[1] Wir verstehen unter Entwickelung ein zeitliches Nacheinander einander ersetzender Tatbestände. Die Verwendung des oft missbrauchten Wortes in diesem Sinne dürfte unbedenklich sein.
[2] Die Behauptung von La Mache, La guerre de course, 1901, S. 134 f., die Wiedereinführung der Kaperei liege im Zuge der Entwickelung, ist nur aus der Tendenz der Schrift zu erklären.
[3] Damit soll nicht etwa der Anschauung beigetreten werden, die die neuere Entwickelung auf dem Wege zur Vollkommenheit sieht. Der Extensität des modernen Menschen entspricht seine Oberflächlichkeit; der Intensität die Arbeitsteilung, das Spezialistentum.
[4] Schon früher, ohne wesentlichen Erfolg, durch das christliche Naturrecht. In dem Christentum findet der ganze Gedanke vielleicht, wie seine kräftigste Stütze, so auch seinen historischen Ausgang. Die unmittelbare Verbindung des christlichen mit dem modern-naturrechtlichen Gedankenkreise stellt Grotius dar.
[5] Ein, wie es meint, natürliches, deshalb von je bestehendes Prinzip. Die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auffassung stehende Streitfrage über den „Naturzustand“ des Menschengeschlechts interessiert hier nicht (s. namentlich Pufendorf, De iure naturae et gentium L. II, C. II, „de statu hominum naturali“). Der Text behandelt nur die historischen Verhältnisse zwischen organisierten Verbänden.
[6] Der ideelle Zusammenhang des Naturrechts und des Völkerrechts ist historisch in der Person des Grotius verkörpert. Schon die Vorrede des „mare liberum“ trägt einen für beide Rechtsteile programmatischen Charakter. Der Grundgedanke ist: „Omnes naturalem inter se societatem esse atque cognationem.“
[7] Vgl. auch F. v. Martens, Völkerrecht. Deutsche Ausgabe, Vorwort, ferner I S. 25 und sonst. Diese Betrachtungsweise nötigt aber nicht, mit v. Martens (I S. 325 f.) den einzelnen Menschen als Träger von mit der menschlichen Persönlichkeit untrennbar verbundenen Urrechten und gar als internationales Rechtssubjekt anzuerkennen. Die Form des völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige Berechtigung und Verpflichtung der Staaten.
§ 2.
Piraterie unter staatlicher Autorität.
Der dauernde Kriegszustand zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen.