft in der Richtung von einem die Verbände und ihre Angehörigen ergreifenden ständigen Kriegszustande zu einer friedlichen Gemeinschaft. Zwei Entwickelungsreihen stehen neben einander; der Krieg der Verbände wird zu einem Ausnahmezustande; und zugleich auf die organisierte Streitmacht der Kriegführenden beschränkt.[2]
Der Grund dieser Entwickelung ist die fortschreitende Anerkennung der menschlichen Persönlichkeit als eines Faktors von absolutem Wert. Der einzelne wird aus einer blossen Partikel des Verbandes, dessen Leben das seine völlig einschliesst, zu einem selbständigen Wesen, das jenseits der Schranken des Verbandes Interessen universeller Natur kennt und an dem Innenleben des Verbandes nur noch in einem seiner Eigenart entsprechenden Umfang, innerhalb dieses engeren Kreises aber mit grösserer Intensität teilnimmt. Zunehmende Extensität und Intensität der Persönlichkeit ist das Stichwort ihrer Entwickelung.[3]
Der absolute Wert der Persönlichkeit ist in die Welt des Rechtes durch die moderne Naturrechtsschule eingeführt worden.[4] Das Naturrecht verkündet die Anerkennung dieses absoluten Wertes als ein Prinzip des geltenden Rechtes.[5] In der Tat nur ein Prinzip für die Rechtsbildung, hat der Gedanke seitdem das innerstaatliche Recht umgestaltet und das Völkerrecht geschaffen.[6] Er ist der Ausgangspunkt des modernen Fremdenrechtes, das die rechtliche Grundlage der friedlichen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen der Völker und damit der Kernpunkt des Völkerrechtes ist.[7]
In den Rahmen der Entwickelung des gegenseitigen Verhältnisses der menschlichen Verbände von dem Zustande dauernden Krieges zu dem eines prinzipiellen Friedens fügt sich das historische Piraterierecht ein. Dabei müssen zwei Formen unterschieden werden: unter staatlicher Autorität betriebene und private Piraterie.